Aktuelles

Handelsgeschäft – Mängel sind unverzüglich zu rügen

Wirtschaftsrecht

Kommt es zwischen zwei Parteien zu einem Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesem dem Verkäufer umgehend anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Der Maßstab ist dabei ein objektiver, wobei Unterschiede nach Branche, Größe des Betriebs und Art der Ware zu machen sind. Für die Pflicht zur Untersuchung kommt es darauf an, welche Maßnahmen im normalen Geschäftsablauf von einem sorgfältigen Kaufmann in der jeweiligen Situation erwartet werden können, um seine Gewährleistungsrechte zu sichern. Dabei müssen auch die berechtigten Interessen des Verkäufers berücksichtigt werden.

Nicht erforderlich ist es dabei gerade, dass der Käufer die Ursache des Sachmangels herausfindet, um diesen konkret zu benennen. Für eine wirksame Rüge genügt eine hinreichende Konkretisierung des Mangelbefunds. Nicht erforderlich ist, dass diesem überhaupt eine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt. Selbst eine vom Käufer ins Blaue hinein erhobene Mängelrüge kann fristwahrend sein.

Zur Untersuchungs- und Rügepflicht entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken zu folgendem Sachverhalt: Ein Garten- und Landschaftsbauer kaufte einen Anhänger und reklamierte 3 Wochen nach Auslieferung ein Aufschaukeln des Anhängers im Fahrbetrieb, wenn dieser nicht beladen sei. Ein sich aufschaukelnder Anhänger ist nicht mangelhaft, wenn das als Mangel gerügte Aufschaukeln mit einfachen Maßnahmen verhindert werden kann. Ferner ist es einem gewerblichen Käufer zuzumuten, innerhalb von 2 Wochen, einen Anhänger im Fahrbetrieb mit und ohne Ladung zu prüfen.
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Haftung des Betreibers einer Waschanlage

Wirtschaftsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für einen Fahrzeugschaden entschieden. In der Waschanlage befand sich ein Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen
Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (…).
Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.Ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.“
Unter diesem Hinweisschild befand sich ein Zettel mit der Aufschrift:
„Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“.

Ein Autofahrer fuhr mit seinem Pkw in die Waschanlage ein, stellte es ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs wurde der zur serienmäßigen Fahrzeugausstattung gehörende, an der hinteren Dachkante angebrachte Heckspoiler abgerissen, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Daraufhin verlangte der Autofahrer vom Waschanlagenbetreiber Schadensersatz (hier: ca. 3.200 €).

Dem Autofahrer steht wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu, entschieden die BGH-Richter. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs umfasst als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Die Ursache für die Beschädigung des Fahrzeugs liegt allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Betreibers. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug – wie es hier der Fall war – mit einer serienmäßigen Ausstattung wie dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.

Weder aus der AGB noch aus dem Zusatz wurde dem Waschanlagennutzer hinreichend klar, dass ggf. von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein sollen.
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Nachweis des Zugangs einer E-Mail nicht durch Versendungsnachweis

Wirtschaftsrecht

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kann der Nachweis des Zugangs einer E-Mail nicht durch den Nachweis der Versendung erbracht werden. Auch durch die Übersendung eines Screenshots der E-Mail gelingt der Nachweis des Zugangs nicht.

Bei der Versendung von E-Mails wird zwar ein Anscheinsbeweis befürwortet. Jedoch genügt es nicht, wenn der Absender lediglich die Absendung der E-Mail beweisen kann, da der betreffende Auszug keinen Beweiswert in Bezug auf den Zugang hat.

Ausreichend wäre hingegen die Vorlage einer Eingangs- und Lesebestätigung. Folgerichtig trifft den Versender die Obliegenheit, eine Lesebestätigung zum Beweis des Zugangs anzufordern.
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Urheberrecht – Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne

Wirtschaftsrecht

Die im Urheberrechtsgesetz geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Bei der Auslegung der Regelung muss eine Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer und dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden, erfolgen.

Im Falle der Nutzung von durch Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern in Buchveröffentlichungen geht die Abwägung zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus. Unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken fallen also nicht unter die Panoramafreiheit.
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„Cashless“-Zahlungssysteme – Keine Gebühr für Guthabenauszahlung

Wirtschaftsrecht

Mittlerweile werden bei Veranstaltungen wie z.B. Festivals häufig „Cashless“-Zahlungssysteme verwendet, um den Kauf von Speisen, Getränken, Merchandise oder anderen Services zu erleichtern. Der Ablauf ist normalerweise wie folgt:
•    Besucher erhalten beim Eintritt eine spezielle Karte oder ein RFID-Armband, das sie mit Guthaben z.B. per Kreditkarte oder EC-Karte aufladen können.
•    Während der Veranstaltung kann dann an Verkaufsständen und Bars durch Anhalten der Karte oder des Armbands bezahlt werden. Der entsprechende Betrag wird vom aufgeladenen Guthaben abgebucht.
•    Eine Erstattung nicht verbrauchten Guthabens erfolgt i.d.R. nach der Veranstaltung auf das ursprüngliche Zahlungsmittel.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil v. 11.9.2024 entschieden, dass eine von einem Festivalveranstalter in den AGBs verwendete Klausel, die eine Erhebung einer Auszahlungsgebühr (Payout Fee) i.H. von 2,50 € bei nicht verbrauchten Guthaben vorsah, unwirksam ist.
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AGB im Internet – Verweis dazu im Werbebrief

Wirtschaftsrecht

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden Allgemeine Geschäftsbedingungen u.a. nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Telekommunikationsunternehmen eine Vielzahl von Verbrauchern mit einem Werbebrief angeschrieben. Dieser enthielt u.a. ein Anschreiben und ein Antwortschreiben mit auszugsweise folgendem Text: „Ja, ich möchte von Ihrem Tarif … profitieren. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www…de)“. Verbraucher, die das Angebot annehmen wollten, mussten den Auftrag ebenfalls per Briefpost zurückschicken.

Die OLG-Richter entschieden, dass der Hinweis auf die im Internet auffindbaren AGBs hier nicht ausreichte, damit diese Bestandteil des Vertrages wurden. Der Verweis stellte hier einen Medienbruch dar. So hätten die AGBs ohne Probleme dem Werbeschreiben beigefügt werden können. Hinzu kommt, dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die angeschriebenen Personen über ein internetfähiges und an das Internet angeschlossenes Gerät verfügen.
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