Regelungen, mit denen eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen erlaubt
wird, müssen das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonntagsschutzes
wahren. Dieses verlangt, dass der Gesetzgeber die Sonn- und Feiertage als Tage
der Arbeitsruhe zur Regel erheben muss. Ausnahmen darf er nur aus zureichendem
Sachgrund zur Wahrung gleich- oder höherrangiger Rechtsgüter zulassen.
Außerdem müssen die Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit
erkennbar bleiben.
Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssen sich stets als Annex zur
anlassgebenden Veranstaltung darstellen. Sie dürfen nur zugelassen werden,
wenn die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung
vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige
und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst
angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die
allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag – ohne die Veranstaltung
– kämen.
Ferner müssen anlassbezogene Sonntagsöffnungen i. d. R. auf das räumliche
Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden. Dieses Umfeld wird durch
die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung bestimmt und entspricht dem Gebiet,
das durch das Veranstaltungsgeschehen selbst – und nicht allein durch den Ziel-
und Quellverkehr oder Werbemaßnahmen für die Veranstaltung – geprägt
wird.
Aktuelles
Betriebsvereinbarung – Inkrafttreten nicht abhängig von der Zustimmung durch die Belegschaft
Arbeitsrecht
Arbeitgeber und Betriebsrat können die Geltung einer Betriebsvereinbarung
nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen.
Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem
Beschluss vom 28.7.2020.
Sie führten dazu aus, dass die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden kann. Eine solche Regelung widerspricht den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung. Danach ist der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft. Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer usw. gebunden noch bedarf sein Handeln deren Zustimmung. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend.
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Sie führten dazu aus, dass die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden kann. Eine solche Regelung widerspricht den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung. Danach ist der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft. Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer usw. gebunden noch bedarf sein Handeln deren Zustimmung. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend.
Auslegung einer betrieblichen Altersversorgungsregelung
Arbeitsrecht
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 22.9.2020 entschiedenen Fall war
in einer Versorgungsordnung u. a. Folgendes geregelt: Versorgungsberechtigt
ist, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen steht
und das 55. Lebensjahr bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht vollendet
hat. Nicht teilnahmeberechtigt sind befristet Beschäftigte. Außerdem
ist eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert.
Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in dem Betrieb zunächst befristet und im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Richter des BAG hatten nun die Frage zu klären, ob auf den Arbeitnehmer die Versorgungsregelung zutrifft.
Sie kamen zu der Entscheidung, dass hier ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung besteht. Die Versorgungsordnung war dahin auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist. Das gilt unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Die Voraussetzung einer "schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage" ist nicht konstitutiv für den Versorgungsanspruch.
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Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in dem Betrieb zunächst befristet und im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Richter des BAG hatten nun die Frage zu klären, ob auf den Arbeitnehmer die Versorgungsregelung zutrifft.
Sie kamen zu der Entscheidung, dass hier ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung besteht. Die Versorgungsordnung war dahin auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist. Das gilt unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Die Voraussetzung einer "schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage" ist nicht konstitutiv für den Versorgungsanspruch.
Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Arbeitsrecht
Leider kommt es in der Arbeitswelt z. B. beim Umgang mit Kolleginnen und Kollegen
zu sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz. Das kann von anzüglichen
Bemerkungen oder Belästigungen über unerwünschte sexualisierte
Berührungen bis hin zu sexualisierten körperlichen Übergriffen
reichen.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen wirksam zu schützen. Im Falle einer sexuellen Belästigung kann auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, denn einem Arbeitgeber ist u. U. der Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Ferner ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer nicht ernsthaft damit rechnen kann, dass sein Arbeitgeber sein Verhalten toleriert. Dies stellte das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 19.6.2020 fest.
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Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen wirksam zu schützen. Im Falle einer sexuellen Belästigung kann auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, denn einem Arbeitgeber ist u. U. der Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Ferner ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer nicht ernsthaft damit rechnen kann, dass sein Arbeitgeber sein Verhalten toleriert. Dies stellte das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 19.6.2020 fest.
Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung
Arbeitsrecht
In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin (LAG) entschiedenen Fall wurde eine
bulgarische Staatsangehörige auf Vermittlung einer deutschen Agentur von
ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um
eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag
war eine Arbeitszeit von 30 Std./Woche vereinbart. In dem Betreuungsvertrag
war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung
des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30
Std./Woche vereinbart. Ferner war sie gehalten, in der Wohnung zu wohnen und
zu übernachten. Nach Angaben der Pflegerin war sie über mehrere Monate
täglich von 6 Uhr morgens bis ca. 22/23 Uhr im Einsatz und musste sich
auch nachts bereithalten. Daher verlangte sie für die gesamte Zeit die
Zahlung des Mindestlohns.
Das LAG sprach der Pflegekraft den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zu. Zur Begründung führten die LAG-Richter aus, dass die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Std. treuwidrig ist, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Pflegekraft übertragen wird. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren. Dies war hier nicht geschehen. Ferner war die angesetzte Zeit von 30 Std./Woche für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch.
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Das LAG sprach der Pflegekraft den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zu. Zur Begründung führten die LAG-Richter aus, dass die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Std. treuwidrig ist, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Pflegekraft übertragen wird. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren. Dies war hier nicht geschehen. Ferner war die angesetzte Zeit von 30 Std./Woche für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch.
Keine Duldung der Zeiterfassung per Fingerabdruck
Arbeitsrecht
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat mit Urteil vom 4.6.2020
entschieden, dass Arbeitnehmer nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner
verpflichtet sind.
Zu dieser Entscheidung lag dem Gericht folgender Sachverhalt vor: Ein Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Arbeitnehmer lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung.
Das LAG führte aus, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Minutien verarbeitet, handelt es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten ist nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich. Eine solche Ausnahme kann hier nicht festgestellt werden. Entsprechend war eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Weigerung der Nutzung stellte deshalb keine Pflichtverletzung dar, sodass der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen durfte.
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Zu dieser Entscheidung lag dem Gericht folgender Sachverhalt vor: Ein Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Arbeitnehmer lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung.
Das LAG führte aus, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Minutien verarbeitet, handelt es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten ist nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich. Eine solche Ausnahme kann hier nicht festgestellt werden. Entsprechend war eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Weigerung der Nutzung stellte deshalb keine Pflichtverletzung dar, sodass der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen durfte.