Aktuelles

Vergütung für Nutzung gemeinsamer Immobilie während Trennung

Familienrecht

Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unangemessene Härte zu vermeiden. Vom nutzungsberechtigten Ehegatten kann der andere Ehegatte eine Vergütung für die Nutzung verlangen. Diese muss allerdings fair und angemessen sein, also der Billigkeit entsprechen.

Bei der Bemessung der Nutzungsvergütung sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung alle Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Billigkeitsabwägung ist nicht nach streng rechnerischen Maßstäben vorzunehmen, sondern es ist eine wertende Betrachtung und Gewichtung der einzelnen Umstände geboten, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart am 13.7.2023.

Grundsätzlich entspricht es jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres der Billigkeit, wenn der in der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung verbleibende Ehegatte eine Nutzungsvergütung in Höhe der Hälfte des objektiven Mietwertes der Immobilie bezahlt. Weitere Billigkeitskriterien, wie insbesondere die Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten und die Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten, können die zu leistende Nutzungsentschädigung mindern oder ganz entfallen lassen.
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Ordnungsmittel bei Kontakt zum Kind außerhalb der geregelten Umgangszeiten

Familienrecht

Eine Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Kontaktaufnahmen außerhalb der festgelegten Umgangszeiten setzt voraus, dass sich die Untersagung einer solchen Kontaktaufnahme eindeutig aus dem Tenor der Umgangsregelung ergibt. Ein Tun oder Unterlassen kann nur dann sanktioniert werden, wenn die entsprechenden Pflichten der betroffenen Person zweifelsfrei aus dem Vollstreckungstitel hervorgehen. Soll also dem Umgangsberechtigten die Kontaktaufnahme bzw. Näherung außerhalb der geregelten Zeiten untersagt werden, so wäre diese Untersagung ausdrücklich in die entsprechende Umgangsregelung bzw. Umgangsvereinbarung aufzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn es sich einem Laien vermeintlich aufdrängen müsste, dass außerhalb der geregelten Umgangszeit kein Umgang stattfinden soll.

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) entschiedenen Fall hatte das Familiengericht die Umgangszeiten des Vaters mit den Kindern geregelt, aber die Kontaktaufnahme außerhalb dieser Zeiten nicht ausdrücklich untersagt. Das Amtsgericht verhängte gegen den Vater ein von der Mutter beantragtes Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung (Kontakt außerhalb der festgelegten Zeiten). Der Vater wehrte sich dagegen und hatte vor dem OLG Erfolg.
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Vorsorgebevollmächtigter nicht zur persönlichen Betreuung verpflichtet

Familienrecht

Die Auswahl des Vorsorgebevollmächtigten obliegt allein der Entscheidung des Vollmachtgebers. Ein Bevollmächtigter kann nur dann als ungeeignet angesehen werden, wenn tragfähige Gründe dafür festgestellt werden können, dass er die Vollmacht nicht zu dessen Wohl ausüben kann oder will.

Ein Vorsorgebevollmächtigter ist zu einem regelmäßigen persönlichen Kontakt zum Vollmachtgeber verpflichtet – schon um die Informationen zu erhalten, die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sind.

Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten jedoch nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet ihn aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Insbesondere ist er nicht zur Erbringung tatsächlicher Pflegeleistungen oder zur persönlichen Hilfe im Alltag verpflichtet.
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Scheidung – Zuweisung der ehelichen Wohnung

Familienrecht

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der andere Ehegatte von dem Ehegatten, der Alleineigentümer der Ehewohnung ist, deren Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Bis zur Ehescheidung hat der Ehegatte, der Nichteigentümer ist, noch ein Besitzrecht. Nach der Ehescheidung sind grundsätzlich die Eigentumsverhältnisse zu beachten.

Die Zuweisung an den anderen Ehegatten ist nur zulässig, wenn dies dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden, die ihn außergewöhnlich beeinträchtigen würde. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Ehegatte für sich und die von ihm betreuten Kinder keine Wohnung finden kann. Für die Annahme einer unbilligen Härte reicht es jedoch nicht aus, wenn der Umzug erhebliche Unbequemlichkeiten, auch für das (die) gemeinschaftliche(n) Kind(er) mit sich bringt und aufseiten des weichenden Ehegatten anders als beim Alleineigentümer ein dringender Wohnungsbedarf besteht. Die Schwelle wird auch nicht herabgesetzt, wenn der dinglich Berechtigte keinen oder nur geringen Unterhalt zahlt und der andere aus finanziellen Gründen keine der Ehewohnung vergleichbare Ersatzwohnung finden kann.
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„Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2023

Familienrecht

Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2023 geändert. Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder änderte sich auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt. Ferner erfolgte eine Anpassung der sog. Selbstbehalte.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Zum 1.1.2023 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €:
  • 437 € für Kinder von 0 – 5?Jahren,
  • 502 € für Kinder von 6?– 11 Jahren,
  • 588 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 628 € für Kinder ab 18 Jahren.

Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de.
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Verfahrensbeistand für ein Kind auch bei bekanntem Kindeswillen

Familienrecht

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist regelmäßig erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. Wobei für die Erforderlichkeit eines Verfahrensbeistands bereits die Möglichkeit des Bestehens eines Interessengegensatzes ausreicht. Ein erheblicher Interessengegensatz ist anzunehmen, wenn es naheliegt, dass die Eltern vornehmlich ihre eigenen Interessen durchsetzen wollen oder aufgrund der Intensität ihres Konflikts die Gefahr besteht, dass sie die Interessen des Kindes aus dem Blick verlieren, wobei entgegengesetzte Sachanträge der Eltern ein Indiz für das Bestehen eines solchen Interessengegensatzes sind.

Sieht das Gericht trotz Vorliegens eines Regelbeispiels nach dem FamFG ausnahmsweise von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, so ist dies in der Endentscheidung nachprüfbar zu begründen. Es ist nicht ausreichend, dass das Familiengericht meint, den Kindeswillen bereits zu kennen. Die Rolle des Verfahrensbeistands ist es gerade und insbesondere, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.
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