In 2 Urteilen hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem sog. dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten. Ein dritter Ort liegt dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind z. B. die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten.
Das BSG hat in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt. So ist es z. B. unerheblich, wenn anstelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird.
Aktuelles
Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit – ausgehend von einem sog. dritten Ort
Arbeitsrecht
zum ArtikelÜbergangsfrist für höheren Verdienst bei Minijobbern
Arbeitsrecht
Für eine erneute Übergangszeit vom 1.6. – 31.10.2021 kann vorübergehend ein viermaliges Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze im Minijob möglich sein. Ein Mitarbeiter kann also in einzelnen Monaten mehr als 450 € verdienen.
Dieses gilt jedoch nur für Beschäftigungszeiträume ab Inkrafttreten der Übergangsregelung. Für davor liegende Zeiträume bleibt es bei der Möglichkeit des dreimaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze.
Verdient ein Minijobber nach dem 1.6.2021 in den Kalendermonaten Juni bis Oktober 2021 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (12-Monats-Zeitraum) geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraums in maximal 4 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten und damit weiterhin ein Minijob vor.
Beispiel: Ein Minijobber arbeitet seit dem 1.1.2020 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 440 €. Vom 1.7. – 31.8.2021 vertritt er krankheitsbedingt eine Vollzeitkraft. Der Verdienst erhöht sich im Juli und August 2021 auf monatlich 1.500 €. Dadurch, dass der Minijobber bereits im September und Dezember 2020 Krankheitsvertretungen für Vollzeitkräfte übernommen hatte, wurde in diesen Monaten ebenfalls die 450-€-Grenze überschritten. Die Beschäftigung des Minijobbers bleibt auch für die Zeit vom 1.7. – 31.8.2021 ein Minijob, da innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums die Verdienstgrenze maximal in 4 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten wurde.
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Dieses gilt jedoch nur für Beschäftigungszeiträume ab Inkrafttreten der Übergangsregelung. Für davor liegende Zeiträume bleibt es bei der Möglichkeit des dreimaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze.
Verdient ein Minijobber nach dem 1.6.2021 in den Kalendermonaten Juni bis Oktober 2021 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (12-Monats-Zeitraum) geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraums in maximal 4 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten und damit weiterhin ein Minijob vor.
Beispiel: Ein Minijobber arbeitet seit dem 1.1.2020 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 440 €. Vom 1.7. – 31.8.2021 vertritt er krankheitsbedingt eine Vollzeitkraft. Der Verdienst erhöht sich im Juli und August 2021 auf monatlich 1.500 €. Dadurch, dass der Minijobber bereits im September und Dezember 2020 Krankheitsvertretungen für Vollzeitkräfte übernommen hatte, wurde in diesen Monaten ebenfalls die 450-€-Grenze überschritten. Die Beschäftigung des Minijobbers bleibt auch für die Zeit vom 1.7. – 31.8.2021 ein Minijob, da innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums die Verdienstgrenze maximal in 4 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten wurde.
Auslegung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen
Arbeitsrecht
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Voraus begrenzt ist. Dabei gilt bisher die Grenze von 3 Monaten, wenn an mindestens 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird, bei wöchentlich 4 oder weniger Arbeitstagen gilt die 70-Arbeitstage-Grenze. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun mit seinem Urteil vom 24.11.2020 entschieden, dass die Zeitgrenzen gleichwertig zu beurteilen sind. So sind Beschäftigungen unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche kurzfristig, wenn sie länger als 3 Monate (1.3. – 31.10.2021 – 4 Monate), aber nicht länger als 70 Arbeitstage (1.3. – 31.10.2021 – 102 Arbeitstage) im Kalenderjahr ausgeübt werden. Gleiches gilt auch, wenn die Beschäftigung zwar mehr als 70 Arbeitstage, aber nicht länger als 3 Monate dauert.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Beschäftigung aus dem Jahr 2010. Eine Aushilfskraft hatte vom 1.7. – 7.9.2010 an 5 Tagen in der Woche gearbeitet. Die Richter des BSG stuften die Beschäftigung als kurzfristig ein, weil sie 49 Tage gearbeitet hatte und daher nicht über die 50-Tage-Grenze kam. Zu der Zeit galten noch die Zeitgrenzen 2 Monate oder 50 Arbeitstage.
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Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Beschäftigung aus dem Jahr 2010. Eine Aushilfskraft hatte vom 1.7. – 7.9.2010 an 5 Tagen in der Woche gearbeitet. Die Richter des BSG stuften die Beschäftigung als kurzfristig ein, weil sie 49 Tage gearbeitet hatte und daher nicht über die 50-Tage-Grenze kam. Zu der Zeit galten noch die Zeitgrenzen 2 Monate oder 50 Arbeitstage.
Arbeitszeiterfassung
Arbeitsrecht
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 müssen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Eine nationale Regelung hat die Bundesregierung jedoch noch nicht getroffen.
Die Gerichte legen die Entscheidung unterschiedlich aus. In einigen Entscheidungen wird das Urteil dahingehend verstanden, dass es unmittelbare Auswirkung auf den Arbeitgeber hat und dieser die Arbeitszeiten entsprechend erfassen muss. In anderen Entscheidungen sehen die Richter darin eher eine Handlungsempfehlung an den Gesetzgeber. Aufgrund dieser unterschiedlichen Sichtweisen kann es bei gerichtlichen Streitigkeiten z.B. bei Überstundenvergütungen zu hohen Gehalts- bzw. Lohnnachzahlungen kommen.
Vor diesem Hintergrund ist es für Arbeitgeber u. U. sinnvoll, sich über ein für das Unternehmen pragmatisches und geeignetes Zeiterfassungssystem Gedanken zu machen.
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Die Gerichte legen die Entscheidung unterschiedlich aus. In einigen Entscheidungen wird das Urteil dahingehend verstanden, dass es unmittelbare Auswirkung auf den Arbeitgeber hat und dieser die Arbeitszeiten entsprechend erfassen muss. In anderen Entscheidungen sehen die Richter darin eher eine Handlungsempfehlung an den Gesetzgeber. Aufgrund dieser unterschiedlichen Sichtweisen kann es bei gerichtlichen Streitigkeiten z.B. bei Überstundenvergütungen zu hohen Gehalts- bzw. Lohnnachzahlungen kommen.
Vor diesem Hintergrund ist es für Arbeitgeber u. U. sinnvoll, sich über ein für das Unternehmen pragmatisches und geeignetes Zeiterfassungssystem Gedanken zu machen.
Annahmepflicht von Homeoffice und Angebotspflicht von Selbst- oder Schnelltests
Arbeitsrecht
Arbeitgeber sind verpflichtet Beschäftigten im Büro oder mit vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten. Nur bei Vorliegen zwingender betrieblicher Gründe, z. B. wenn nötige Arbeitsmittel fehlen oder die vorhandene IT-Infrastruktur nicht ausreicht, kann auf das Anbieten von Homeoffice verzichtet werden. Organisatorische Erschwernisse reichen nicht aus und eine Mindestbetriebsgröße für Homeoffice gibt es ebenfalls nicht.
Mit Inkrafttreten der „Corona-Notbremse” sind nun Arbeitnehmer verpflichtet, auch ein Homeoffice-Angebot anzunehmen, wenn dem ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Diese können z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte, unzureichende technische Ausstattung usw. sein.
Ferner sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten (mindestens 2-mal pro Woche). Die Testangebote sollten möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Für die entstehenden Kosten gibt es keinen Ausgleich; diese müssen vom Unternehmen selbst getragen werden.
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Mit Inkrafttreten der „Corona-Notbremse” sind nun Arbeitnehmer verpflichtet, auch ein Homeoffice-Angebot anzunehmen, wenn dem ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Diese können z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte, unzureichende technische Ausstattung usw. sein.
Ferner sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten (mindestens 2-mal pro Woche). Die Testangebote sollten möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Für die entstehenden Kosten gibt es keinen Ausgleich; diese müssen vom Unternehmen selbst getragen werden.
Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
Arbeitsrecht
Ob ärztlicher Hintergrunddienst für Ärzte zu vergütende Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit zwingt, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und damit eine faktische Aufenthaltsbeschränkung vorgibt. Das gilt auch, wenn der ärztliche Hintergrunddienst mit einer Telefonbereitschaft verbunden ist.
Maßgeblich ist also der Umfang der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkung. Dabei ist der Arbeitnehmer allerdings auch bei der Rufbereitschaft in der Wahl seines Aufenthaltsortes nicht völlig frei. Er darf sich entsprechend dem Zweck der Rufbereitschaft nur so weit von dem Arbeitsort entfernt aufhalten, dass er die Arbeit dort alsbald aufnehmen kann.
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Maßgeblich ist also der Umfang der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkung. Dabei ist der Arbeitnehmer allerdings auch bei der Rufbereitschaft in der Wahl seines Aufenthaltsortes nicht völlig frei. Er darf sich entsprechend dem Zweck der Rufbereitschaft nur so weit von dem Arbeitsort entfernt aufhalten, dass er die Arbeit dort alsbald aufnehmen kann.