„Fiktive“ Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden
30. April
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil vom 12.3.2021 entschieden,
dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der
erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber
bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten
berechnet werden kann.
Der Käufer kann im Rahmen des kleinen Schadensersatzes entweder Ausgleich
des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen
Mängelbeseitigungskosten verlangen, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel
tatsächlich beseitigt wird.