Das Halteverbot an Bushaltestellen in Verbindung mit dem Bushalteverkehrsschild
(Parkverbot von 15 m vor und hinter einer Bushaltestelle) betrifft nicht nur
die Fahrbahn der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen,
um neben dem Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste auch ein gefahrloses
Ein- und Ausfahren seitlich ausschwenkender Busse zu gewährleisten.
Kommt es infolge des verbotswidrigen und verkehrsbehindernden Parkens im Bushaltestellenbereich
zu einem Unfall, trifft den Falschparker ein Mitverschulden.
Aktuelles
Verkehrszeichen im Parkhaus
Verkehrsrecht
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nach vorherrschender Auffassung
auf Parkplätzen (bzw. in Parkhäusern) grundsätzlich nur dann
anwendbar, wenn die angelegten Fahrspuren (eindeutig) Straßencharakter
haben. Ist das nicht gegeben, werden von Parkplatz- oder auch Parkhausbetreibern
häufig Verkehrsschilder montiert bzw. aufgestellt. Durch den Regelungsgehalt
der verwendeten Verkehrszeichen (hier: Vorfahrt gewähren) erhöhen
sich die Sorgfaltsanforderungen im Rahmen des in der StVO gebotenen gegenseitigen
Rücksichtnahmen. Zwar geht von ihnen keine bindende Wirkung i. S. einer
straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Haftung aus. Zivilrechtlich können
sie allerdings eine Mithaftung begründen, da ihr Regelungsgehalt jedenfalls
im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots entsprechend zu beachten
ist.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mercedes-Fahrer in einem Parkhaus ein "Vorfahrt gewähren"-Schild missachtet und stieß daraufhin mit einem für ihn von links kommenden Peugeot zusammen. Das Gericht sah eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten des Mercedes-Fahrers als angemessen an.
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Im entschiedenen Fall hatte ein Mercedes-Fahrer in einem Parkhaus ein "Vorfahrt gewähren"-Schild missachtet und stieß daraufhin mit einem für ihn von links kommenden Peugeot zusammen. Das Gericht sah eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten des Mercedes-Fahrers als angemessen an.
Gefahren auf Wirtschaftsweg mit Schlaglöchern
Verkehrsrecht
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm muss ein Radfahrer auf einem
Wirtschaftsweg grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt
er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50 bis 60 cm langen und 8 cm tiefen
Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren
war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der zu warnen oder
die zu beseitigen gewesen wäre.
Dieser Entscheidung vom 11.11.2020 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: In der Mitte eines 5 Meter breiten Wirtschaftsweges befand sich im Sommer 2019 ein Schlagloch, das später durch die Stadt, die für diese Straße verantwortlich war, ausgebessert wurde. Ein Radfahrer will zur Mittagszeit in dieses Schlagloch gefahren und deshalb zu Fall gekommen sein. Bei dem Sturz erlitt er Prellungen und Schürfwunden und sein Fahrrad sowie die getragene Kleidung wurden beschädigt. Er verlangte von der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von ca. 3.500 €. Das Gericht lehnte diese Forderung jedoch ab.
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Dieser Entscheidung vom 11.11.2020 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: In der Mitte eines 5 Meter breiten Wirtschaftsweges befand sich im Sommer 2019 ein Schlagloch, das später durch die Stadt, die für diese Straße verantwortlich war, ausgebessert wurde. Ein Radfahrer will zur Mittagszeit in dieses Schlagloch gefahren und deshalb zu Fall gekommen sein. Bei dem Sturz erlitt er Prellungen und Schürfwunden und sein Fahrrad sowie die getragene Kleidung wurden beschädigt. Er verlangte von der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von ca. 3.500 €. Das Gericht lehnte diese Forderung jedoch ab.
Straßenbäume – Abwehr von Gefahren
Verkehrsrecht
Zur Abwehr der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren müssen
diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die einerseits zum Schutz gegen
Astbruch und Umsturz erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung
des umfangreichen Baumbestands der Städte und Gemeinden diesen auch zumutbar
sind. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern
auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar
hingenommen werden. Dennoch dürfen Anzeichen nicht übersehen werden,
die der Erfahrung nach auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Vor
diesem Hintergrund sind u. U. bloße Sichtkontrollen durch die Baumkontrolleure
einer Stadt unzureichend. Bei festgestellten Defektsymptomen und Krankheitsanzeichen
des Baumes wie z. B. Schrägstand, Pilzbefall, Morschung sind weitergehende
Untersuchungen ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln erforderlich.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 30.10.2020 entschiedenen Fall war im Juni 2016 ein Stämmling einer mehrstämmigen, ca. 16 m hohen Esche abgebrochen und quer über die Straße gefallen und beschädigte einen Porsche. Baumkontrolleure der Stadt hatten im August 2015 und im April 2016 jeweils nach einer Sichtprüfung festgestellt, dass der Baum morsch war und Pilzbefall hatte. Die Esche sollte deshalb spätestens Ende Januar 2017 gefällt werden.
Aufgrund der Feststellungen bei der Baumbesichtigung hätte die unverzügliche Fällung des Baumes innerhalb der nächsten 14 Tage angeordnet werden müssen. Die Richter des OLG sprachen dem Porschebesitzer Schadensersatz von gut 38.000 € zu.
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In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 30.10.2020 entschiedenen Fall war im Juni 2016 ein Stämmling einer mehrstämmigen, ca. 16 m hohen Esche abgebrochen und quer über die Straße gefallen und beschädigte einen Porsche. Baumkontrolleure der Stadt hatten im August 2015 und im April 2016 jeweils nach einer Sichtprüfung festgestellt, dass der Baum morsch war und Pilzbefall hatte. Die Esche sollte deshalb spätestens Ende Januar 2017 gefällt werden.
Aufgrund der Feststellungen bei der Baumbesichtigung hätte die unverzügliche Fällung des Baumes innerhalb der nächsten 14 Tage angeordnet werden müssen. Die Richter des OLG sprachen dem Porschebesitzer Schadensersatz von gut 38.000 € zu.
Recht auf Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen
Verkehrsrecht
Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h
zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens verlangte er erfolglos Zugang zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, dem Eichschein und den sogenannten Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte befanden.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kamen in ihrem Beschluss vom 12.11.2020 zu der Entscheidung, dass Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Zugang zu Informationen gewährt werden muss, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Dem Autofahrer musste also der geforderte Zugang gewährt werden. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienenden Tatsachen zu verschaffen, ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren.
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Im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens verlangte er erfolglos Zugang zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, dem Eichschein und den sogenannten Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte befanden.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kamen in ihrem Beschluss vom 12.11.2020 zu der Entscheidung, dass Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Zugang zu Informationen gewährt werden muss, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Dem Autofahrer musste also der geforderte Zugang gewährt werden. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienenden Tatsachen zu verschaffen, ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren.
Fußgänger haben Vorrang vor Elektrokleinstfahrzeugen
Verkehrsrecht
Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber
Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. Der Fußgänger
muss deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um
ihnen ausweichen zu können.
Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt. Hierzu gehört es auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen. Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 16.4.2019 entschieden.
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Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt. Hierzu gehört es auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen. Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 16.4.2019 entschieden.