Aktuelles

Bei eigener Abstandsverletzung kein Abwehranspruch bei Abstandsverletzung des Nachbarn

Mietrecht

In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW entschiedenen Fall beanstandete ein Grundstückseigentümer die erteilte Baugenehmigung für seinen Nachbarn, da nach seiner Auffassung der geplante Bau gegen das Abstandsrecht verstößt. Der Grundstückseigentümer hielt jedoch die Abstandsflächen im selben Umfang ebenfalls nicht ein.

Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß gegen Abstandsrecht stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Die erteilte Baugenehmigung war daher korrekt.
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Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung

Mietrecht

Ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, kann vom Vermieter die Durchführung derselben dennoch verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustands des Objektes eingetreten ist. Allerdings ist die Wiederherstellung des Anfangszustands wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse der Mietvertragsparteien.

Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich der unrenovierte Zustand, in dem sich die Wohnung bei Besichtigung und Anmietung befunden hat. Ihn trifft dann eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat. Davon ist nach zwei vom Bundesgerichtshof am 7.8. und 8.8.2020 entschiedenen Fällen auszugehen, wenn Renovierungen lange Zeit, hier: 14 bzw. 25 Jahre, zurückliegen.

Nach diesen Entscheidungen hat sich der Mieter allerdings nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.
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Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Bodenbelags

Mietrecht

In einem vom Bundesgerichtshof am 26.6.2020 entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer den Teppichboden gegen Fliesen ausgetauscht. Dadurch überschritt der Trittschallpegel die maßgeblichen Grenzwerte.

Nach Auffassung des BGH ist ihm jedoch die Einhaltung der Mindestanforderungen an den Trittschall zumutbar. Diese kann er durch vergleichsweise einfache Maßnahmen erreichen, nämlich durch die Verlegung eines Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen. Welche Maßnahme er ergreift, bleibt ihm überlassen.

Der vom Lärm gestörte Wohnungseigentümer kann die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindest-anforderungen auch dann verlangen, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums – hier der Wohnungstrenndecke – mangelhaft ist.

Anmerkung: Anders kann es nach dieser Entscheidung des BGH jedoch sein, wenn bei einer mangelhaften Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungs-eigentümer keine zumutbare Abhilfemöglichkeit hat.
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Streitige Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Kaufpreisaufteilung

Mietrecht

Im Veranlagungsjahr der erstmaligen Vermietung wird bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermittelt. Diese errechnet sich aus sämtlichen Anschaffungskosten des Gebäudes, abzüglich des Anteils für den Grund und Boden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu diesem Zweck eine Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung veröffentlicht, welche in der Praxis häufig – u. a. auch als Schätzungshilfe – genutzt wird. Nun steht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus, in welcher über die Anwendung der Arbeitshilfe entschieden wird.

Im zu entscheidenden Fall erwarb eine Grundstücksgemeinschaft ein bebautes Grundstück und berechnete die Bemessungsgrundlage für die AfA anhand der Anschaffungskosten und des Gebäudeanteils. Das Finanzamt wich bei der anschließenden Bearbeitung von dieser Bemessungsgrundlage anhand der Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung des BMF zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ab.

Nach Auffassung der Vermieter steht aber der so ermittelte Bodenrichtwert nicht im Verhältnis zu der tatsächlichen Lage des Grundstücks. Außerdem würden die aktuellen Herstellungskosten des Gebäudes nicht angemessen berücksichtigt, welche bei entsprechender Anerkennung zu einem höheren Gebäudeanteil geführt hätten. Die Arbeitshilfe stelle eher eine Schätzung der Werte dar, welche nicht der Realität entsprechen.

Anmerkung: Darüber hat nun der BFH zu entscheiden. Sollten Steuerpflichtige in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls eine abweichende Bemessungsgrundlage ermittelt haben als das Finanzamt anhand der Arbeitshilfe berechnet hat, so sollte, falls möglich, noch Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, bis über den Fall abschließend entschieden wurde.
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Verteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnimmobilien

Mietrecht

In der Praxis geht die Initiative zur Einschaltung eines Maklers meist vom Verkäufer aus und der Käufer hat häufig keine ernsthafte Möglichkeit, sich gegen eine Übernahme der anteiligen oder sogar der vollständigen Maklerprovision zu wehren. In Zukunft gilt: Die Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer ist unzulässig. Wer einen Makler beauftragt, muss künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen. Außerdem muss der Käufer seinen Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer seine Provisionszahlung nachgewiesen hat.

Erhält der Makler von beiden Parteien einen Auftrag und soll damit sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnehmen, darf er mit beiden Parteien nur eine Provision in gleicher Höhe vereinbaren. Im Ergebnis tragen also beide Seiten jeweils die Hälfte der gesamten Provision. Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen können in diesem Fall nicht wirksam geschlossen werden.

Ferner wird ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann z. B. eine E-Mail.
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Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags

Mietrecht

Der Bundesgerichtshof hat am 28.5.2020 entschieden, dass einem Immobilienmakler in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ein auf sechs Monate befristeter Makleralleinauftrag erteilt werden kann, der sich automatisch um jeweils drei weitere Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen gekündigt wird.

Ein Makleralleinauftrag, mit dem sich der Makler zum Tätigwerden verpflichtet und durch den der Maklerkunde auf sein Recht verzichtet, einen weiteren Makler mit der Suche nach geeigneten Vertragspartnern zu beauftragen, kann grundsätzlich wirksam unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden. Bei einem solchen Makleralleinauftrag kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine an dem Zeitbedarf für eine erfolgversprechende Tätigkeit orientierte Mindestlaufzeit vereinbart werden. Für den einem Immobilienmakler erteilten Alleinauftrag ist eine Bindungsfrist von sechs Monaten regelmäßig angemessen. Auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene automatische Verlängerung der zunächst auf sechs Monate vereinbarten Vertragslaufzeit eines Makleralleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener Kündigung ist grundsätzlich unbedenklich.

So wird ein Maklerkunde bei Vereinbarung einer ersten Vertragslaufzeit von sechs Monaten und von automatischen Verlängerungen um jeweils drei Monate durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene vierwöchige Frist zur Kündigung des einfachen Makleralleinauftrags nicht unangemessen benachteiligt.
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