- Die Länder erhalten eine Ermächtigungsgrundlage, um auch in der Pflege Regelungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zu treffen.
- Verpflichtende Erfassung aller PCR-Testungen, auch der negativen.
- Bundesweit gilt FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Dort ist außerdem ein Corona-Test verpflichtend. Ebenfalls bundesweite FFP2-Maskenpflicht in ambulanten medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen oder bei Rettungsdiensten. Im Fernverkehr von Bus und Bahn muss ebenfalls eine FFP2-Maske getragen werden; in Flugzeugen nicht.
- Das Gesetz verlängert den Schutzschirm für pflegende Angehörige und die zusätzlichen Kinderkrankentage, die auch im Jahr 2023 in Anspruch genommen werden können. Kinder müssen bei einem Infektionsverdacht nicht zum Arzt, sondern brauchen nur einen negativen Selbsttest, um wieder am Unterricht oder in der Kita teilnehmen zu können. Die Länder können vom 1.10.2022 bis 7.4.2023, je nach Infektionslage, weitere Schutzvorkehrungen eigenständig anordnen.
Aktuelles
Bundesrat stimmt Covid-19-Schutzgesetz zu
Wirtschaftsrecht
Am 16.9.2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 zugestimmt. Es enthält zahlreiche Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Gesetzen, die insbesondere den Corona-Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter verbessern sollen.
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BGH urteilt zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay
Wirtschaftsrecht
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 28.9.2022 entschiedenen Fall erwarb ein Käufer über die Internetplattform eBay vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 € brutto. Davon entfielen 4,90 € auf die in Rechnung gestellten Versandkosten. Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay, denen beide vor dem Geschäft zugestimmt hatten. In den AGB heißt es auszugsweise unter dem § 8 Bewertungen: „[…] Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten. […]“. Nach Erhalt der Ware bewertete der Käufer das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil des Verkäufers mit dem Eintrag „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“.
Die BGH-Richter entschieden, dass dem Verkäufer kein Anspruch auf Entfernung der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ zusteht. Wenn man eine Meinungsäußerung eines Käufers regelmäßig bereits dann als unzulässig einstuft, wenn sie herabsetzend formuliert ist und/oder nicht (vollständig oder überwiegend) auf sachlichen Erwägungen beruht, würde man der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit des Bewertenden von vornherein ein geringeres Gewicht beimessen als den Grundrechten des Verkäufers. Ferner war auch die Grenze zur Schmähkritik durch die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ nicht überschritten.
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Die BGH-Richter entschieden, dass dem Verkäufer kein Anspruch auf Entfernung der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ zusteht. Wenn man eine Meinungsäußerung eines Käufers regelmäßig bereits dann als unzulässig einstuft, wenn sie herabsetzend formuliert ist und/oder nicht (vollständig oder überwiegend) auf sachlichen Erwägungen beruht, würde man der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit des Bewertenden von vornherein ein geringeres Gewicht beimessen als den Grundrechten des Verkäufers. Ferner war auch die Grenze zur Schmähkritik durch die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ nicht überschritten.
Bezahlte Produktrezensionen auf Verkaufsplattformen
Wirtschaftsrecht
Fließen in das Gesamtbewertungsergebnis für Produkte, die auf einer Verkaufsplattform angeboten werden, auch Rezensionen ein, für die an den Rezensenten ein – wenn auch geringes – Entgelt gezahlt wird, liegt unlautere getarnte Werbung vor, sofern die Berücksichtigung dieser bezahlten Rezensionen nicht kenntlich gemacht wird. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. in ihrem Urteil v. 9.6.2022.
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Überprüfungspflicht von Hotel-Bewertungen durch Reiseportal
Wirtschaftsrecht
Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet.
Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.
In dem entschiedenen Fall konnten die Nutzer des Portals unter anderem Hotels buchen und, wenn sie mit einer E-Mail-Adresse bei dem Portalbetreiber registriert waren, Hotels anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (Hotel, Zimmer, Service, Lage, Gastronomie, Sport & Unterhaltung) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Die Bewertungen wurden unter dem vom Nutzer angegebenen Namen veröffentlicht und konnten Angaben enthalten wie z. B. Altersgruppe des Nutzers, Reisezeitraum, Reisedauer usw. Bei den Namen wurden teilweise nur die Vornamen oder auch Spitznamen angegeben.
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Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.
In dem entschiedenen Fall konnten die Nutzer des Portals unter anderem Hotels buchen und, wenn sie mit einer E-Mail-Adresse bei dem Portalbetreiber registriert waren, Hotels anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (Hotel, Zimmer, Service, Lage, Gastronomie, Sport & Unterhaltung) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Die Bewertungen wurden unter dem vom Nutzer angegebenen Namen veröffentlicht und konnten Angaben enthalten wie z. B. Altersgruppe des Nutzers, Reisezeitraum, Reisedauer usw. Bei den Namen wurden teilweise nur die Vornamen oder auch Spitznamen angegeben.
Unlauterer Wettbewerb bei Werbung auf Instagram
Wirtschaftsrecht
Ein ohne finanzielle Gegenleistung erfolgter Beitrag eines Influencers auf Instagram ist als Werbung zu kennzeichnen, wenn er kostenlos überlassene E-Books anpreist und jeweils mit sog. Tap-Tags zu den Unternehmen der Bücher verlinkt. Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen ist es für den Durchschnittsverbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt.
Diesem, vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. am 19.5.2022 entschiedenen Fall, lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Influencerin betrieb auf Instagram ein Nutzerprofil mit mehr als einer halben Million Followern. Sie stellte dort zum einen Produkte und Leistungen von Unternehmen vor, für deren Präsentation sie von diesen vergütet wurde. Zum anderen veröffentlichte sie Posts, bei denen sie mittels sog. Tap-Tags auf die Instagram-Accounts von Unternehmen verlinkte, deren Produkte zu sehen sind. Hierfür erhielt sie keine finanzielle Gegenleistung. Im Herbst 2019 verwies die Influencerin auf ein Bündel von E-Books, das sich mit veganer Ernährung befasste. Sie erhielt dafür keine finanzielle Gegenleistung. Die E-Books waren ihr jedoch kostenlos zur Verfügung gestellt worden.
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Diesem, vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. am 19.5.2022 entschiedenen Fall, lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Influencerin betrieb auf Instagram ein Nutzerprofil mit mehr als einer halben Million Followern. Sie stellte dort zum einen Produkte und Leistungen von Unternehmen vor, für deren Präsentation sie von diesen vergütet wurde. Zum anderen veröffentlichte sie Posts, bei denen sie mittels sog. Tap-Tags auf die Instagram-Accounts von Unternehmen verlinkte, deren Produkte zu sehen sind. Hierfür erhielt sie keine finanzielle Gegenleistung. Im Herbst 2019 verwies die Influencerin auf ein Bündel von E-Books, das sich mit veganer Ernährung befasste. Sie erhielt dafür keine finanzielle Gegenleistung. Die E-Books waren ihr jedoch kostenlos zur Verfügung gestellt worden.
Rücktritt von Pauschalreise wegen COVID-19
Wirtschaftsrecht
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Ein Entschädigungsanspruch besteht allerdings nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Der Bundesgerichtshof entschied am 30.8.2022, dass die COVID-19-Pandemie im Reisezeitraum (hier: Sommer 2020) einen solchen Umstand darstellte, der geeignet war, die Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen. Dabei ist es unerheblich, dass die COVID-19-Pandemie weltweit wirkte und dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort der Reisenden vorlagen.
In dem Fall hatte eine Frau im Januar 2020 eine Donaukreuzfahrt vom 22. – 29.6.2020 zu einem Gesamtpreis von ca. 1.600 € gebucht. Sie trat am 7.6.2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von ca. 320 €. Das Reiseunternehmen berechnete jedoch weitere Stornokosten in Höhe von insgesamt ca. 1.000 €. Die Frau zahlte nicht und vor Gericht hatte das Reiseunternehmen keinen Erfolg.
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Der Bundesgerichtshof entschied am 30.8.2022, dass die COVID-19-Pandemie im Reisezeitraum (hier: Sommer 2020) einen solchen Umstand darstellte, der geeignet war, die Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen. Dabei ist es unerheblich, dass die COVID-19-Pandemie weltweit wirkte und dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort der Reisenden vorlagen.
In dem Fall hatte eine Frau im Januar 2020 eine Donaukreuzfahrt vom 22. – 29.6.2020 zu einem Gesamtpreis von ca. 1.600 € gebucht. Sie trat am 7.6.2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von ca. 320 €. Das Reiseunternehmen berechnete jedoch weitere Stornokosten in Höhe von insgesamt ca. 1.000 €. Die Frau zahlte nicht und vor Gericht hatte das Reiseunternehmen keinen Erfolg.