Aktuelles

Mietvertrag – Schriftformerfordernis bei Verschiebung von Fälligkeitsterminen

Mietrecht

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist es erforderlich, dass ein Mietvertrag, der länger als ein Jahr dauern soll, schriftlich abgeschlossen wird. Wenn dies nicht der Fall ist, gilt er für unbestimmte Zeit. Zur Wahrung der Schriftform ist es grundsätzlich erforderlich, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen – insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses – aus der Vertragsurkunde ergeben. Für Abänderungen gelten dieselben Grundsätze wie für den Ursprungsvertrag. Sie bedürfen deshalb ebenfalls der Schriftform, es sei denn, dass es sich um unwesentliche Änderungen handelt.

Soll die Fälligkeit der Zahlung der Nettomiete und die Verschiebung der Fälligkeit der Betriebskostenvorauszahlung geändert werden, bedarf dieses ebenfalls der Schriftform.
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Marder im Dachstuhl bei Hausverkauf?

Mietrecht

Beim Verkauf eines Hauses schließen die Parteien häufig eine Haftung des Verkäufers für Mängel aus. So steht es in den meisten Kaufverträgen. Schließlich hat der Käufer das Objekt meist auch ganz genau angesehen. Nicht ausschließen darf man allerdings nach dem Gesetz solche Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Ob ein solches arglistiges Verschweigen vorliegt, wird häufig gerichtlich geklärt.

So hatte das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall zu entscheiden, in dem eine Käuferin sechs Monate nach dem Kauf das Haus renovierte und dabei Schäden an der Wärmedämmung am Dach feststellte, die auf Marderbefall schließen ließen. Sie legte ein Gutachten vor, aus dem sich ergab, dass in der Vergangenheit mehrere Marder auf dem Dachboden gelebt hatten, was zu erheblicher Geräuschentwicklung und Kotansammlung sowie Schäden in der Dämmung geführt hatte. Sie verlangte von dem Verkäufer Schadensersatz. Der Verkäufer wies eine Haftung zurück, da ihm von einem Marderbefall nichts bekannt war.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass hier eine Haftung des Verkäufers nicht bestand. Die Käuferin konnte nicht beweisen, dass der Verkäufer einen akuten Marderbefall arglistig verschwiegen hatte.
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Begriff der „Ausführungsart“ in Schönheitsreparaturklauseln

Mietrecht

Eine Formularklausel, wonach der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen „Ausführungsart“ abweichen darf, verstößt gegen das Klarheitsgebot, weil der Begriff der „Ausführungsart“ mehrdeutig ist. Er kann sich auf die Grundausstattung, auf die Ausgestaltung im Einzelnen oder auf beides beziehen. Dies gilt auch dann, wenn das Zustimmungserfordernis nur für erhebliche Abweichungen gelten soll. Die teilweise Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel hat zur Folge, dass damit die gesamte Klausel unwirksam ist. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

Für die Geschäftsraummiete gilt nichts anderes. Der Mieter von Geschäftsraum ist in noch stärkerem Maße als der Wohnraummieter darauf angewiesen, dass er die Räume nach seinen Bedürfnissen gestalten kann, weil die Ausgestaltung der Räume oft Teil des Geschäftskonzepts ist.
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Makler – keine wirksame Vereinbarung von Reservierungs­gebühren in AGBs

Mietrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20.4.2023 entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist.

In dem entschiedenen Fall beabsichtigte ein Interessent den Kauf eines von einer Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus. Es wurde ein Maklervertrag geschlossen und im Nachgang dazu ein Reservierungsvertrag, mit dem sich die Maklerin verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für den Interessenten vorzuhalten. Dieser nahm jedoch vom Kauf Abstand und verlangte die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.

Der BGH verurteilte die Maklerin zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Bei einem Reservierungsvertrag handelt es sich nach dem Inhalt der getroffenen Abreden nicht um eine eigenständige Vereinbarung, sondern um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung. Dass der Reservierungsvertrag in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen wurde und später als der Maklervertrag zustande kam, steht dem nicht entgegen.

Die BGH-Richter führten aus, dass der Reservierungsvertrag die Maklerkunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist. Außerdem kommt der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich.
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Kein Anspruch des Nachbarn auf Sonne und Licht

Mietrecht

Das Prinzip der Rücksichtnahme erfordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses oder das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal belichtet oder besonnt werden.

Wenn Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes den Blick auf ein Nachbargrundstück ermöglichen, ist ihre Ausrichtung nicht automatisch rücksichtslos, auch wenn der Blick in einen ruhigen Bereich des Nachbargrundstücks fällt. In bebauten Gebieten ist es üblich, dass neue Gebäude zu zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten führen können. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies regelmäßig hinzunehmen.
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Entfernung von Sichtschutzhecken

Mietrecht

In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall stand im Grenzbereich zweier Grundstücke eine sehr große Thujahecke, die einen erheblichen Sichtschutz bot. Mit ihren Ästen ragte sie deutlich auf das Nachbargrundstück hinüber. Die Grundstücks- bzw. Heckeneigentümerin ließ sämtliche Stämme der ganzen Hecke oberhalb des Bodens von einem Gartenbauunternehmen absägen. Daraufhin verlangte der Nachbar von ihr Ersatz wegen der entfernten Hecke, weil ihm die Hecke nun keinen Sichtschutz mehr bot.

Die OLG-Richter entschieden, dass eine an der Grenze zwischen zwei Grundstücken stehende Hecke von der Grundstückseigentümerin ohne Zustimmung des Nachbarn entfernt werden kann, wenn sämtliche Stämme der Hecke auf dem eigenen Grundstück aus dem Boden heraustreten. Das gilt auch, wenn diese bisher als Sichtschutz zum Nachbargrundstück gedient hat.
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