Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten
Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl
dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern und Eltern eine gesetzliche
Verpflichtung zum Umgang mit ihren Kindern.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) wies deshalb mit seinem Beschluss
v. 11.11.2020 eine Beschwerde eines Kindsvaters zurück, mit der er sich
gegen die Verpflichtung wehrte, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen
drei Söhnen zu haben.
In seiner Erklärung führte das OLG aus, dass dem Wohl des Kindes
grundsätzlich zugutekommt, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit
erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut
zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs
fortsetzen zu können. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und
damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stellt einen maßgeblichen
Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines
wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar.
Aktuelles
„Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2021
Familienrecht
Die "Düsseldorfer Tabelle" ist Richtlinie und Hilfsmittel für
die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet.
Zum 1.1.2021 wurden die Regelsätze angepasst und betragen nun bei einem
Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €:
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
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- 393 € für Kinder von 0 – 5?Jahren,
- 451 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
- 528 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
- 564 € für Kinder ab 18 Jahren.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
„Düsseldorfer Tabelle“ seit 1.1.2020
Familienrecht
Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer
Tabelle" ist zum 1.1.2020 geändert worden. U. a. wurden die Bedarfssätze
minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben. Die Regelsätze
betragen bei Nettoeinkommen bis 1.900 € nun:
369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Die nächste Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" wird voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.
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369 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
424 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
497 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
530 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Neben den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder wurde auch der Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sogenannten Selbstbehalte angepasst.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Die nächste Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" wird voraussichtlich zum 1.1.2021 erfolgen.
Keine Abweichung von gerichtlich geregeltem Umgang mit Kindern wegen der Corona-Pandemie
Familienrecht
Ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil
darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht
unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus
verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt,
kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, entschied das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main mit seinem Beschluss v. 8.7.2020. Der Umgang zwischen dem
nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen
Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und erfüllt damit einem Ausnahmetatbestand.
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Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach drei Jahren Trennung möglich
Familienrecht
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 20.3.2019 entschiedenen Fall waren
Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander
verheiratet. Sie trennten sich im Jahr 2012. Das am 26.11.2014 rechtshängig
gewordene Scheidungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
In dem seit September 2017 rechtshängigen Verfahren hat der Ehemann die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da nach Auffassung des zuständigen Gerichts die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verlangt werden kann.
Die BGH-Richter entschieden allerdings, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft. Weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund gebieten die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
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In dem seit September 2017 rechtshängigen Verfahren hat der Ehemann die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da nach Auffassung des zuständigen Gerichts die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verlangt werden kann.
Die BGH-Richter entschieden allerdings, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein an die Trennung und den Ablauf einer mindestens dreijährigen Trennungszeit anknüpft. Weder der mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene Wegfall des Schutzes vor Gesamtvermögensgeschäften noch die gleichzeitige Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverbund gebieten die darüber hinausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
Kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für Pflegekosten eines Elternteils
Familienrecht
In einem Fall aus der Praxis hatte ein Sohn eine Bürgschaft für die
Pflegekosten der Mutter übernommen. Nach ihrem Tod verlangte er von seinem
Bruder eine anteilige Kostenübernahme. Da unter Geschwistern keine Erstattungsansprüche
von für die gemeinsame Mutter gezahlten Pflegekosten bestehen, blieb der
bürgende Sohn an den Kosten hängen.
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wird lediglich für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil dem Kind unterhaltspflichtig war. Dieser Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind.
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Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wird lediglich für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil dem Kind unterhaltspflichtig war. Dieser Ausgleichsanspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind.