Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte gehalten, seine Abrechnung auf die Kosten einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit zu beschränken.
Um zu beurteilen, ob eine solche Instandsetzung ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderem die Entfernung zum Wohnort, der zusätzliche Zeitaufwand für den Transport, das Risiko von Schäden während des längeren Transports sowie der Aufwand, den der Geschädigte bei der Durchsetzung von Nacherfüllungsansprüchen im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen betreiben muss.
In einem vom Oberlandesgericht München am 21.9.2022 entschiedenen Fall wollte der Geschädigte den Schaden an seinem Pkw „fiktiv abrechnen“. Dass er die günstigere Werkstatt nicht ohne Schwierigkeiten hätte erreichen können, konnte er nicht belegen. Infolgedessen entschied das OLG zugunsten der Versicherung, dass sie die Kosten auf der Grundlage der günstigeren Werkstatt abrechnen durfte.
Aktuelles
Arbeitsplatzbewerber bei Betriebsbesichtigung gesetzlich unfallversichert
Versicherungsrecht
Eine Arbeitsplatzbewerberin steht bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen „Kennenlern-Praktikums“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das eigene – unversicherte – Interesse der Bewerberin am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers steht dem Unfallversicherungsschutz kraft Satzung hier nicht entgegen.
Bitte beachten Sie! Nicht bei jeder Berufsgenossenschaft sind Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung unfallversichert.
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Bitte beachten Sie! Nicht bei jeder Berufsgenossenschaft sind Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung unfallversichert.
Hälftige Haftung bei Unfall auf einem Parkplatz
Versicherungsrecht
Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Fahrer sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit seiner Entscheidung vom 22.6.2022 eine hälftige Haftungsquote für die Unfallfolgen auf einem Parkplatz eines Baumarktes ausgesprochen.
Etwas anderes gilt nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge.
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Etwas anderes gilt nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge.
Brandschaden durch eingeschaltete Herdplatte
Versicherungsrecht
Das Oberlandesgericht Bremen hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem eine Versicherungsnehmerin Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden in ihrem – selbstbewohnten – Wohnhaus begehrte. Ursächlich für den Brand war, dass die Frau – kurz bevor sie das Haus verließ – den Elektroherd nicht ausschaltete, sondern versehentlich den Drehknopf einer anderen Herdplatte betätigte und diese dadurch auf die höchste Stufe stellte. Den Schaden regulierte die Versicherung zu 75 %.
Die Versicherung ist berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer im guten Glauben, den Elektroherd ausgeschaltet zu haben, das Haus verlässt, tatsächlich aber beim Abschalten ein falsches Kochfeld bedient hat. In einem solchen Fall liegt grobe Fahrlässigkeit vor, weil eine Vergewisserung, ob das richtige Kochfeld ausgeschaltet und auch kein anderes in Betrieb ist, unterblieb.
Eine solche Nachschaupflicht besteht jedenfalls dann, wenn der Küchenherd ohne Sicht auf die Bedienelemente und in dem Wissen, dass unmittelbar an die Beendigung des Bedienvorgangs das Haus verlassen wird, betätigt worden ist.
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Die Versicherung ist berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer im guten Glauben, den Elektroherd ausgeschaltet zu haben, das Haus verlässt, tatsächlich aber beim Abschalten ein falsches Kochfeld bedient hat. In einem solchen Fall liegt grobe Fahrlässigkeit vor, weil eine Vergewisserung, ob das richtige Kochfeld ausgeschaltet und auch kein anderes in Betrieb ist, unterblieb.
Eine solche Nachschaupflicht besteht jedenfalls dann, wenn der Küchenherd ohne Sicht auf die Bedienelemente und in dem Wissen, dass unmittelbar an die Beendigung des Bedienvorgangs das Haus verlassen wird, betätigt worden ist.
Sicherungsmaßnahmen für verlegte Stromkabel eines Verkaufsstands
Versicherungsrecht
Die Betreiberin eines Verkaufsstands hat dafür Sorge zu tragen, dass quer durch einen Fußgängerbereich verlegte Stromkabel nicht zu einer Stolperfalle werden und durch ergriffene Sicherungsmaßnahmen – wie Abdeckmatten – keine neuen Stolpergefahren begründet werden, weil sie im Randbereich wellig sind bzw. vom Boden abstehen und von in dichtem Gedränge aus einem großen Fußballstadion strömenden Zuschauern kaum wahrzunehmen sind.
In diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7.5.2021 war ein Stadionbesucher gefallen und hatte sich verletzt. Es war allerdings umstritten, ob er über die Gummimatte oder nur in deren Nähe gestürzt war. Dem Verunfallten stand gegenüber der Standbetreiberin ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Er musste sich allerdings ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen.
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In diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7.5.2021 war ein Stadionbesucher gefallen und hatte sich verletzt. Es war allerdings umstritten, ob er über die Gummimatte oder nur in deren Nähe gestürzt war. Dem Verunfallten stand gegenüber der Standbetreiberin ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Er musste sich allerdings ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen.
Unfall bei Ausritt
Versicherungsrecht
Eine Mutter hatte für ihre fünfjährige Tochter auf einem Ponyhof für einen Ausritt ein Pony gemietet. Das Mädchen stieg auf, die Mutter führte das Tier in ein nahegelegenes Waldstück. Zwei andere Kinder ritten mit ihren Pferden voraus. Als die beiden Kinder schneller weiterritten, riss sich das Pony los und stürmte hinterher. Das Mädchen fiel herab, erlitt innere Verletzungen und musste im Krankenhaus einmal reanimiert werden. Vom Betreiber des Ponyhofs verlangte die Mutter 10.000 € Schmerzensgeld.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haftet der Halter eines Tieres grundsätzlich für den Schaden, den das Tier verursacht. Weiterhin ist im BGB aber auch geregelt, dass derjenige haftet, der die Aufsicht über ein Tier vertraglich übernommen hat – wie hier die Mutter des Kindes. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der sog. „Tieraufseher“ entlasten kann.
So lag hier der Fall: Die Mutter hatte zwar die Aufsichtspflicht über das Pony übernommen, als sie es vom Hof in das Waldstück führte. Sie durfte aber davon ausgehen, dass ein Pony, das zum Ausreiten vermietet wird, eine gewisse Routine bei Ausritten hat und im Gelände nicht nervös wird oder besonders gesichert werden muss. Die Mutter hatte keine Möglichkeit, das Tier zu stoppen oder ihre Tochter rechtzeitig vom Sattel zu heben. Daher trifft sie keine Mitschuld, sodass der Betreiber des Ponyhofs für den Unfall voll haftet. Das Schmerzensgeld von 10.000 € war gerechtfertigt.
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Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haftet der Halter eines Tieres grundsätzlich für den Schaden, den das Tier verursacht. Weiterhin ist im BGB aber auch geregelt, dass derjenige haftet, der die Aufsicht über ein Tier vertraglich übernommen hat – wie hier die Mutter des Kindes. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der sog. „Tieraufseher“ entlasten kann.
So lag hier der Fall: Die Mutter hatte zwar die Aufsichtspflicht über das Pony übernommen, als sie es vom Hof in das Waldstück führte. Sie durfte aber davon ausgehen, dass ein Pony, das zum Ausreiten vermietet wird, eine gewisse Routine bei Ausritten hat und im Gelände nicht nervös wird oder besonders gesichert werden muss. Die Mutter hatte keine Möglichkeit, das Tier zu stoppen oder ihre Tochter rechtzeitig vom Sattel zu heben. Daher trifft sie keine Mitschuld, sodass der Betreiber des Ponyhofs für den Unfall voll haftet. Das Schmerzensgeld von 10.000 € war gerechtfertigt.