Aktuelles

Unzureichende Reduzierung der Erwerbstätigkeit – kein Elterngeld Plus

Familienrecht

Eltern, die beim Bezug von Elterngeld Plus gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen wollen, müssen beide gleichzeitig die Erwerbstätigkeit auf 25 bis 30 Wochenstunden reduzieren. Wer durchgehend unverändert voll arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzulässige Reduzierung der Arbeits- oder Ausbildungszeit die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus herbeiführen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in seinem Urteil v. 7.11.2017 entschieden.

Im entschiedenen Fall beantragten die Eltern nach der Geburt ihrer Tochter Elterngeld, u. a. in Form des viermonatigen Partnerschaftsbonus für den 9. bis 12. Lebensmonat. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum von 40 auf 30 Stunden/Woche. Der Ehemann befand sich in Ausbildung (Studium für den gehobenen Verwaltungsdienst), deren Umfang nach der Arbeitgeberbescheinigung durchgehend und unverändert 41 Wochenstunden betrug. Die Antragsstelle lehnte den Partnerschaftsbonus ab. Darauf machte der Ehemann geltend, dass er als Auszubildender nicht als voll beschäftigt angesehen werden könne.

Das LSG stellte dazu fest, dass entscheidend ist, dass die Berufstätigkeit tatsächlich und auch in einer rechtlich zulässigen Weise reduziert wird. Damit ließ das Gericht das Argument des Ehemannes nicht gelten, sein Stundenplan an der Hochschule umfasse nur 26 Wochenstunden und mehr mache er nicht. Da er offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung ist und nicht zeitlich reduziert und auch durchgehend das volle Gehalt bekommen hat, besteht kein Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate für die Eheleute.
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Elterngeld und Elterngeld Plus

Familienrecht

Ziel des Elterngeldes ist, fehlendes Einkommen auszugleichen, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. Eltern, die sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen möchten, werden besonders durch das Elterngeld Plus unterstützt.

Das Basiselterngeld soll das Einkommen des Elternteils ersetzen, welcher das Kind betreut. Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Elternzeit zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und ihnen dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen.

Das Elterngeld Plus unterstützt insbesondere diejenigen, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe): Aus einem Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld-Plus-Monate. Wenn beide Elternteile für 25 bis 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten und sich die Betreuung des Kindes teilen, können sie vier zusätzliche Monate lang Elterngeld erhalten. Das ist der Partnerschaftsbonus.

Detaillierte Informationen mit Erklärfilm und Elterngeldrechner finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugendliche: https://www.bmfsfj.de – Themen "Familie" – "Familienleistungen" – "Elterngeld und ElterngeldPlus".
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Ausbildungsunterhalt

Familienrecht

Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Wenn das BAföG-Amt in Vorschuss geht, kann es sich das Geld später von den Eltern wiederholen.

Die Eltern schulden einem Kind die Finanzierung einer Ausbildung, die den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Wenn sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium entschließt, ist auch die Finanzierung des Studiums geschuldet. Voraussetzung ist allerdings, dass sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzen.
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Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

Familienrecht

Grundsätzlich schulden Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bewegt. Haben Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, sind sie nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon sind nur unter besonderen Umständen gegeben.

Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen und von vornherein angestrebt gewesen ist oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wird.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 27.4.2018 entschiedenen Fall hatte die Tochter nach der mittleren Reife die Schule verlassen und den Beruf der Bühnentänzerin erlernt. Eine Anstellung als Bühnentänzerin bekam sie jedoch nicht. Daraufhin erwarb das Mädchen die allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 Psychologie zu studieren. Für dieses Studium erhielt sie die BAföG-Leistungen.

Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass die Eltern für das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt schulden und daher dem Land die BAföG-Leistungen nicht zu erstatten haben.
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Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern

Familienrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt mit Urteil vom 31.5.2018 fest, dass der Begriff "Umgangsrecht" auch das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern umfasst.

In seiner Entscheidung stellt der EuGH zunächst fest, dass der Begriff "Umgangsrecht" im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung autonom auszulegen ist. Nach einem Hinweis darauf, dass diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gilt und das Umgangsrecht als Priorität angesehen wird, weist er darauf hin, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Demnach erfasst der Begriff "Umgangsrecht" somit nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten, insbesondere seine Großeltern.
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Unterhaltsvorschuss für Kinder Alleinerziehender

Familienrecht

Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Eine Einkommensgrenze des alleinerziehenden Elternteils gibt es nicht. Hat der Antragsteller erneut geheiratet, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Die Zahlung erfolgt monatlich und kann rückwirkend längstens für den Monat vor Antragstellung beantragt werden.

Seit dem 1.7.2018 gilt:
  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten.
Die Höhe beträgt:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren: 154 €/Monat,
  • für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 205 €/Monat,
  • für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 273 €/Monat.
Der Unterhaltsvorschuss stellt keine Entlastung des säumigen Elternteils dar, sondern ist eine Vorleistung des Staates. Aufgrund der Tatsache, dass die sog. Rückgriffquote 2017 bei nur knapp 20 % lag, plant die Bundesregierung künftig effektiver als bisher das Geld einzufordern.
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