Aktuelles

Doppeltes Bußgeld wegen Vorsatz bei Tempoüberschreitung

Verkehrsrecht

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall fuhr ein Autofahrer auf einer Autobahn viel schneller als erlaubt und wurde geblitzt. Aufgrund der sehr hohen Geschwindigkeitsübertretung warf die Behörde dem Fahrer Vorsatz vor und verdoppelte das Bußgeld. Dagegen erhob dieser Einspruch mit der Begründung, dass Vorsatz nur dann vorliegen kann, wenn er die gefahrene Geschwindigkeit genau gekannt hätte.

Der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.
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Vorfahrt eines Busses bei Abfahrt von einer Haltestelle

Verkehrsrecht

Ein Fahrzeug muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen, wenn es vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt. Fährt ein Linienbus aber von einer Haltestelle ab, müssen Fahrzeuge auf der Fahrbahn nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nötigenfalls warten.

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschied am 10.10.2021 zu folgendem Sachverhalt: Im November 2019 wollte ein Autofahrer an einer Haltestelle an einem Bus vorbeifahren. Während des Vorbeifahrens fuhr der Bus auf die Fahrbahn und es kam zu einem Zusammenstoß. Der Schaden betrug ca. 10.000 €. Der Busfahrer behauptete den linken Blinker eingeschaltet zu haben, konnte dieses aber nicht beweisen.

Die Richter entschieden, dass der Busunternehmer dem Halter des Pkw den überwiegenden Teil seines Schadens ersetzen muss. Die StVO schränkt zwar den Vorrang des fließenden Verkehrs ein, sodass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen ist. Dafür muss der Fahrer des Busses aber den Blinker rechtzeitig setzen und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen.
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Sturz auf dem Seitenstreifen eines Wirtschaftsweges

Verkehrsrecht

Ein gegenüber einem asphaltierten Wirtschaftsweg mit 10-15 cm tiefer liegender, unbefestigter Seitenstreifen ist eine für einen Radfahrer beherrschbare Gefahrenstelle, wenn ein durchschnittlich aufmerksamer und vorsichtiger Radfahrer den unbefestigten Seitenstreifen und die mit einem Verlassen der asphaltierten Wegoberfläche verbundenen Gefahren unschwer erkennen und vermeiden kann. Es ist dann ausreichend, wenn der Weg so gestaltet ist, dass es z. B. einem unsicheren Radfahrer möglich ist, bei nahendem Begegnungsverkehr rechtzeitig vom Rad zu steigen und das Fahrrad auf den Seitenstreifen zu schieben.
Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) in ihrem Beschluss v. 30.9.2020. Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Eine Radfahrerin war auf einem asphaltierten Wirtschaftsweg unterwegs. Aufgrund eines Ausweichmanövers gelangte sie auf den etwa 10 cm tiefer gelegenen unbefestigten Seitenstreifen und stürzte. Sie warf der Gemeinde vor, dass diese nicht vor der Gefahrenstelle gewarnt hatte und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das lehnten die OLG-Richter ab. Die Gemeinde war nicht verpflichtet, für ein gleichförmiges Niveau des an den Wirtschaftsweg grenzenden Geländes, das nach ihrem Vortrag die Funktion eines Banketts erfüllt, zu sorgen. Sie war auch nicht verpflichtet, auf das unbefestigte Bankett gesondert hinzuweisen. Auch für den Radfahrer gibt es Verkehrssituationen, in denen er gezwungen ist, vorübergehend auf den neben dem befestigten Radweg befindlichen Seitenstreifen auszuweichen. Der Radfahrer muss grundsätzlich damit rechnen, dass er, wenn er kurzfristig auf den Seitenstreifen gerät, in eine für ihn erkennbare Gefahrensituation kommt.
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Bremsen in der Autowaschanlage

Verkehrsrecht

Bremst ein Fahrer sein Fahrzeug in einer Autowaschstraße ab, weil er befürchtet, mit einem vor ihm stehenden anderen Fahrzeug zu kollidieren, dessen Fahrer verzögert aus der Waschstraße ausfährt, haften beide Beteiligten für entstehende Schäden.

In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall benutzte ein Autofahrer eine Autowaschstraße, bei der die Fahrzeuge durch ein Förderband durch die Anlage gezogen werden. Am Ende der Waschstraße stand ein weiteres Fahrzeug, dessen Fahrer nach dem Ende des Waschvorgangs nicht umgehend wegfuhr. Da die Anlage nicht sofort stoppte, befürchtete der Fahrer eine Kollision mit dem vor ihm stehenden Auto und bremste. Dadurch rutschte sein PKW aus dem Mitnehmer des Förderbandes der Anlage, verkantete sich in der Waschstraße und wurde beschädigt. Er verlangte Schadensersatz sowohl vom Waschstraßenbetreiber und vom Halter des vor ihm stehenden Fahrzeugs.

Die OLG-Richter entschieden, dass den Fahrer ein überwiegendes Mitverschulden an der Beschädigung seines Fahrzeugs trifft. Aber auch der Fahrer des ausfahrenden PKW hat sich fehlerhaft verhalten. Sein Haftungsanteil beläuft sich nach Einschätzung der Richter auf 30 % des Schadens.
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Vorfahrt bei Stau auf der Fahrspur

Verkehrsrecht

Nach der Straßenverkehrsordnung hat auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt. Diese Regelung bezieht sich auf bauliche Gegebenheiten und setzt eine Einfädelspur und eine Fahrspur voraus. Ist dies der Fall, ist der Verkehr auf der Fahrspur gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur bevorrechtigt. „Vorfahrt“ leitet sich nicht aus einer Bewegung („fahren“) ab, sondern aus einem „Vorrecht“, das der Gesetzgeber für die sich auf der Fahrspur befindlichen Fahrzeuge gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelungsspur normiert hat. Dieses Vorfahrtsrecht gilt auch bei Stau auf der Fahrspur.
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Fahrtenbuchanordnung an GbR

Verkehrsrecht

Sowohl die Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch die Fahrtenbuchanordnung können an eine GbR als Halterin gerichtet werden. Der Zusatz eines Vertreters der Gesellschaft, wie er im Fahrzeugregister vorzunehmen ist, ist nicht zwingend erforderlich, ändert den Adressaten der Verfügung jedoch nicht. Es obliegt der Gesellschaft, durch interne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass an den Geschäftssitz gerichtete Schreiben der verantwortlichen Person zugeleitet werden.
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