Aktuelles

Erbschaft – Auskunftsanspruch beinhaltet keinen Anspruch auf Belegvorlage

Erbrecht

Der Pflichtteilsberechtigte hat im Rahmen des Auskunftsanspruchs zu Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen. Eine Pflicht zur Vorlegung von Belegen besteht ausnahmsweise dann, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Wertes ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich wäre.

Des Weiteren kann eine Vorlage von Belegen ausnahmsweise auch dann gefordert werden, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss und die Vorlage einzelner Unterlagen erforderlich ist, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Gegenstände selbst abschätzen kann.
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Schenkung von den Schwiegereltern bei einer Scheidung

Erbrecht

Viele Eltern schenken ihrem Kind und dessen Ehepartner Geld oder übertragen ihnen Grundbesitz. Aber was passiert, wenn die Ehe auseinandergeht? Darf dann der geschiedene Ehepartner das „Geschenk“ behalten?

In einem solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) am 14.10.2020 zu entscheiden: Eine Frau hatte ihrer Tochter und deren Mann 2013 eine Eigentumswohnung geschenkt. Die Beiden bewohnten die Wohnung nicht selbst, sondern vermieteten sie. 2015 kam es zur Trennung, 2017 zur Scheidung der Eheleute. Die Mutter verlangte nun vom Schwiegersohn 37.600 € und argumentierte, es läge ein sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vor. Der Grund für die Schenkung war die Förderung der Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Ehemann gewesen. Ihre Erwartung, dass die Ehe Bestand haben wird, hat sich nicht erfüllt. Sie könnte daher den Wert der Schenkung − abzüglich eines Abschlages für die Zeit, die die Ehe noch bestanden hat − herausverlangen.

Nach Auffassung der OLG-Richter liegt hier kein sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vor und der ehemalige Schwiegersohn schuldete daher keine Rückzahlung. Es hatte sich um eine Schenkung gehandelt, deren Rechtsnatur es nun einmal ist, dass keine Gegenleistung geschuldet wird und dass sie grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden kann. 

Etwas anderes könnte bei der Übertragung einer Immobilie an das Kind und Schwiegerkind als Familienheim gelten. In einem solchen Falle einer zur Selbstnutzung geschenkten Immobilie besteht ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sodass unter Umständen beim Scheitern der Ehe eine Rückforderung in Frage kommt. Im vorliegenden Fall aber war die Immobilie als Renditeobjekt geschenkt und genutzt worden.
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Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeit

Erbrecht

Grundsätzlich trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Diese stellen jedoch eine Nachlassverbindlichkeit dar, die das Erbe mindern. Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil v. 26.5.2021 festgestellt, dass es sich bei Grabpflegekosten nicht um Nachlassverbindlichkeiten handelt, die das Erbe schmälern.

Das gilt auch dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – der Erblasser im Testament das Erbe nicht ganz „verteilt“ und bestimmt hat, dass der Rest für 20 Jahre Grabpflege verwendet werden soll. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs.
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Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber den Erben

Erbrecht

Kümmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegenüber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) in seinem Urteil vom 28.4.2021.

In dem vom OLG entschiedenen Fall besorgte der Sohn für die Mutter zu ihren Lebzeiten die Bankgeschäfte. Hierfür hatte diese ihm nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit erteilt. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechnungslegung ist, so die Richter, dass die Mutter den Sohn rechtsverbindlich mit der Vornahme der Bankgeschäfte beauftragt hat. Ein solcher Auftrag ergibt sich nicht aus der Vollmacht an sich.

Die Richter stellten klar, dass die Mutter dem Sohn einen Auftrag erteilt hatte, allerdings erst für den Zeitpunkt, als sie pflege- und betreuungsbedürftig wurde. Denn in diesem Zustand konnte sie ihre Bankgeschäfte weder selbst wahrnehmen noch deren Vornahme durch den Sohn kontrollieren. Weil sich für die Zeit davor keine Auftragserteilung feststellen ließ, muss der Sohn der Erbengemeinschaft nur für diesen Zeitraum Auskünfte geben. Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung schuldete er nicht.
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Ausländische Rechtsvorschriften – geschlechterbezogene Diskriminierung im Erbrecht

Erbrecht

Eine ausländische Rechtsvorschrift, wonach im Erbfall männliche Kinder einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass erhalten als weibliche, verstößt gegen das Grundgesetz und fällt daher unter die Vorbehaltsklausel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Der danach erforderliche Inlandsbezug liegt jedenfalls vor, wenn sich die wesentlichen Nachlasswerte im Inland befinden und (auch) deutsche Staatsangehörige beteiligt sind. Sofern nicht positiv festgestellt werden kann, dass die unterschiedliche Erbfolge dem Willen des Erblassers entspricht, bleibt eine solche Rechtsvorschrift unangewendet. Ein Erbschein, der aufgrund dessen materiell unrichtig ist, ist einzuziehen.

Das Amtsgericht München zog 2020 einen Erbschein aus dem Jahr 1970 ein. Dem Erbschein zufolge erhielten die männlichen Kinder des Verstorbenen einen höheren Anteil am Nachlass als das weibliche Kind. Der Erblasser war ausschließlich iranischer Staatsbürger und die Erbfolge richtete sich nach iranischen Recht. Danach erhalten männliche einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass als weibliche Kinder. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde vom Oberlandesgericht München bestätigt, da hier das iranische Erbrecht nicht zur Anwendung kommt.
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Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Erbrecht

Ein Erblasser kann einen Erben nicht komplett enterben. Dieser hat dann immer noch einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Die Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen beträgt 3 Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen ist auf die Bestellung des Vormunds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzustellen.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte ein Vater seine infolge einer Behinderung geschäftsunfähige Tochter zugunsten seiner Frau im Rahmen eines Berliner Testaments enterbt. Die so entstandenen Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen lebzeitigen Schenkungen des Vaters leitet das Sozialamt auf sich über. Nach dem Tod des Vaters war der Sohn der Betreuer seiner Schwester. Das Sozialamt machte nach dem Tod der Mutter Pflichtteilsansprüche gegen den alleinerbenden Sohn geltend.

Hinsichtlich der Kenntnis ist hier nicht auf die geschäftsunfähige Tochter, sondern auf ihren Betreuer abzustellen. Zwar pausierte der Lauf der Verjährung, solange die Tochter infolge des Todes des Vaters ohne Betreuer war. Mit der Bestellung des Bruders zum Betreuer lief die Frist aber weiter. Der Sozialhilfeträger hatte erst nach Ablauf der 3 Jahre Ansprüche geltend gemacht.
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