Aktuelles

Mitverschulden durch Falschparken

Verkehrsrecht

Das Halteverbot an Bushaltestellen in Verbindung mit dem Bushalteverkehrsschild (Parkverbot von 15 m vor und hinter einer Bushaltestelle) betrifft nicht nur die Fahrbahn der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen, um neben dem Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste auch ein gefahrloses Ein- und Ausfahren seitlich ausschwenkender Busse zu gewährleisten.

Kommt es infolge des verbotswidrigen und verkehrsbehindernden Parkens im Bushaltestellenbereich zu einem Unfall, trifft den Falschparker ein Mitverschulden.
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Verkehrszeichen im Parkhaus

Verkehrsrecht

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nach vorherrschender Auffassung auf Parkplätzen (bzw. in Parkhäusern) grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn die angelegten Fahrspuren (eindeutig) Straßencharakter haben. Ist das nicht gegeben, werden von Parkplatz- oder auch Parkhausbetreibern häufig Verkehrsschilder montiert bzw. aufgestellt. Durch den Regelungsgehalt der verwendeten Verkehrszeichen (hier: Vorfahrt gewähren) erhöhen sich die Sorgfaltsanforderungen im Rahmen des in der StVO gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahmen. Zwar geht von ihnen keine bindende Wirkung i. S. einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Haftung aus. Zivilrechtlich können sie allerdings eine Mithaftung begründen, da ihr Regelungsgehalt jedenfalls im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots entsprechend zu beachten ist.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mercedes-Fahrer in einem Parkhaus ein "Vorfahrt gewähren"-Schild missachtet und stieß daraufhin mit einem für ihn von links kommenden Peugeot zusammen. Das Gericht sah eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten des Mercedes-Fahrers als angemessen an.
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Gefahren auf Wirtschaftsweg mit Schlaglöchern

Verkehrsrecht

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm muss ein Radfahrer auf einem Wirtschaftsweg grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50 bis 60 cm langen und 8 cm tiefen Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der zu warnen oder die zu beseitigen gewesen wäre.

Dieser Entscheidung vom 11.11.2020 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: In der Mitte eines 5 Meter breiten Wirtschaftsweges befand sich im Sommer 2019 ein Schlagloch, das später durch die Stadt, die für diese Straße verantwortlich war, ausgebessert wurde. Ein Radfahrer will zur Mittagszeit in dieses Schlagloch gefahren und deshalb zu Fall gekommen sein. Bei dem Sturz erlitt er Prellungen und Schürfwunden und sein Fahrrad sowie die getragene Kleidung wurden beschädigt. Er verlangte von der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von ca. 3.500 €. Das Gericht lehnte diese Forderung jedoch ab.
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Straßenbäume – Abwehr von Gefahren

Verkehrsrecht

Zur Abwehr der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren müssen diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Umsturz erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestands der Städte und Gemeinden diesen auch zumutbar sind. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar hingenommen werden. Dennoch dürfen Anzeichen nicht übersehen werden, die der Erfahrung nach auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Vor diesem Hintergrund sind u. U. bloße Sichtkontrollen durch die Baumkontrolleure einer Stadt unzureichend. Bei festgestellten Defektsymptomen und Krankheitsanzeichen des Baumes wie z. B. Schrägstand, Pilzbefall, Morschung sind weitergehende Untersuchungen ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln erforderlich.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 30.10.2020 entschiedenen Fall war im Juni 2016 ein Stämmling einer mehrstämmigen, ca. 16 m hohen Esche abgebrochen und quer über die Straße gefallen und beschädigte einen Porsche. Baumkontrolleure der Stadt hatten im August 2015 und im April 2016 jeweils nach einer Sichtprüfung festgestellt, dass der Baum morsch war und Pilzbefall hatte. Die Esche sollte deshalb spätestens Ende Januar 2017 gefällt werden.

Aufgrund der Feststellungen bei der Baumbesichtigung hätte die unverzügliche Fällung des Baumes innerhalb der nächsten 14 Tage angeordnet werden müssen. Die Richter des OLG sprachen dem Porschebesitzer Schadensersatz von gut 38.000 € zu.
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Recht auf Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen

Verkehrsrecht

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens verlangte er erfolglos Zugang zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, dem Eichschein und den sogenannten Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte befanden.

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kamen in ihrem Beschluss vom 12.11.2020 zu der Entscheidung, dass Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Zugang zu Informationen gewährt werden muss, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Dem Autofahrer musste also der geforderte Zugang gewährt werden. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienenden Tatsachen zu verschaffen, ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren.
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Fußgänger haben Vorrang vor Elektrokleinstfahrzeugen

Verkehrsrecht

Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. Der Fußgänger muss deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können.

Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt. Hierzu gehört es auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen. Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 16.4.2019 entschieden.
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