Aktuelles

Kein Arbeitsunfall bei Einwurf eines privaten Briefs

Sozialrecht

In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall verletzte sich eine Frau, als sie auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle versuchte einen privaten Brief einzuwerfen. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob es sich hier um einen Arbeitsunfall handelte.

Das BSG kam zu der Entscheidung, dass dieser Briefeinwurf als rein privatwirtschaftliche Handlung zu beurteilen ist, und somit nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Zwar unterliegt grundsätzlich das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Frau hatte diesen Weg jedoch unterbrochen, als sie den Pkw verlassen hat, um einen Brief einzuwerfen.
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Bundeskabinett beschließt Angehörigen-Entlastungsgesetz

Sozialrecht

Nicht alle Eltern können die Kosten für ihre Pflege im Alter aufbringen. Daher werden häufig die erwachsenen Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Im Entwurf des "Angehörigen-Entlastungsgesetzes" ist vorgesehen, dass zukünftig Angehörige erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens von 100.000 € vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen herangezogen werden können. Diese Grenze galt bislang ausschließlich für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Auch Familien, die sich um ein Kind mit Behinderung kümmern, sollen von dem Gesetz profitieren. Für Menschen mit Behinderungen enthält der Entwurf darüber hinaus weitere wichtige Verbesserungen. Geplant ist z. B. ein Budget für Ausbildung. Damit sollen behinderte Menschen unterstützt werden, die eine reguläre Berufsausbildung antreten.
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Mehr Geld für Fortbildungen

Sozialrecht

Der Kostenaufwand von beruflichen Fort- und Weiterbildungen (Lehrgänge, Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt) ist nicht zu unterschätzen. Für die finanzielle Unterstützung gibt es seit 1996 das sog. Aufstiegs-BAföG für den Aufstieg im dualen System der beruflichen Bildung. Anspruchsberechtigt sind alle (unabhängig vom Alter), die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten.
Ab August 2020 sollen die Fortbildungen zum Handwerks- oder Industriemeister, Techniker, Betriebswirt oder staatlich geprüften Erzieher noch besser unterstützt werden. Das sieht der Gesetzentwurf zur Reform des Aufstiegs-BAföG vor. Hier die wichtigsten geplanten Verbesserungen:
  • Der einkommensabhängige Zuschuss zum Unterhalt steigt auf 100 % (bisher 50 %).
  • Der Unterhaltsbeitrag pro Kind und Ehepartner (je 235 €) wird zu 100 % als Zuschuss gewährt (bisher zu 45 % bzw. 50 % als Darlehen).
  • Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 € auf 150 €/Monat erhöht. Das Höchstalter für die Berücksichtigung von betreuungsbedürftigen Kindern steigt von zehn auf 14 Jahre.
  • Lehrgangs- und Prüfungskosten werden künftig zu 50 % (bisher 40 %) vom Staat bezuschusst, der Rest als Darlehen gewährt.
  • Die Stundungs- und Erlassmöglichkeiten zur Rückzahlung werden ausgeweitet.
  • Aufstieg Schritt für Schritt: Einzelne können künftig auch mehrfach von der Förderung profitieren, nämlich auf allen drei Fortbildungsstufen (z. B. vom Gesellen zum Techniker, vom Techniker zum Meister, vom Meister zum Betriebswirt).
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