Nach der Straßenverkehrsordnung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. In einem vom Oberverwaltungsgericht Bremen entschiedenen Fall hatte sich bei einem Verkehrsunfall herausgestellt, dass der Unfallverursacher Epileptiker war. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten ergab, dass eine Epilepsie mit seltenen, generalisierten Krampfanfällen vorliegt. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1 und C1E. Der Führerscheinbesitzer legte dagegen Beschwerde ein, aber ohne Erfolg.
Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF besteht eine Fahreignung ausnahmsweise nur dann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. bei einer Anfallsfreiheit von 5 Jahren ohne Therapie und wenn keine Medikamente eingenommen werden müssen.
Aktuelles
Erhöhtes Bußgeld bei Missachtung mehrerer Höchstgeschwindigkeitsschilder
Verkehrsrecht
Passiert ein Fahrer hintereinander mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, ohne seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen, handelt er — wenn nicht gar vorsätzlich — mit gesteigerter Fahrlässigkeit, weshalb gegen ihn ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit seinem Beschluss vom 8.3.2021 entschieden.
Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gehen von „gewöhnlichen” Fallgestaltungen aus. Folglich kann von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprechen. Das ist bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung der Fall, denn es wird durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stelle ignoriert. Zum anderen offenbart sich in der Missachtung mehrerer hintereinander aufgestellter Verkehrsschilder ein länger andauernder Sorgfaltsverstoß.
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Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gehen von „gewöhnlichen” Fallgestaltungen aus. Folglich kann von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprechen. Das ist bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung der Fall, denn es wird durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stelle ignoriert. Zum anderen offenbart sich in der Missachtung mehrerer hintereinander aufgestellter Verkehrsschilder ein länger andauernder Sorgfaltsverstoß.
Mithaftung bei schnellerem Fahren auf dem Ausfädelungsstreifen
Verkehrsrecht
Nach der Straßenverkehrsordnung darf auf Autobahnen und anderen Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften auf Einfädelungsstreifen schneller
gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Auf Ausfädelungsstreifen
dagegen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem
Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer
Vorsicht überholt werden.
Die Richter des Landgerichts Saarbrücken beschäftigen sich mit einem Fall, bei dem ein Lkw die rechte Fahrspur einer Autobahn und ein Kleinlaster den Ausfädelungsstreifen befuhren. Dabei kam es zu einer seitlichen Kollision. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Kleinlaster im Kollisionszeitpunkt schneller als der Lkw gefahren sein muss. Daher kamen die Richter zu einer Haftungsverteilung von 75 % für den Kleinlaster und 25 % für den Lkw.
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Die Richter des Landgerichts Saarbrücken beschäftigen sich mit einem Fall, bei dem ein Lkw die rechte Fahrspur einer Autobahn und ein Kleinlaster den Ausfädelungsstreifen befuhren. Dabei kam es zu einer seitlichen Kollision. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Kleinlaster im Kollisionszeitpunkt schneller als der Lkw gefahren sein muss. Daher kamen die Richter zu einer Haftungsverteilung von 75 % für den Kleinlaster und 25 % für den Lkw.
Beseitigung wild wachsender Pflanzen im Straßenverkehr
Verkehrsrecht
Büsche und Sträucher, die von einem Privatgrundstück in den
öffentlichen Straßenraum hineinwachsen und ein Verkehrsschild verdecken,
erlauben den Erlass einer Schutzanordnung, mit der dem Grundstückseigentümer
aufgegeben wird, das Strauchwerk zurückzuschneiden.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von einem Privatgrundstück aus wurde ein Verkehrsschild jedenfalls während der Vegetationsperiode durch hohe Sträucher und Büsche weitgehend verdeckt. Die zuständige Behörde forderte den Grundstücksbesitzer auf, den Wildwuchs zu beseitigen und das Verkehrsschild freizuschneiden. Der Grundstücksbesitzer sah sich jedoch nicht zuständig und erhob Anfechtungsklage. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.
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Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von einem Privatgrundstück aus wurde ein Verkehrsschild jedenfalls während der Vegetationsperiode durch hohe Sträucher und Büsche weitgehend verdeckt. Die zuständige Behörde forderte den Grundstücksbesitzer auf, den Wildwuchs zu beseitigen und das Verkehrsschild freizuschneiden. Der Grundstücksbesitzer sah sich jedoch nicht zuständig und erhob Anfechtungsklage. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.
Kontrollpflicht von Städten und Gemeinden bei Pflasterflächen
Verkehrsrecht
Eine Stadt oder Gemeinde muss Straßen und Wege auf ihrem Gebiet überprüfen,
um neue Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
zu treffen. Hierzu gehört es, die Straßen und Wege – in Abhängigkeit
von ihrer Verkehrsbedeutung – regelmäßig zu beobachten und in angemessenen
Zeitabschnitten zu befahren oder zu begehen. Nicht verlangt werden kann allerdings,
dass eine Straße oder ein Weg ständig völlig frei von Mängeln
und Gefahren ist, da sich ein solcher Zustand nicht erreichen lässt.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall verlangte eine Frau von der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 20.000 € wegen der Folgen eines von ihr behaupteten Unfallereignisses auf dem Alten Markt der Stadt. Sie war über einen 4 bis 5 cm über das Straßenniveau hinausragenden Pflasterstein gestürzt und brach sich dabei den linken Oberarmknochen mehrfach.
Die Stadt hat sich unter anderem damit verteidigt, dass die Pflasterung und der Plattenbelag auf dem Alten Markt regelmäßig einmal pro Woche durch einen geschulten Straßenbegeher – zuletzt fünf Tage vor dem Unfall – kontrolliert wird.
Die Richter stellten fest, dass die Stadt eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs vorgenommen hatte, was die Frau nicht widerlegen konnte. Eine Haftung der Stadt scheidet damit aus.
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In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall verlangte eine Frau von der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 20.000 € wegen der Folgen eines von ihr behaupteten Unfallereignisses auf dem Alten Markt der Stadt. Sie war über einen 4 bis 5 cm über das Straßenniveau hinausragenden Pflasterstein gestürzt und brach sich dabei den linken Oberarmknochen mehrfach.
Die Stadt hat sich unter anderem damit verteidigt, dass die Pflasterung und der Plattenbelag auf dem Alten Markt regelmäßig einmal pro Woche durch einen geschulten Straßenbegeher – zuletzt fünf Tage vor dem Unfall – kontrolliert wird.
Die Richter stellten fest, dass die Stadt eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs vorgenommen hatte, was die Frau nicht widerlegen konnte. Eine Haftung der Stadt scheidet damit aus.
Auffahrunfall – unverschuldetes Auslösen des Notfallbremsassistenten
Verkehrsrecht
Löst sich auf der Autobahn unverschuldet während freier Fahrt der
Notfallbremsassistent eines vorausfahrenden Fahrzeugs und fährt der nachfolgende
Lkw ohne Einhaltung des nach der Straßenverkehrsordnung gebotenen Sicherheitsabstands
von mindestens 50 m auf das abrupt abgebremste Fahrzeug auf, überwiegt
der Haftungsanteil des nachfolgenden Lkw.
Die unbegründete und erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands ist auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen, während das vorausfahrende Fahrzeug aufgrund eines technischen Versagens abgebremst wurde. Dies rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 2/3 zulasten des Lkw-Fahrers, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit seinem Urteil vom 9.3.2021.
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Die unbegründete und erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands ist auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen, während das vorausfahrende Fahrzeug aufgrund eines technischen Versagens abgebremst wurde. Dies rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 2/3 zulasten des Lkw-Fahrers, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit seinem Urteil vom 9.3.2021.