Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt mit Urteil vom 31.5.2018 fest,
dass der Begriff "Umgangsrecht" auch das Umgangsrecht der Großeltern
mit ihren Enkelkindern umfasst.
In seiner Entscheidung stellt der EuGH zunächst fest, dass der Begriff
"Umgangsrecht" im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung autonom auszulegen
ist. Nach einem Hinweis darauf, dass diese Verordnung für alle Entscheidungen
über die elterliche Verantwortung gilt und das Umgangsrecht als Priorität
angesehen wird, weist er darauf hin, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden
hat, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder
denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Demnach erfasst der
Begriff "Umgangsrecht" somit nicht nur das Umgangsrecht der Eltern
mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es
für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten,
insbesondere seine Großeltern.
Aktuelles
Unterhaltsvorschuss für Kinder Alleinerziehender
Familienrecht
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder von Alleinerziehenden,
die keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil
erhalten. Eine Einkommensgrenze des alleinerziehenden Elternteils gibt es nicht.
Hat der Antragsteller erneut geheiratet, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Die Zahlung erfolgt monatlich und kann rückwirkend längstens für
den Monat vor Antragstellung beantragt werden.
Seit dem 1.7.2018 gilt:
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Seit dem 1.7.2018 gilt:
- Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
- Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten.
- für Kinder bis zu 5 Jahren: 154 €/Monat,
- für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 205 €/Monat,
- für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 273 €/Monat.
Kindergeldbezug beim sog. paritätischen Wechselmodell
Familienrecht
Werden nach der Trennung der Eltern die Kinder zu annähernd gleichen Zeitanteilen
in beiden Haushalten betreut, versorgt und erzogen, handelt es sich um ein sog.
paritätisches Wechselmodell. Nun hatten die Richter des Oberlandesgerichts
Celle über die Berechtigung des Kindergeldbezugs in einem solchen Wechselmodell
zu entscheiden. Sie kamen zu dem Urteil, dass hier das Kindeswohl entscheidend
ist. Danach steht dem Elternteil das Kindergeld zu, welches die Gewähr
dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes verwendet wird.
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