Aktuelles

Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete vorrangig per örtlichem Mietspiegel

Mietrecht

Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. Kann dieser nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann sie z. B. mit Hilfe eines begründeten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest 3 vergleichbare Wohnungen ermittelt werden. Jeder Ermittlungsweg ist grundsätzlich gleichrangig. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.2.2021.

Im entschiedenen Fall vermietete eine Steuerpflichtige eine Wohnung an ihre Tochter zu einem geringeren monatlichen Mietzins als sie von einem fremden Dritten für eine ähnlich ausgestattete Wohnung gleicher Größe verlangt. Das Finanzamt (FA) akzeptierte die ermittelten Werbungskosten für die Wohnung der Tochter nicht in voller Höhe. Es begründete dies damit, dass die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete entspricht. Das wäre aber die Voraussetzung für den vollen Werbungskostenabzug.

Der BFH stellte klar, dass die Ableitung der ortsüblichen Marktmiete aus dem örtlichen Mietspiegel genau dessen Zweck ist. Der Mietpreisspiegel gehört zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete auf der Grundlage eines breiten Spektrums ermöglichen.

Anmerkung: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde ab 2021 die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen ent- bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist aber eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung vorzunehmen.
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Keine Änderung des Bebauungsplans wegen Erhalt der freien Aussicht

Mietrecht

Der freie Blick in die Landschaft und der Erhalt des Landschaftsbildes sind ggf. keine Belange, die eine Stadt oder Gemeinde in ihrer Abwägung zur Änderung eines Bebauungsplans berücksichtigen muss.

Der Erhalt der freien Aussicht auf ein Feld sowie den Kamm des Wesergebirges in weiter Entfernung begründet keinen abwägungserheblichen Belang, der in der Planung zu berücksichtigen wäre. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVG) in ihrem Beschluss vom 3.3.2021.

Bei dem entschiedenen Fall ging der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit mehreren Normenkontrollanträgen beim OVG gegen einen Bebauungsplan vor. Dieser sah vor, dass auf den neuen Wohnbauflächen Einzel- und Doppelhäuser in einem Abstand von etwa 11 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden durften. Die Anträge begründete er damit, dass im Zuge der Bebauung die bisherige Aussicht auf einen Acker und das weit entfernte Wesergebirge wegfallen würde.
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Hausratversicherung – Unterlassen des Abdrehens des Hauptwasserhahns

Mietrecht

Ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers kann zu einem anspruchsmindernden, ggf. sogar anspruchsausschließenden Mitverschulden führen.

Das Abdrehen des Hauptwasserhahns stellt keine Obliegenheit dar, die der Versicherungsnehmer nach dem Verlassen einer Wohnung vornehmen muss, um einem Schaden aus einem Rohrbruch entgegenzuwirken, wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden bestehen. Gegen versteckte mangelhafte Werkleistungen muss ein Versicherungsnehmer keine Vorkehrungen treffen.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) vom 7.4.2021 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Zahnarzt ließ im Oktober 2016 eine Desinfektionsanlage in das Frischwassersystem seiner Praxis einbauen und diese zuletzt im November 2017 warten. Im Juli 2018 schloss er seine Praxis für einen dreiwöchigen Urlaub, ohne das Hauptwasserventil abzusperren. Als die Nutzer anderer Räumlichkeiten in diesem Haus Ende Juli 2018 das Treppenhaus betraten, kam ihnen schwallartig Wasser aus der Praxis entgegen. Es hatte sich ein Verbindungsstück zu der Desinfektionsanlage gelöst. Die Versicherung des Zahnarztes ersetzte den Schaden von mehr als 200.000 €, verlangte aber von dem Installationsunternehmen Ersatz, weil dieses das Verbindungsstück unsachgemäß montiert hatte. Dieses Unternehmen verweigerte eine Zahlung unter anderem aus dem Grund, weil den Zahnarzt ein Mitverschulden trifft. Dieses haben die Richter des OLG jedoch verneint. Es gab keinen zwingenden Grund, die Wasserzufuhr abzustellen.
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WarnWetter-Apps

Mietrecht

Unwetter haben in den vergangenen Jahren zugenommen und teilweise große Schäden angerichtet. In den Wettervorhersagen wird bei drohendem Unwetter gewarnt. Eine weitere Möglichkeit sich zu informieren bieten Apps, die man sich auf das Smartphone herunterladen kann. Das sind beispielsweise die für die ganze Bundesrepublik ausgelegten Apps Katwarn und WarnWetter.
Bei der WarnWetter-App des Deutschen Wetterdienstes wählt der Nutzer, für welche Wetterelemente die Warnungen ausgegeben werden sollen. Für Schlechtwetterfronten und Gewitter werden die möglichen Zugbahnen angezeigt. Ferner kann ein Wetterradar angezeigt werden.

Mit dieser technischen Unterstützung können u. U. frühzeitig Vorkehrungen getroffen werden, damit keine größeren Schäden entstehen (z. B. Einfahren der ausgefahrenen Markise und Schließen von geöffneten Dachfenstern).
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Wartungskosten für Rauchmelder als Betriebskosten

Mietrecht

Grundsätzlich können Betriebskosten nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher im Einzelnen vereinbart wurde. Da dem Mieter deutlich gemacht werden muss, welche Betriebskosten auf ihn übergewälzt werden, ist es erforderlich, auch die „sonstigen Betriebskosten“ im Einzelnen zu benennen.

Die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“, die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind – hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder – erfordert eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter, in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
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Kleine Rutschungen sind kein Erdrutsch

Mietrecht

Der Begriff des Erdrutsches meint einen Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht, wobei ein nur allmähliches Lösen und Verlagern von Bodenbestandteilen – sei deren Zahl auch sehr groß – nicht genügt. Erst wenn diese ihrer Art nach langsam wirkenden Vorgänge (Gesteinsverwitterungen, Unterspülungen usw.) dazu führen, dass sich ganze Teile lösen und ihrerseits in Bewegung übergehen, ist der Tatbetand des Erdrutsches erfüllt.

Nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr fallen nicht unter den Begriff des Erdrutsches als naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
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