Das OLG Hamm hatte sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen,
wie im Fall der Scheidung einer Ehe eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich
zu behandeln sind.
Im November 2015 heirateten eine türkische Staatsangehörige und ein
deutscher Staatsangehöriger. Beide sind in Deutschland geboren und aufgewachsen.
Im April 2016 schlossen sie die religiöse Ehe. In der Heiratsurkunde zu
dieser religiösen Eheschließung ist der Frau seitens ihres Ehemanns
eine Brautgabe von 7.000 € versprochen worden. Zur Hochzeit bekam sie von
Gästen wertvolle Goldgeschenke umgehängt. Im Februar 2017 trennten
sie sich und im Mai 2019 war die Scheidung. Die Frau beanspruchte die Zahlung
der versprochenen Brautgabe von 7.000 € und die Herausgabe des anlässlich
der Hochzeitsfeier geschenkten Goldes.
Das islamische Recht ordnet eine Brautgabe als zwingende Zuwendung des Bräutigams
an die Braut an. Solange die Brautgabe noch nicht ausgezahlt – und damit vollzogen
– worden ist, bedarf die getroffene Vereinbarung über die Brautgabe zu
ihrer Wirksamkeit – wie bei einer Schenkung – der notariellen Beurkundung. Hat
die Frau die Brautgabe noch nicht erhalten und wurde das Brautgabeversprechen
nicht notariell beurkundet, kann die Zahlung der Brautgabe nicht verlangt werden.
Werden der Braut bei der Hochzeit von den Gästen Gold und Schmuckstücke
"umgehängt", hat sie daran das Eigentum erworben und einen Anspruch
darauf.
Aktuelles
Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfungen
Familienrecht
Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für
ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen
werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
(STIKO) orientiert. Über die allgemeine Impffähigkeit des Kindes muss
unabhängig von einer konkreten Impfung kein Sachverständigengutachten
eingeholt werden, da nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit
in der konkreten Impfsituation ärztlich zu prüfen ist und bei einer
Kontraindikation zu unterbleiben hat. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht
Frankfurt a. M. in seinem Beschluss vom 8.3.2021 und wies die Beschwerde eines
Vaters zurück.
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Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den biologischen Vater
Familienrecht
Ein biologischer Vater ist nur dann berechtigt, die (rechtliche) Vaterschaft
des Ehemanns der Mutter oder eines anderen Mannes, der die Vaterschaft anerkannt
hat, zu beseitigen, wenn keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem
rechtlichen Vater und dem Kind besteht.
Von einer solchen Bindung kann ausgegangen werden, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächlich die Verantwortung trägt. Dem kann der leibliche Vater nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2020 nicht entgegenhalten, dass er vor der Geburt des Kindes noch gelegentlichen Kontakt zur Mutter des Kindes hatte und er mit Beginn der Schwangerschaft Verantwortung für das Kind übernehmen wollte.
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Von einer solchen Bindung kann ausgegangen werden, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächlich die Verantwortung trägt. Dem kann der leibliche Vater nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2020 nicht entgegenhalten, dass er vor der Geburt des Kindes noch gelegentlichen Kontakt zur Mutter des Kindes hatte und er mit Beginn der Schwangerschaft Verantwortung für das Kind übernehmen wollte.
Auskunftsanspruch eines Kindes auch bei unbegrenzter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Familienrecht
Verwandte in gerader Linie sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einander
verpflichtet auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen
Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs
oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Für einen Auskunftsanspruch
genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt
hat. Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil
entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen,
er sei "unbegrenzt leistungsfähig".
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt es beim Kindesunterhalt, insbesondere bei Geltendmachung eines Mehrbedarfs (z. B. Hortkosten), auf das konkrete Einkommen des Unterhaltspflichtigen an. So besteht bei einem Mehrbedarf grundsätzlich keine Alleinhaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern auch eine anteilige Mithaftung des anderen Elternteils. Daher bedarf es der Vermögensauskunft um die Haftungsquote berechnen zu können.
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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt es beim Kindesunterhalt, insbesondere bei Geltendmachung eines Mehrbedarfs (z. B. Hortkosten), auf das konkrete Einkommen des Unterhaltspflichtigen an. So besteht bei einem Mehrbedarf grundsätzlich keine Alleinhaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern auch eine anteilige Mithaftung des anderen Elternteils. Daher bedarf es der Vermögensauskunft um die Haftungsquote berechnen zu können.
Umgangspflicht des Vaters
Familienrecht
Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten
Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl
dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern und Eltern eine gesetzliche
Verpflichtung zum Umgang mit ihren Kindern.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) wies deshalb mit seinem Beschluss v. 11.11.2020 eine Beschwerde eines Kindsvaters zurück, mit der er sich gegen die Verpflichtung wehrte, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen drei Söhnen zu haben.
In seiner Erklärung führte das OLG aus, dass dem Wohl des Kindes grundsätzlich zugutekommt, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stellt einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar.
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Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) wies deshalb mit seinem Beschluss v. 11.11.2020 eine Beschwerde eines Kindsvaters zurück, mit der er sich gegen die Verpflichtung wehrte, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen drei Söhnen zu haben.
In seiner Erklärung führte das OLG aus, dass dem Wohl des Kindes grundsätzlich zugutekommt, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stellt einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar.
„Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2021
Familienrecht
Die "Düsseldorfer Tabelle" ist Richtlinie und Hilfsmittel für
die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet.
Zum 1.1.2021 wurden die Regelsätze angepasst und betragen nun bei einem
Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €:
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
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- 393 € für Kinder von 0 – 5?Jahren,
- 451 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
- 528 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
- 564 € für Kinder ab 18 Jahren.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.