Dem Bundesarbeitsgericht lag zur Aufzeichnung und Angabe von Überstunden
folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: In einem Arbeitsvertrag war eine
wöchentliche Arbeitszeit von 44,5 Std. vereinbart. Geleistete Überstunden
wurden vom Arbeitnehmer notiert und vom Arbeitgeber entsprechend vergütet.
Ferner erhielt der Arbeitnehmer bis zur Ernennung zum Abteilungsleiter Erschwerniszuschläge.
Durch deren Wegfall fühlte er sich ungerecht behandelt und glich in den
Folgejahren die fehlenden Zuschläge mit dem Einreichen nicht geleisteter
Überstunden aus. Der Arbeitgeber bezahlte diese auch im guten Glauben.
Eine Jahresabschlussprüfung deckte die ungerechtfertigten Zahlungen aufgrund
nicht geleisteter Überstunden jedoch auf. Darauf kündigte der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.
Nach Auffassung des BAG muss der Arbeitgeber einer korrekten Dokumentation
der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt
er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllen
diese die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und
vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch
dar.
Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso
wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender
Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung
an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.
Damit war die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Aktuelles
Absichtliche Angabe falscher Überstundenzahl rechtfertigt fristlose Kündigung
Arbeitsrecht
zum ArtikelUmkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit
Arbeitsrecht
Grundsätzlich sind Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu bewerten und somit
vergütungspflichtig. Diese Vergütungspflicht kann jedoch durch Tarifvertrag
ausgeschlossen werden.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall beinhaltete ein Tarifvertrag u. a. folgende Regelung: "Ist infolge besonders starker Verschmutzung oder aus gesundheitlichen Gründen eine sorgfältige Reinigung erforderlich, so wird täglich eine bezahlte Waschzeit gewährt. Welche Gruppen der Arbeitnehmer darauf Anspruch haben, wie die Dauer der Waschzeit zu bemessen ist und in welche Zeit sie zu legen ist, wird durch Betriebsvereinbarung geregelt." Eine Betriebsvereinbarung, die den o. g. Ausgleich für die Umkleidezeiten usw. regelt, gab es nicht.
Die Richter des BAG kamen in diesem Fall zu der Entscheidung, dass die betroffenen Mitarbeiter keinen Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten hatten.
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In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall beinhaltete ein Tarifvertrag u. a. folgende Regelung: "Ist infolge besonders starker Verschmutzung oder aus gesundheitlichen Gründen eine sorgfältige Reinigung erforderlich, so wird täglich eine bezahlte Waschzeit gewährt. Welche Gruppen der Arbeitnehmer darauf Anspruch haben, wie die Dauer der Waschzeit zu bemessen ist und in welche Zeit sie zu legen ist, wird durch Betriebsvereinbarung geregelt." Eine Betriebsvereinbarung, die den o. g. Ausgleich für die Umkleidezeiten usw. regelt, gab es nicht.
Die Richter des BAG kamen in diesem Fall zu der Entscheidung, dass die betroffenen Mitarbeiter keinen Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten hatten.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz beim „Home-Office“
Arbeitsrecht
Eine Beschäftigung im "Home-Office" liegt vor, wenn die in der
Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Arbeitsräume aufgrund arbeitsvertraglicher
(Individual-)Vereinbarungen dauerhaft eingerichtet sind und er dort im Rahmen
seiner Arbeit regelmäßig tätig ist. Beschäftigte sind zuhause
gesetzlich unfallversichert, wenn sie in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit
Betriebswege zurücklegen, um ihre häusliche Arbeitsstätte ("Home-Office")
zu erreichen. Dazu wurden zwei unterschiedliche Urteile gefällt, die nachfolgend
aufgezeigt werden sollen:
zum Artikel
- In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall befanden sich die Räumlichkeiten im Keller des Wohnhauses. Der Arbeitnehmer hatte im Auftrag seines Arbeitgebers eine Messe besucht, war zurückgekehrt um einen Kunden anzurufen und stürzte beim Aufsuchen der "Home-Office-Räumlichkeiten" auf der Kellertreppe und verletzte sich. Die Richter des BSG kamen hier zu der Auffassung, dass es sich um einen versicherten Unfall handelt, da sich dieser auf dem versicherten Weg zur Arbeit ereignete. Die Grenze "Außentür des Gebäudes", wo normalerweise der Arbeitsweg endet, greift nicht, soweit sich Arbeitsstätte und Wohnung des Versicherten in einem Haus befinden.
- Gesetzlich unfallversichert sind Eltern, die ihre Kinder auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergarten bringen. Arbeitet der Arbeitnehmer jedoch im Home-Office, fällt der Weg zum Kindergarten bzw. zurück zum Home-Office nicht in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Nach einem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.9.2018 kann eine gesetzliche Krankenkasse vom Träger der Unfallversicherung nicht die Erstattung der Behandlungskosten verlangen, die ihr durch den Sturz ihrer Versicherten auf dem Rückweg vom Kindergarten, in den sie ihr Kind gebracht hat, zurück zum Home-Office entstanden sind.
Urlaubsgewährung, Betriebsferien, Urlaub während Kurzarbeit
Arbeitsrecht
Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitnehmer seinen Urlaub nach seinen Wünschen
zu planen. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung
dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer,
die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Solche Belange können beispielsweise in der betrieblichen Organisation, im technischen Ablauf oder auch in der Auftragslage liegen, sodass der Arbeitgeber berechtigt ist Betriebsferien anzuordnen. Dabei darf das Betriebsrisiko jedoch nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein kurzfristiger Auftragsmangel stellt z. B. keinen Grund für die Anordnung von Betriebsferien dar. Ferner gilt zu beachten, dass nur ein Teils des Urlaubs durch Betriebsferien fremdverplant werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs von 3/5 (Betriebsferien) und 2/5 (individuelle Planung durch den Arbeitnehmer) als angemessen beurteilt.
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer zzt. in Kurzarbeit. Bei Urlaubsnahme während dieser Zeit wird der Urlaub mit dem üblichen Gehalt vergütet. Die Bundesagentur für Arbeit sieht bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmer bestehen.
Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es Eltern z. B. möglich bleibt, Urlaubstage für die Betreuung ihrer Kinder zu nutzen. Resturlaub hingegen soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch "alte", bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer vor.
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Solche Belange können beispielsweise in der betrieblichen Organisation, im technischen Ablauf oder auch in der Auftragslage liegen, sodass der Arbeitgeber berechtigt ist Betriebsferien anzuordnen. Dabei darf das Betriebsrisiko jedoch nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein kurzfristiger Auftragsmangel stellt z. B. keinen Grund für die Anordnung von Betriebsferien dar. Ferner gilt zu beachten, dass nur ein Teils des Urlaubs durch Betriebsferien fremdverplant werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs von 3/5 (Betriebsferien) und 2/5 (individuelle Planung durch den Arbeitnehmer) als angemessen beurteilt.
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer zzt. in Kurzarbeit. Bei Urlaubsnahme während dieser Zeit wird der Urlaub mit dem üblichen Gehalt vergütet. Die Bundesagentur für Arbeit sieht bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmer bestehen.
Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es Eltern z. B. möglich bleibt, Urlaubstage für die Betreuung ihrer Kinder zu nutzen. Resturlaub hingegen soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch "alte", bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer vor.
Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege
Arbeitsrecht
Die Pflegekommission hat sich auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte
in der Alten- und ambulanten Krankenpflege geeinigt. Danach steigen die Mindestlöhne
bis 1.4.2022 in vier Schritten:
Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch wird es für alle Beschäftigte in der Pflege weitere bezahlte Urlaubstage geben: bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage (für 2021 und 2022 jeweils sechs zusätzliche Tage)
zum Artikel
Pflegehilfskräfte
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qualifizierte
Pflegehilfskräfte (mind. 1-jährige Ausbildung) |
Pflegefachkräfte
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ab
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alte BL
|
neue BL
|
alte BL
|
neue BL
|
alte BL
|
neue BL
|
1.5.2020
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11,35 €
|
10,85 €
|
||||
1.7.2020
|
11,60 €
|
11,20 €
|
||||
1.4.2021
|
11,80 €
|
11,50 €
|
12,50 €
|
12,20 €
|
||
1.7.2021
|
15,00 €
|
15,00 €
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1.9.2021
|
12,00 €
|
12,00 €
|
12,50 €
|
12,50 €
|
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1.4.2022
|
12,55 €
|
12,55 €
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13,20 €
|
13,20 €
|
15,40 €
|
15,40 €
|
Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch wird es für alle Beschäftigte in der Pflege weitere bezahlte Urlaubstage geben: bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage (für 2021 und 2022 jeweils sechs zusätzliche Tage)
Vergütung von Fahrzeiten bei Außendienstmitarbeitern
Arbeitsrecht
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt
sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche
die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters
verkürzen, sind unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen
des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen
Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten
sind. Anders verhält es sich ggf., wenn ein Tarifvertrag den Abschluss
ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt.
Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.3.2020 lag folgender Sachverhalt zugrunde: ln einer Betriebsvereinbarung war für Außendienstmitarbeiter geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Entsprechend wurden die An- und Abreisezeiten bis zu 20 Minuten nicht als Arbeitszeit gewertet. Der für das Arbeitsverhältnis gültige Tarifvertrag sah jedoch vor, dass bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten ist.
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Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.3.2020 lag folgender Sachverhalt zugrunde: ln einer Betriebsvereinbarung war für Außendienstmitarbeiter geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Entsprechend wurden die An- und Abreisezeiten bis zu 20 Minuten nicht als Arbeitszeit gewertet. Der für das Arbeitsverhältnis gültige Tarifvertrag sah jedoch vor, dass bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten ist.