Aktuelles

Phishing-E-Mails über angebliche Corona-Hilfen der EU

Wirtschaftsrecht

Zurzeit kursieren u. a. Phishing-E-Mails mit einem falschen Antragsformular für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die angeblich vom Europäischen Rat und vom Bund gemeinsam angeboten werden.

Diese betrügerischen E-Mails, z. B. mit dem Absender deutschland@ec.europa.eu, stammen nicht von der Europäischen Kommission. Reagieren Sie nicht auf solche Phishing-E-Mails und öffnen Sie nicht den Anhang. Überbrückungshilfen in der Corona-Pandemie werden von Bund und Ländern gewährt, nicht direkt von der Europäischen Union. Vertrauenswürdige Informationen bietet die von der Bundesregierung eingerichteten Website "ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de".
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Corona-Überbrückungshilfe unpfändbar

Wirtschaftsrecht

Die sog. Corona-Überbrückungshilfe, die nach den Richtlinien des Landes NRW für kleine und mittelständische Unternehmen gezahlt wird, ist jedenfalls bei summarischer Prüfung unpfändbar. Die zur Corona-Soforthilfe in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Rechtsprechung ist auch auf die Corona-Überbrückungshilfe übertragbar, so das Finanzgericht Münster in einem Beschluss vom 22.10.2020.
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Bundesregierung beschließt verbraucherschützende Änderungen im Darlehensrecht

Wirtschaftsrecht

Die Bundesregierung hat am 18.11.2020 den vom Justizministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Vorgaben aus zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beschlossen.

Nach den Änderungen soll ein Darlehensnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages haben. Der EuGH hatte entschieden, dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten – dies sind beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung – umfasst.

Über das einem Verbraucher zustehende 14-tägige Widerrufsrecht hat der Kreditgeber im Vertrag zu informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt, müssen die Kreditgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben an die Verbraucher übermitteln. Derzeit werden Darlehensnehmer hierbei zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen. Die Änderungen sehen vor, dass der Kreditgeber künftig alle notwendigen Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen muss. Durch den Abgleich mit den vorgelegten Unterlagen können Verbraucher dann feststellen, ob und wann die Widerspruchsfrist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal im Gesetz nachschauen zu müssen.
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Kündigung eines Bankdarlehens aus wichtigem Grund

Wirtschaftsrecht

Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung fristlos kündigen. Ein Überschreiten dieser Wesentlichkeitsgrenze kann jedoch erst dann angenommen werden, wenn die Prognose ergibt, dass die drohende oder eingetretene wirtschaftliche Verschlechterung nicht nur vorübergehend ist.

Neben der Prüfung der Vermögensverhältnisse hat auch eine Überprüfung der vereinbarten Sicherheiten vor dem Hintergrund zu erfolgen, ob auch bei der Verwertung dieser Sicherheiten der Anspruch der Bank gefährdet ist. Ergibt diese Überprüfung, dass auf Dauer keine Gefahr für die Werthaltigkeit der Sicherheiten besteht, kann der Darlehensvertrag nicht gekündigt werden.
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Bundesrat billigt Abfallrahmenrichtlinie

Wirtschaftsrecht

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie abschließend gebilligt. Hier die wichtigsten Regelungen:
  • Künftig müssen Händler beim Vertrieb, auch im Zusammenhang mit Artikel-Rückgaben, dafür sorgen, dass die Erzeugnisse weiterhin genutzt werden können und nicht in den Müll wandern. Per Verordnung muss diese Grundpflicht noch konkretisiert werden.
  • Bundesinstitutionen sind künftig verpflichtet, ökologisch vorteilhafte Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Beschaffung zu bevorzugen.
  • Nach dem neuen Gesetz müssen sich auch diejenigen an den Reinigungskosten von Parks und Straßen beteiligen, die Einwegprodukte (z. B. To-go-Becher o. Ä.) herstellen oder vertreiben.
  • Das Recycling von bestimmten Abfällen, insbesondere Papier, Metall, Kunststoff und Glas, aber auch von Hausmüll, soll gestärkt werden. Die neue Regelung verschärft die Vorgaben für deren Wiederverwertung und die dazugehörige Berechnungsmethode. Die Änderung schreibt für das Jahr 2020 eine Recyclingquote von mindestens 50 % vor. Ab 2025 steigt die Quotenvorgabe schrittweise an.
  • Öffentlich-rechtliche Entsorger werden verpflichtet, Bioabfälle, Kunststoffe, Metall, Papier, Glas, Textilien (ab 2025), Sperrmüll sowie Sonderabfall aus privaten Haushalten getrennt zu sammeln.
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Abmahnmissbrauch – Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Wirtschaftsrecht

Der Deutsche Bundestag hat am 10.9.2020 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen, dem der Bundesrat am 9.10.2020 zustimmte. Das Gesetz soll zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs führen. Davon sind insbesondere Selbstständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen betroffen. Das Gesetz betrifft u. a. folgende Kernpunkte:

  • Verringerung finanzieller Anreize für Abmahner: Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen von Unternehmen (< 250 Mitarbeitern) gegen Datenschutzrecht besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung. Bei erstmaliger Abmahnung wird hier auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt.

  • Erhöhung der Voraussetzungen für die Anspruchsbefugnis der Abmahner: Mitbewerber können Unterlassungsansprüche in Zukunft nur noch geltend machen, wenn sie im erheblichem Maße Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen.

  • Erleichterung der Gegenansprüche des Abgemahnten: Die Betroffenen können missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft durch die Schaffung mehrerer Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen leichter darlegen (z. B. massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber, Verlangen offensichtlich überhöhter Vertragsstrafen). Wer zu unrecht abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.

  • Wahl des Gerichtsstands: In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine Gerichtsstand des zuvor Abgemahnten.

  • Ergänzung des Designgesetzes: Nach dem bisher geltenden Designrecht können Hersteller von komplexen Erzeugnissen, die aus mehreren auseinander- und wieder zusammenbaubaren Bauelementen bestehen (z. B. Automobile), auch für einzelne Bauelemente (z. B. Kotflügel) Designschutz in Anspruch nehmen, sofern das Design neu ist und Eigenart hat. Dies gilt aber nur für solche Bauelemente, die in ein komplexes Erzeugnis eingefügt sind und die bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar bleiben. Die nun beschlossene Neuregelung wird auf alle nach Inkrafttreten des Gesetzes angemeldeten Designs anwendbar sein und voraussichtlich zu einer Preisreduzierung bei sichtbaren Autoersatzteilen wie Karosserieteilen, Scheinwerfern und Verglasungen führen.
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