tellt sich nach einem Verkehrsunfall heraus, dass nicht alle geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug auf den Unfall zurückzuführen sind, kann dies zum Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs führen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal v. 9.6.2021.
Im entschiedenen Fall hatte eine Frau ihr Fahrzeug geparkt, als der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck ihres Autos stieß. Sie ließ daraufhin ein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten einholen. Die ermittelten Reparaturkosten (ca. 5.000 €) forderte die Frau von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass manche der geltend gemachten Schäden plausibel auf den Unfall zurückzuführen waren. Es gab jedoch auch Kratzer in unterschiedliche Richtungen, die nicht gleichzeitig bei einem Unfall entstehen könnten. Der Sachverständige konnte somit sicher ausschließen, dass sämtliche Schäden auf dieses Unfallereignis zurückzuführen waren. Damit stand für das Gericht fest, dass die Folgen eines früheren Unfalls nicht – wie von der Frau behauptet – ordnungsgemäß repariert worden waren. In einer solchen Situation lässt sich, so die Richter, nicht sicher feststellen, ob oder welche der Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden waren. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Versicherung muss auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden einstehen.
Aktuelles
Nicht reparierte Vorschäden am PKW können Schadensersatzanspruch vollständig entfallen lassen
Versicherungsrecht
zum ArtikelMietwagenklasse bei 10 Jahre altem Unfallfahrzeug
Versicherungsrecht
Bei einem 10 Jahre alten Fahrzeug sind gegenüber einem klassengleichen Neufahrzeug die Unterschiede in Komfort, Ausstattung und Sicherheit offensichtlich. Es verstieße gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, in derartigen Fällen den Ausgleich auf Grundlage der Mietwagenklasse von aktuellen Modellen als Ersatzfahrzeug zu gewähren. Vielmehr ist es dem Geschädigten in einem solchen Fall möglich und zumutbar, entweder ein klassenniedrigeres Fahrzeug anzumieten oder aber die Mehrkosten selbst aufzuwenden.
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Mitverschulden eines 11-jährigen Kindes an einem Verkehrsunfall
Versicherungsrecht
Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) hatten in einem Fall zu entscheiden, bei dem eine 11-jährige Schülerin als letztes von vier Kindern kurz vor 8:00 Uhr morgens im Dunkeln auf einer Straße in der Nähe ihrer Schule von einem Auto angefahren wurde. Eines der vorausgehenden Kinder trug eine gelb reflektierende Jacke. Dieser Gruppe näherte sich ein Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 55 km/h anstatt erlaubter 50 km/h. Zunächst hatte das Landgericht entschieden, dass das Kind ein Mitverschulden trifft und die Ansprüche um 25 % zu kürzen sind.
Das OLG entschied jedoch zugunsten der Geschädigten und sprach ihr 100 % zu, da der Autofahrer den Unfall jedenfalls ganz überwiegend verschuldet hatte. Nach der Straßenverkehrsordnung muss sich ein Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung insbesondere von Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen ausgeschlossen ist. Hier hätte der Fahrer sein Fahrverhalten sofort anpassen müssen, als er die Kinder im Straßenbereich wahrnahm. Darüber hinaus hätte er den Unfall auch verhindern können, wenn er nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte.
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Das OLG entschied jedoch zugunsten der Geschädigten und sprach ihr 100 % zu, da der Autofahrer den Unfall jedenfalls ganz überwiegend verschuldet hatte. Nach der Straßenverkehrsordnung muss sich ein Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung insbesondere von Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen ausgeschlossen ist. Hier hätte der Fahrer sein Fahrverhalten sofort anpassen müssen, als er die Kinder im Straßenbereich wahrnahm. Darüber hinaus hätte er den Unfall auch verhindern können, wenn er nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte.
Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung
Versicherungsrecht
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen am 16.12.2020 entschieden, dass in der Begründung einer Prämienanpassung angegeben werden muss, bei welcher Rechnungsgrundlage – Versiche-rungs-leistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden – eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist und damit die Neufestset-zung veranlasst wurde.
Dagegen muss der Versicherer nicht die genaue Höhe dieser Veränderung mitteilen. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses anzugeben.
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Dagegen muss der Versicherer nicht die genaue Höhe dieser Veränderung mitteilen. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses anzugeben.
Private Krankenversicherung: „Anomalien„ in Bezug auf Zahnfehlstellungen
Versicherungsrecht
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hat die Frage nach „Anomalien„ im Antragsformular auf Abschluss einer privaten Krankheitskostenversicherung in Bezug auf Zahnfehlstellungen als unklar erachtet, weil sie dem Versicherungsnehmer in unzulässiger Weise eine Wertung abverlangte, und deshalb die Krankenversicherung zur Übernahme von kieferorthopädischen Aufwendungen verurteilt.
Dieser Entscheidung vom 24.3.2021 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Vater beantragte im März 2017 den Abschluss einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung. Hinsichtlich seiner mitzuversichernden, neun Jahre alten Tochter beantwortete er folgende Frage mit „nein„: Bestehen/bestanden in den letzten 3 Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate – z. B. Brustimplantate – und/oder Unfallfolge …), die nicht ärztlich … behandelt wurden?
Die Tochter befand sich seit 2011 in regelmäßiger zahnärztlicher Kontrolle, da bei ihr ein Engstand der Backenzähne vorlag. Im Sommer 2017 erlitt die Tochter einen Unfall, bei dem sie sich einen Zahn abbrach. Im Zusammenhang mit dieser Behandlung wurde die Indikation für eine kieferorthopädische Behandlung gestellt. Die Versicherung war der Ansicht, dass dies eine anzeigepflichtige „Anomalie„ im Sinne der Antragsfrage darstellt. Bei Kenntnis hätte sie den Vertrag nicht einschränkungslos angenommen, sondern einen Leistungsausschluss für die kieferorthopädische Behandlung vereinbart.
Soweit die Versicherung meint, es liege eine „Anomalie„ vor, ist die Antragsfrage unklar. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist nicht erkennbar, was unter einer Anomalie im Zahnbereich zu verstehen ist. Gemäß der Definition im Duden versteht man unter einer Anomalie eine Abweichung vom Normalen, eine körperliche Fehlbildung. Darunter dürfte der durchschnittliche Versicherungsnehmer eher eine Missbildung, eine Behinderung verstehen, als eine Zahn- und Kieferfehlstellung.
Die OLG Frankfurt a. M. kam daher zu der Entscheidung, dass der Vater keine Anzeigepflichten verletzt hatte und die Versicherung nicht zur Vertragsanpassung unter Aufnahme eines Risikoausschlusses für die Behandlung von Zahnfehlstellungen/Anomalien berechtigt war.
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Dieser Entscheidung vom 24.3.2021 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Vater beantragte im März 2017 den Abschluss einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung. Hinsichtlich seiner mitzuversichernden, neun Jahre alten Tochter beantwortete er folgende Frage mit „nein„: Bestehen/bestanden in den letzten 3 Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate – z. B. Brustimplantate – und/oder Unfallfolge …), die nicht ärztlich … behandelt wurden?
Die Tochter befand sich seit 2011 in regelmäßiger zahnärztlicher Kontrolle, da bei ihr ein Engstand der Backenzähne vorlag. Im Sommer 2017 erlitt die Tochter einen Unfall, bei dem sie sich einen Zahn abbrach. Im Zusammenhang mit dieser Behandlung wurde die Indikation für eine kieferorthopädische Behandlung gestellt. Die Versicherung war der Ansicht, dass dies eine anzeigepflichtige „Anomalie„ im Sinne der Antragsfrage darstellt. Bei Kenntnis hätte sie den Vertrag nicht einschränkungslos angenommen, sondern einen Leistungsausschluss für die kieferorthopädische Behandlung vereinbart.
Soweit die Versicherung meint, es liege eine „Anomalie„ vor, ist die Antragsfrage unklar. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist nicht erkennbar, was unter einer Anomalie im Zahnbereich zu verstehen ist. Gemäß der Definition im Duden versteht man unter einer Anomalie eine Abweichung vom Normalen, eine körperliche Fehlbildung. Darunter dürfte der durchschnittliche Versicherungsnehmer eher eine Missbildung, eine Behinderung verstehen, als eine Zahn- und Kieferfehlstellung.
Die OLG Frankfurt a. M. kam daher zu der Entscheidung, dass der Vater keine Anzeigepflichten verletzt hatte und die Versicherung nicht zur Vertragsanpassung unter Aufnahme eines Risikoausschlusses für die Behandlung von Zahnfehlstellungen/Anomalien berechtigt war.
Verlassen der Unfallstelle – Verlust des Kaskoschutzes
Versicherungsrecht
Verlässt der Fahrer eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs den Unfallort,
ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung über den Unfall zu informieren,
kann hierdurch die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung
(AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt werden und dies zur Folge haben, dass
die Kaskoversicherung den Schaden nicht regulieren muss. Hierauf hat das Oberlandesgericht
Koblenz in seinem Beschluss vom 11.12.2020 hingewiesen.
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