Aktuelles

Keine Darlegungspflicht der Reparaturmaßnahmen bei fiktiver Schadensabrechnung

Versicherungsrecht

Grundsätzlich hat ein Geschädigter die Wahl, ob er nach einer Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Reparaturkosten als Schadensersatz (fiktive Schadensabrechnung) geltend macht. So sind (bei entsprechender Wahl des Geschädigten) die von einem Sachverständigen nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn die Reparatur von einer "freien" Werkstatt, vom Geschädigten selbst oder gar überhaupt nicht ausgeführt worden ist.

Etwas anderes gilt allerdings für den Fall, dass der Geschädigte den Schaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem Fall beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.12.2020 jedoch nicht verpflichtet, die von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.
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Vorsicht beim Betreten eines Geh-/Radweges als Fußgänger

Versicherungsrecht

Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Entscheidung vom 20.11.2018 noch einmal betont, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dazu gehört es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann.
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Radfahrer – Mindestabstand von 50 cm zu geparkten Fahrzeugen

Versicherungsrecht

Wenn die Kollision eines Fahrradfahrers mit der geöffneten Fahrertür im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgte, spricht dies dafür, dass der Pkw-Fahrer den Unfall verursacht hat.

Ein die Alleinhaftung des Pkw-Fahrers ausschließendes Mitverschulden des Radfahrers kann in einem zu geringen seitlichen Abstand des Fahrradfahrers zum geparkten Pkw liegen. Je nach den örtlichen Verhältnissen sollte dieser mindestens 50 cm betragen.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine ein Mitverschulden begründende Unterschreitung des Seitenabstandes eines Fahrradfahrers zu einem geparkten Pkw obliegt dem Pkw-Fahrer.
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Kein Unfallversicherungsschutz bei Sägearbeiten für Nachbarn

Versicherungsrecht

Grundsätzlich können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten (Wie-Beschäftigung) außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. In einem vom Thüringischen Landessozialgericht (LSG) am 5.9.2019 entschiedenen Fall führte ein Mann für seine Nachbarin Sägearbeiten (Brennholz zuschneiden) aus. Dabei zog er sich an der linken Hand erhebliche Schnittverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft hatte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint.

Das LSG stellte dazu fest, dass der Nachbar frei verantwortlich und nicht nach Anweisung arbeitete und ausschließlich er die Leitung hatte. Ferner hatte er das erforderliche Werkzeug mitgebracht und war im Umgang mit Sägearbeiten nicht unerfahren. Insofern entschieden die Richter, dass nicht – wie für die Annahme einer Wie-Beschäftigung gefordert – von einer arbeitnehmerähnlichen sondern im Gegenteil unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen war.
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Private Tätigkeit auf Dienstreise nicht gesetzlich unfallversichert

Versicherungsrecht

Beschäftigte sind auch auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies gilt jedoch nur während der Betätigungen, die einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem eine Frau im Anschluss an die Dienstreise Urlaub machen wollte und telefonisch ein Taxi rief, um einen Mietwagen für den Urlaub abzuholen. Im Hotelzimmer stürzte sie jedoch auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu.

Hier handelte es sich nach Auffassung des LSG um eine private Verrichtung, die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt.
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Spaziergang in der Arbeitspause ist nicht unfallversichert

Versicherungsrecht

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause ist keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis eines Versicherten, sondern stellt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu dieser Entscheidung kam das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 24.7.2019.
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