Maßgebend für die Ermittlung der Erbschaftsteuer ist der Wert des
vererbten Vermögens abzüglich der vererbten Nachlassverbindlichkeiten.
Das Erben eines sog. Familienheims ist unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei.
Dafür muss es z. B. vom Erblasser direkt entweder auf den Ehegatten bzw.
den (eingetragenen) Lebenspartner oder auf die Kinder übergehen. Beim Erbfall
an die Kinder ist eine Steuerbefreiung nur gegeben, soweit die Wohnfläche
200 qm nicht überschreitet. Der darüber hinausgehende Flächenbetrag
unterfällt der Steuerpflicht. Außerdem muss die Wohnung bis zum Tode
des Erblassers von diesem selbst genutzt worden sein, es sei denn, er war aus
zwingenden Gründen daran gehindert, z. B. wegen fortgeschrittene Alters
und Unterbringung in einem Pflegeheim.
Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die "unverzügliche"
Selbstnutzung durch den Erben. Bisher kam es immer auf die Umstände
des Einzelfalls an, ob und innerhalb welchen Zeitraums eine unverzügliche
Selbstnutzung anzunehmen ist. Diesen Zeitraum hat der Bundesfinanzhof (BFH)
nun durch ein Urteil vom 28.5.2019 auf sechs Monate eingegrenzt.
Anmerkung: In seiner Entscheidung betont der BFH aber auch, dass die
Selbstnutzung der Wohnung ausnahmsweise erst nach Ablauf von sechs Monaten als
"unverzüglich" gelten kann, wenn der Erwerber im Einzelfall darlegt
und glaubhaft macht, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung
für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher
Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese
Gründe nicht zu vertreten hat. Sollten Sie davon betroffen sein, lassen
Sie sich unbedingt – zeitnah nach dem Erbfall – beraten!
Bitte beachten Sie! Ferien- oder Wochenendwohnungen sind keine Familienheime
und gehören nicht zum steuerfreien Erbvermögen.
Aktuelles
Unverzügliches Nutzen des Familienheims zur Erlangung einer Erbschaftsteuerbefreiung
Erbrecht
zum ArtikelTestierfähigkeit des Erblassers – Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht
Erbrecht
Verstirbt ein Mensch, kann es trotz Vorliegen eines Testaments zu Auseinandersetzungen
bezüglich der Erbverteilung kommen. Bei älteren und/oder demenzkranken
Erblassern wird häufig die Testierfähigkeit angezweifelt. Hier kann
eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Aufschluss geben. Dieser ist
jedoch an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden, die auch über
den Tod des Patienten hinausgeht.
Bei Lebzeiten des Patienten kann nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Auch nach dem Tode sind die Erben oder die nahen Angehörigen generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers fortbesteht, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Arzt kein Verweigerungsrecht zu.
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Bei Lebzeiten des Patienten kann nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Auch nach dem Tode sind die Erben oder die nahen Angehörigen generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers fortbesteht, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Arzt kein Verweigerungsrecht zu.