Aktuelles

Ende der Ausbildung durch Vertrag oder Prüfung

Arbeitsrecht

In den meisten Ausbildungsverträgen ist ein festes Datum als Ausbildungsende angegeben (z. B. 31.8.). Es gibt jedoch noch weitere Faktoren, die sich auf die Beendigung der Ausbildung auswirken können. Grundsätzlich tritt automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses ein. In vielen Fällen wirkt sich jedoch auch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf das Ausbildungsverhältnis aus. Hier einmal die verschiedenen Fallkonstellationen:
  • Das Prüfungsergebnis wird später bekannt gegeben: Dann endet das Ausbildungsverhältnis zum vereinbarten Datum (z. B. 31.8.), auch wenn das Prüfungsergebnis noch nicht bekannt gegeben wurde. Eine Verlängerung ist möglich, wenn der Auszubildende dieses verlangt und der Ausbilder ihn weiter beschäftigt.
  • Die Prüfung wird vor Ausbildungsende bestanden: Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung schon vor dem eigentlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses endet auch die Ausbildung. Das Ende wird dann auf das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vorgezogen.
  • Die Prüfung wird nicht bestanden: Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann der Auszubildende einen Antrag stellen, dass sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert.
Grundsätzlich ist das Ende der Ausbildung zu melden und der Arbeitgeber muss seinerseits das Ende der Krankenkasse melden. Sofern der Auszubildende nicht weiterbeschäftigt wird, ist eine Abmeldung erforderlich.

Im Falle einer Weiterbeschäftigung muss das Ende der Berufsausbildung und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gemeldet werden. Finden das tatsächliche Ende der Ausbildung und der Beginn der Beschäftigung im laufenden Monat statt, kann der Arbeitgeber den letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung endet, als Ende-Datum angeben. Den Beginn der Beschäftigung kann er auf den Ersten des Folgemonats legen.
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Bei irrtümlicher Annahme einer Leistungspflicht keine betriebliche Übung

Arbeitsrecht

Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. So können u. U. auch Tarifverträge im Wege einer betrieblichen Übung anwendbar sein. Eine betriebliche Übung entsteht jedoch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte.

Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.7.2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit 1994 war ein Arbeitnehmer in einem Klinikum angestellt. Aufgrund eines Betriebswechsels 2007 teilte der neue Betreiber dem Arbeitnehmer mit, dass ein bestimmter Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt. Diese Aussage beruhte allerdings auf einem Irrtum. Nach einem weiteren Übergang des Betriebs im November 2013 wandte der neue Betreiber einen eigenen Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis an, wodurch der Arbeitnehmer weniger Entgelt erhielt. Der Arbeitnehmer war jedoch der Auffassung, dass hier, aufgrund betrieblicher Übung, weiterhin der für ihn günstigere alte Tarifvertrag anzuwenden ist.
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Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum – Unterbrechung des Praktikums

Arbeitsrecht

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht überschreitet. Das Praktikum kann aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 30.1.2019 entschiedenen Fall vereinbarte eine junge Frau zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin mit einem Reitstallbetreiber ein dreimonatiges Praktikum. Dieses begann am 6.10.2015. Wegen Krankheit (3.-6.11.) und Urlaub ab dem 20.12.2015 wurde das Praktikum unterbrochen und eine Wiederaufnahme zum 12.1.2016 vereinbart. Das Praktikum endete am 25.1.2016. Ein Entgelt wurde nicht gezahlt. Die junge Frau verlangte für die Zeit ihres Praktikums Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in einer Gesamthöhe von ca. 5.500 € brutto, da nach ihrer Auffassung die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums überschritten war.

Die Richter des BAG entschieden jedoch, dass ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn nicht besteht. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Frau für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt.
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Mindestlohn steigt auch 2020; Arbeitszeit von Minijobbern überprüfen

Arbeitsrecht

Die Mindestlohn-Kommission entscheidet alle zwei Jahre über die Höhe des Mindestlohns. Sie wägt ab, ob er den Beschäftigten einen angemessenen Mindestschutz bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet.

Die Mindestlohnkommission empfahl zum 1.1.2019 den Mindestlohn von 8,84 € auf 9,19 € und zum 1.1.2020 auf 9,35 € brutto je Zeitstunde anzuheben. Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind weiterhin die folgenden Personen:
  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (hierfür gibt es seit dem 1.1.2020 eine
    Mindestvergütung)
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • ehrenamtlich tätige Personen
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt
  • Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Selbstständige.
Der Mindestlohn steigt auch für Minijobber: Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber sowohl im gewerblichen Bereich wie auch im Privathaushalt.

Bitte beachten Sie! Durch die Anhebung des Mindestlohns kann es vorkommen, dass die regelmäßige monatliche Verdienstgrenze von 450 € aufgrund der Stundenanzahl überschritten wird. Entsprechend muss der Beschäftigungsumfang zum Jahresanfang reduziert werden. Der Minijobber kann ab 2020 nur noch rund 48 Stunden pro Monat (= 450 Euro/Monat : 9,35 Euro/Stunde) beschäftigt werden. Im Jahr 2019 lag der Vergleichswert bei knapp 49 Stunden.
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – zweite Erkrankung

Arbeitsrecht

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts einer weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.
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Altersteilzeit – kein Urlaubsanspruch für Freistellungsphase

Arbeitsrecht

Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase. Das entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 24.9.2019.

Zur Entscheidung lag den Richtern der nachfolgende Sachverhalt vor: Ein Arbeitnehmer war im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ab dem 1.12.2014 wurde das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fortgesetzt. Nach dem vereinbarten Blockmodell war der Arbeitnehmer bis zum 31.3.2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31.7.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Nach dem Arbeitsvertrag standen dem Arbeitnehmer jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm der Arbeitgeber an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Arbeitnehmer vertrat jedoch den Standpunkt, dass er für die Freistellungsphase der Altersteilzeit ebenfalls einen Anspruch auf Urlaub hätte und verlangte die Abgeltung durch den Arbeitgeber.

Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.

Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
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