Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb
der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor
dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) "erarbeitet"
hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum
zugeflossen ist. Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte "im
Bemessungszeitraum hat". Dies folgt aus der gesetzlichen Neuregelung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18.9.2012.
Dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.6.2019 lag der nachfolgende
Sachverhalt zugrunde: Für die Bemessung des Elterngeldes wurde der Bemessungszeitraum
Juli 2013 bis Juni 2014 (Geburt: 25.8.2014) festgelegt. Das im August 2013 aufgrund
einer Gehaltserhöhung nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 wurde ausgeklammert.
Aktuelles
Elternzeit – Kürzung von Urlaubsansprüchen
Sozialrecht
Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit,
er kann jedoch vom Arbeitgeber gekürzt werden. Möchte der Arbeitgeber
von seiner Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden
vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen, muss er eine darauf
gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben.
Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass
der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.
Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine für die Urlaubskürzung aufgrund von Elternzeit abweichende Regelung vereinbart haben.
Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt auch nicht gegen EU-Recht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, nicht Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.
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Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine für die Urlaubskürzung aufgrund von Elternzeit abweichende Regelung vereinbart haben.
Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt auch nicht gegen EU-Recht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, nicht Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.
Versicherungspflichtgrenze – Überprüfung des Jahresarbeitsentgelts
Sozialrecht
Das Bundeskabinett beschließt jährlich die Verordnung über
die Sozialversicherungsrechengrößen und somit auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze
(JAEG). Die JAEG gibt an, ab welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen
Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sein muss.
Für die Prüfung, ob Versicherungspflicht vorliegt, muss der Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung, bei Änderungen des Gehalts und zum Jahreswechsel das Entgelt der nächsten zwölf Monate vorausschauend betrachten.
Für einen Arbeitnehmer endet die Krankenversicherungspflicht zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein regelmäßiges Jahresgehalt die JAEG übersteigt. Ferner muss sein regelmäßiges Jahresentgelt über der Entgeltgrenze des Folgejahres liegen.
Zur Berechnung des Entgelts werden die monatlichen Bezüge mit zwölf multipliziert und regelmäßige Sonderzuwendungen in den folgenden zwölf Monaten hinzugerechnet.
Dabei sind bereits feststehende Änderungen des Entgelts – egal ob Erhöhungen oder Minderungen – nicht zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Entgeltänderungen erfolgt dann eine erneute Überprüfung der Versicherungspflicht.
Ausnahme: Zur Ermittlung, ob ein Arbeitnehmer zum Jahreswechsel aus der Versicherungspflicht ausscheidet, müssen auch die bereits feststehenden oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Veränderungen des Entgelts in die Prognose für das Folgejahr einbezogen werden (z. B. Änderungen durch Mutterschutzfristen beziehungsweise Elternzeit).
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Für die Prüfung, ob Versicherungspflicht vorliegt, muss der Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung, bei Änderungen des Gehalts und zum Jahreswechsel das Entgelt der nächsten zwölf Monate vorausschauend betrachten.
Für einen Arbeitnehmer endet die Krankenversicherungspflicht zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein regelmäßiges Jahresgehalt die JAEG übersteigt. Ferner muss sein regelmäßiges Jahresentgelt über der Entgeltgrenze des Folgejahres liegen.
Zur Berechnung des Entgelts werden die monatlichen Bezüge mit zwölf multipliziert und regelmäßige Sonderzuwendungen in den folgenden zwölf Monaten hinzugerechnet.
Dabei sind bereits feststehende Änderungen des Entgelts – egal ob Erhöhungen oder Minderungen – nicht zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Entgeltänderungen erfolgt dann eine erneute Überprüfung der Versicherungspflicht.
Ausnahme: Zur Ermittlung, ob ein Arbeitnehmer zum Jahreswechsel aus der Versicherungspflicht ausscheidet, müssen auch die bereits feststehenden oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Veränderungen des Entgelts in die Prognose für das Folgejahr einbezogen werden (z. B. Änderungen durch Mutterschutzfristen beziehungsweise Elternzeit).
Kein Arbeitsunfall bei Einwurf eines privaten Briefs
Sozialrecht
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall verletzte sich eine
Frau, als sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle versuchte einen privaten
Brief einzuwerfen. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob es sich hier um
einen Arbeitsunfall handelte.
Das BSG kam zu der Entscheidung, dass dieser Briefeinwurf als rein privatwirtschaftliche Handlung zu beurteilen ist, und somit nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Zwar unterliegt grundsätzlich das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Frau hatte diesen Weg jedoch unterbrochen, als sie den Pkw verlassen hat, um einen Brief einzuwerfen.
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Das BSG kam zu der Entscheidung, dass dieser Briefeinwurf als rein privatwirtschaftliche Handlung zu beurteilen ist, und somit nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Zwar unterliegt grundsätzlich das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Frau hatte diesen Weg jedoch unterbrochen, als sie den Pkw verlassen hat, um einen Brief einzuwerfen.
Bundeskabinett beschließt Angehörigen-Entlastungsgesetz
Sozialrecht
Nicht alle Eltern können die Kosten für ihre Pflege im Alter aufbringen.
Daher werden häufig die erwachsenen Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Im Entwurf des "Angehörigen-Entlastungsgesetzes" ist vorgesehen,
dass zukünftig Angehörige erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens
von 100.000 € vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen
herangezogen werden können. Diese Grenze galt bislang ausschließlich
für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Auch Familien, die sich um ein Kind mit Behinderung kümmern, sollen von dem Gesetz profitieren. Für Menschen mit Behinderungen enthält der Entwurf darüber hinaus weitere wichtige Verbesserungen. Geplant ist z. B. ein Budget für Ausbildung. Damit sollen behinderte Menschen unterstützt werden, die eine reguläre Berufsausbildung antreten.
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Auch Familien, die sich um ein Kind mit Behinderung kümmern, sollen von dem Gesetz profitieren. Für Menschen mit Behinderungen enthält der Entwurf darüber hinaus weitere wichtige Verbesserungen. Geplant ist z. B. ein Budget für Ausbildung. Damit sollen behinderte Menschen unterstützt werden, die eine reguläre Berufsausbildung antreten.
Mehr Geld für Fortbildungen
Sozialrecht
Der Kostenaufwand von beruflichen Fort- und Weiterbildungen (Lehrgänge,
Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt) ist nicht zu unterschätzen.
Für die finanzielle Unterstützung gibt es seit 1996 das sog. Aufstiegs-BAföG
für den Aufstieg im dualen System der beruflichen Bildung. Anspruchsberechtigt
sind alle (unabhängig vom Alter), die sich mit einem Lehrgang oder an einer
Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll-
oder Teilzeit vorbereiten.
Ab August 2020 sollen die Fortbildungen zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher noch besser unterstützt werden. Das sieht der Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG vor. Hier die wichtigsten geplanten Verbesserungen:
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Ab August 2020 sollen die Fortbildungen zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher noch besser unterstützt werden. Das sieht der Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG vor. Hier die wichtigsten geplanten Verbesserungen:
- Der einkommensabhängige Zuschuss zum Unterhalt steigt auf 100 % (bisher 50 %).
- Der Unterhaltsbeitrag pro Kind und Ehepartner (je 235 €) wird zu 100 % als Zuschuss gewährt (bisher zu 45 % bzw. 50 % als Darlehen).
- Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 € auf 150 €/Monat erhöht. Das Höchstalter für die Berücksichtigung von betreuungsbedürftigen Kindern steigt von zehn auf 14 Jahre.
- Lehrgangs- und Prüfungskosten werden künftig zu 50 % (bisher 40 %) vom Staat bezuschusst, der Rest als Darlehen gewährt.
- Die Stundungs- und Erlassmöglichkeiten zur Rückzahlung werden ausgeweitet.
- Aufstieg Schritt für Schritt: Einzelne können künftig auch
mehrfach von der Förderung profitieren, nämlich auf allen drei Fortbildungsstufen
(z. B. vom Gesellen zum Techniker, vom Techniker zum Meister, vom Meister
zum Betriebswirt).