Aktuelles

Überlassung der Ehewohnung nach Scheidung – Ehewohnungszuweisungsverfahren

Familienrecht

Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte. Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort.

Einem Antrag auf Überlassung der Ehewohnung nach den oben aufgeführten Regelungen fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Eheleute zwar prinzipiell über die künftige Nutzung der Ehewohnung einig sind, der Antragsgegner jedoch nicht an der Entlassung aus dem Mietverhältnis mitwirkt, denn Ziel des Antrags ist eine endgültige Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung.

Der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
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Fristbeginn bei Anfechtung einer Vaterschaft

Familienrecht

Eine Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft des mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheirateten Mannes sprechen, erhält der mutmaßliche (biologische) Vater bereits dadurch, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall weist die im April 2013 geborene Tochter infolge eines Erbdefekts eine Fehlbildung auf. Denselben Gendefekt hatte auch der Antragsteller. Es war für ihn also seit April 2013 deutlich, dass er wahrscheinlich der leibliche Vater ist. Die Frist zur Anfechtung begann also im April 2013 und endete im April 2015, daher kam sein Antrag zu spät.
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Kein Herausgabeanspruch von Brautgabe und Brautschmuck nach der Scheidung

Familienrecht

Das OLG Hamm hatte sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen, wie im Fall der Scheidung einer Ehe eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich zu behandeln sind.

Im November 2015 heirateten eine türkische Staatsangehörige und ein deutscher Staatsangehöriger. Beide sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Im April 2016 schlossen sie die religiöse Ehe. In der Heiratsurkunde zu dieser religiösen Eheschließung ist der Frau seitens ihres Ehemanns eine Brautgabe von 7.000 € versprochen worden. Zur Hochzeit bekam sie von Gästen wertvolle Goldgeschenke umgehängt. Im Februar 2017 trennten sie sich und im Mai 2019 war die Scheidung. Die Frau beanspruchte die Zahlung der versprochenen Brautgabe von 7.000 € und die Herausgabe des anlässlich der Hochzeitsfeier geschenkten Goldes.

Das islamische Recht ordnet eine Brautgabe als zwingende Zuwendung des Bräutigams an die Braut an. Solange die Brautgabe noch nicht ausgezahlt – und damit vollzogen – worden ist, bedarf die getroffene Vereinbarung über die Brautgabe zu ihrer Wirksamkeit – wie bei einer Schenkung – der notariellen Beurkundung. Hat die Frau die Brautgabe noch nicht erhalten und wurde das Brautgabeversprechen nicht notariell beurkundet, kann die Zahlung der Brautgabe nicht verlangt werden. Werden der Braut bei der Hochzeit von den Gästen Gold und Schmuckstücke "umgehängt", hat sie daran das Eigentum erworben und einen Anspruch darauf.
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Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfungen

Familienrecht

Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert. Über die allgemeine Impffähigkeit des Kindes muss unabhängig von einer konkreten Impfung kein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit in der konkreten Impfsituation ärztlich zu prüfen ist und bei einer Kontraindikation zu unterbleiben hat. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in seinem Beschluss vom 8.3.2021 und wies die Beschwerde eines Vaters zurück.
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Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den biologischen Vater

Familienrecht

Ein biologischer Vater ist nur dann berechtigt, die (rechtliche) Vaterschaft des Ehemanns der Mutter oder eines anderen Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, zu beseitigen, wenn keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind besteht.

Von einer solchen Bindung kann ausgegangen werden, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächlich die Verantwortung trägt. Dem kann der leibliche Vater nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2020 nicht entgegenhalten, dass er vor der Geburt des Kindes noch gelegentlichen Kontakt zur Mutter des Kindes hatte und er mit Beginn der Schwangerschaft Verantwortung für das Kind übernehmen wollte.
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Auskunftsanspruch eines Kindes auch bei unbegrenzter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Familienrecht

Verwandte in gerader Linie sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einander verpflichtet auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Für einen Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig".

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt es beim Kindesunterhalt, insbesondere bei Geltendmachung eines Mehrbedarfs (z. B. Hortkosten), auf das konkrete Einkommen des Unter­halts­pflichtigen an. So besteht bei einem Mehrbedarf grundsätzlich keine Alleinhaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern auch eine anteilige Mithaftung des anderen Elternteils. Daher bedarf es der Vermögensauskunft um die Haftungsquote berechnen zu können.
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