Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer
Tabelle" ist zum 1.1.2020 geändert worden. U. a. wurden die Bedarfssätze
minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben. Die Regelsätze
betragen bei Nettoeinkommen bis 1.900 € nun:
369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen
um bestimmte Prozentsätze.
Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige
Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern
oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts
Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de
– Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Die nächste Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" wird
voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.
Aktuelles
Keine Abweichung von gerichtlich geregeltem Umgang mit Kindern wegen der Corona-Pandemie
Familienrecht
Ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil
darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht
unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus
verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt,
kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, entschied das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main mit seinem Beschluss v. 8.7.2020. Der Umgang zwischen dem
nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen
Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und erfüllt damit einem Ausnahmetatbestand.
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Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach drei Jahren Trennung möglich
Familienrecht
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 20.3.2019 entschiedenen Fall waren
Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander
verheiratet. Sie trennten sich im Jahr 2012. Das am 26.11.2014 rechtshängig
gewordene Scheidungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
In dem seit September 2017 rechtshängigen Verfahren hat der Ehemann die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da nach Auffassung des zuständigen Gerichts die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verlangt werden kann.
Die BGH-Richter entschieden allerdings, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft. Weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund gebieten die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
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In dem seit September 2017 rechtshängigen Verfahren hat der Ehemann die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da nach Auffassung des zuständigen Gerichts die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verlangt werden kann.
Die BGH-Richter entschieden allerdings, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft. Weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund gebieten die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
Kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für Pflegekosten eines Elternteils
Familienrecht
In einem Fall aus der Praxis hatte ein Sohn eine Bürgschaft für die
Pflegekosten der Mutter übernommen. Nach ihrem Tod verlangte er von seinem
Bruder eine anteilige Kostenübernahme. Da unter Geschwistern keine Erstattungsansprüche
von für die gemeinsame Mutter gezahlten Pflegekosten bestehen, blieb der
bürgende Sohn an den Kosten hängen.
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wird lediglich für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil dem Kind unterhaltspflichtig war. Dieser Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind.
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Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wird lediglich für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil dem Kind unterhaltspflichtig war. Dieser Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind.
„Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2020
Familienrecht
Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer
Tabelle" ist zum 1.1.2020 geändert worden. U. a. wurden die Bedarfssätze
minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben. Die Regelsätze
betragen bei Nettoeinkommen bis 1.900 € nun:
369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Die nächste Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" wird voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.
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369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Die nächste Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" wird voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.
Neue „Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2018
Familienrecht
In der "Düsseldorfer Tabelle" werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten
und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. . Regelsätze
für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2018 wurde die "Düsseldorfer
Tabelle" geändert. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht
auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der "Ersten Verordnung zur Änderung
der Mindestunterhaltsverordnung" vom 28.9.2017. Die Regelsätze betragen
nun:
348 € für Kinder von 0 – 5?Jahren,
399 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
467 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
527 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von "bis 1.900 €" (bisher 1.500 €) und endet mit "bis 5.500 €" (bisher 5.100 €).
Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 € auf 1.300 € angehoben.
Im Übrigen bleibt die "Düsseldorfer Tabelle" 2018 gegenüber der Tabelle 2017 unverändert. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt erhöht sich nicht.
Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
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348 € für Kinder von 0 – 5?Jahren,
399 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
467 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
527 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von "bis 1.900 €" (bisher 1.500 €) und endet mit "bis 5.500 €" (bisher 5.100 €).
Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 € auf 1.300 € angehoben.
Im Übrigen bleibt die "Düsseldorfer Tabelle" 2018 gegenüber der Tabelle 2017 unverändert. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt erhöht sich nicht.
Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.