Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 19.1.2022.
Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn umfasst nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dem steht nicht entgegen, dass – wie im entschiedenen Fall – die Studienordnung von einer privaten staatlich anerkannten Universität erlassen wurde.
Aktuelles
Fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme
Arbeitsrecht
Ein unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers und eine eigenmächtige Urlaubsnahme sind geeignet, eine „fristlose“ Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen.
Ein Arbeitnehmer ist auch dann grundsätzlich nicht berechtigt, sich selbst zu beurlauben oder freizustellen, wenn er möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder eine Freistellung gehabt hätte. Ein solcher Anspruch ist im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes, ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung, durchzusetzen, nicht aber durch eigenmächtiges Handeln.
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Ein Arbeitnehmer ist auch dann grundsätzlich nicht berechtigt, sich selbst zu beurlauben oder freizustellen, wenn er möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder eine Freistellung gehabt hätte. Ein solcher Anspruch ist im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes, ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung, durchzusetzen, nicht aber durch eigenmächtiges Handeln.
Pausenzeiten mit Einsatzbereitschaft sind Arbeitszeit
Arbeitsrecht
Eine europäische Richtlinie definiert den Begriff „Arbeitszeit“ als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer … arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Der Begriff „Ruhezeit“ wird als jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit definiert.
So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum einen in Bezug auf Bereitschaftszeiten an Arbeitsplätzen, die sich nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers befanden, festgestellt, dass es für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs „Arbeitszeit“ entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.
In dem vom EuGH entschiedenen Fall verlangte ein Arbeitgeber von einem Betriebsfeuerwehrmann, dass dieser während der beiden 30-minütigen Pausen, die ihm während seines Schichtdienstes zustanden, erreichbar und binnen 2 Minuten einsatzbereit sein musste.
Die EuGH-Richter kamen zu der Entscheidung, dass es sich um Arbeitszeit handelt. Es ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Ruhepause auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen.
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So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum einen in Bezug auf Bereitschaftszeiten an Arbeitsplätzen, die sich nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers befanden, festgestellt, dass es für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs „Arbeitszeit“ entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.
In dem vom EuGH entschiedenen Fall verlangte ein Arbeitgeber von einem Betriebsfeuerwehrmann, dass dieser während der beiden 30-minütigen Pausen, die ihm während seines Schichtdienstes zustanden, erreichbar und binnen 2 Minuten einsatzbereit sein musste.
Die EuGH-Richter kamen zu der Entscheidung, dass es sich um Arbeitszeit handelt. Es ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Ruhepause auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen.
Telefonische Krankschreibung bis 31.3.2022
Arbeitsrecht
Zu Beginn der Pandemie konnten Ärzte ihre Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen litten, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankschreiben. Auch eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung konnte telefonisch für weitere 7 Kalendertage erfolgen. Diese Sonderregelung galt bis Ende Mai 2020, wurde aber im Oktober 2020 wieder eingeführt. Sie gilt auch weiterhin, allerdings zunächst befristet bis zum 31.3.2022.
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Betriebliche Altersversorgung – Auslegung einer Versorgungsordnung
Arbeitsrecht
Eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach eine Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, schließt eine Witwen-/Witwerrente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen wurde.
Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen. Enthalten die Versorgungsbestimmungen ausdrückliche Ausschlusstatbestände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, kann insoweit kein Ausschluss angenommen werden.
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Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen. Enthalten die Versorgungsbestimmungen ausdrückliche Ausschlusstatbestände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, kann insoweit kein Ausschluss angenommen werden.
Änderungen bei der Krankschreibung
Arbeitsrecht
Arbeitsunfähigkeitsfeststellung per Video: Bereits seit Oktober 2020 können Ärzte mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten feststellen. Allerdings gilt dies bislang nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind. Zukünftig können auch Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die dem Vertragsarzt unbekannt sind. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 19.11.2021 gefasst.
Achtung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist die Krankschreibung bis zu 3 Kalendertage möglich, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage.
Elektronische Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) bestätigt ein Arzt eine festgestellte Erkrankung, die den Arbeitnehmer am Erbringen der Arbeitsleistung hindert. Die AU-Bescheinigung muss dem Arbeitgeber i. d. R. spätestens am vierten Tag der AU vorliegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage aber auch schon eher verlangen.
Die Übermittlung der AU-Bescheinigung an die Krankenkasse des Arbeitnehmers erfolgt seit dem 1.10.2021 digital durch den behandelnden Arzt. Bisher informierte der Arbeitnehmer die Krankenkasse über die AU.
Ab dem 1.7.2022 werden auch Arbeitgeber in das elektronische Verfahren einbezogen. Der Arbeitgeber kann die erforderlichen Daten jeweils bei Vorliegen einer Berechtigung elektronisch bei der Krankenkasse abrufen, welche daraufhin die relevanten Arbeitsunfähigkeitsdaten übermittelt. Fordert ein Arbeitgeber Meldungen über Arbeitsunfähigkeitszeiten bei einer Krankenkasse an, ist hierfür von ihm der Datenaustausch eAU verpflichtend einzusetzen. Ab dem 1.7.2022 erhält ein arbeitsunfähig erkrankter Patient also nur noch ein Papierexemplar für die persönlichen Unterlagen.
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Achtung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist die Krankschreibung bis zu 3 Kalendertage möglich, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage.
Elektronische Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) bestätigt ein Arzt eine festgestellte Erkrankung, die den Arbeitnehmer am Erbringen der Arbeitsleistung hindert. Die AU-Bescheinigung muss dem Arbeitgeber i. d. R. spätestens am vierten Tag der AU vorliegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage aber auch schon eher verlangen.
Die Übermittlung der AU-Bescheinigung an die Krankenkasse des Arbeitnehmers erfolgt seit dem 1.10.2021 digital durch den behandelnden Arzt. Bisher informierte der Arbeitnehmer die Krankenkasse über die AU.
Ab dem 1.7.2022 werden auch Arbeitgeber in das elektronische Verfahren einbezogen. Der Arbeitgeber kann die erforderlichen Daten jeweils bei Vorliegen einer Berechtigung elektronisch bei der Krankenkasse abrufen, welche daraufhin die relevanten Arbeitsunfähigkeitsdaten übermittelt. Fordert ein Arbeitgeber Meldungen über Arbeitsunfähigkeitszeiten bei einer Krankenkasse an, ist hierfür von ihm der Datenaustausch eAU verpflichtend einzusetzen. Ab dem 1.7.2022 erhält ein arbeitsunfähig erkrankter Patient also nur noch ein Papierexemplar für die persönlichen Unterlagen.