Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9.7.2020 entschieden,
dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger
Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen (z. B. eine Rolle Geschenkpapier,
ein Paar Kuschelsocken oder Gutscheine) versprechen und gewähren dürfen.
Ein Apotheker verstößt gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung,
wenn er seinen Kunden für den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels
eine Sachzuwendung verspricht und gewährt. Versandapotheken mit Sitz im
EU-Ausland können jedoch im Falle des Versands an Kunden in Deutschland
Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Angesichts
des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender
an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist die Preisbindung
für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar.
Aktuelles
Auslistungsbegehren gegen Internet-Suchdienst
Wirtschaftsrecht
Im Jahr 2011 wies ein Regionalverband einer Wohlfahrtsorganisation ein finanzielles
Defizit von knapp 1 Mio. Euro auf. Der Geschäftsführer dieses Regionalverbandes
meldete sich kurz vor Veröffentlichung des Berichtes dazu in der Tagespresse
krank. In den Berichten wurde der volle Name des Geschäftsführers
genannt. Dieser verlangte nun von den Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine
"Google", es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach
seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen.
Der Auslistungsanspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine umfassende Grundrechtsabwägung. Diese ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte des Suchmaschinenbetreibers, der Interessen der Suchmaschinennutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits vorzunehmen.
Es gibt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern es sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. In diesem Fall hatte der Geschäftsführer keinen Anspruch auf die Auslistung des Pressebeitrags aus der Suchmaschine.
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Der Auslistungsanspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine umfassende Grundrechtsabwägung. Diese ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte des Suchmaschinenbetreibers, der Interessen der Suchmaschinennutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits vorzunehmen.
Es gibt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern es sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. In diesem Fall hatte der Geschäftsführer keinen Anspruch auf die Auslistung des Pressebeitrags aus der Suchmaschine.
Mehr Schutz für Reisende bei Insolvenzen
Wirtschaftsrecht
Müssen Reiseveranstalter Insolvenz anmelden, sollen nach dem Willen der
Bundesregierung Reisende künftig umfassend abgesichert sein. Diese vollumfängliche
Absicherung soll aus drei Elementen bestehen:
Nur durch Einzahlungen in den neuen Pflichtfonds sind sämtliche Risiken bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgedeckt. Reiseveranstalter, die nicht über den Fonds abgesichert sind, sollen keine Pauschalreisen anbieten können.
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- Die Kundengelder, die eventuell notwendige Rückbeförderung der Reisenden sowie alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Insolvenz entstehen, sollen über einen Pflichtfonds abgesichert sein. Er finanziert sich aus den Beiträgen der Reiseveranstalter.
- Absicherung über eine Leistung des Reiseveranstalters (z. B. Versicherung oder Bankbürgschaft).
- Schäden, die der Fonds nicht abdeckt, werden aus einer (ebenfalls aus Beiträgen finanzierten) Rückdeckungsversicherung und/oder durch Kreditzusagen abgesichert.
Nur durch Einzahlungen in den neuen Pflichtfonds sind sämtliche Risiken bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgedeckt. Reiseveranstalter, die nicht über den Fonds abgesichert sind, sollen keine Pauschalreisen anbieten können.
Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Baulärms am Urlaubsort
Wirtschaftsrecht
Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) sprachen einem Urlauber einen
Reisepreisminderungsanspruch wegen Baulärms am Urlaubsort zu, obwohl dieser
nach der Buchung vom Reiseveranstalter darüber informiert wurde
und die Reise antrat.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Urlauber buchten eine 14-tägige Pauschalreise. Nach der Buchung wurden sie vom Reiseveranstalter über die Durchführung umfangreicher Bauarbeiten neben dem gebuchten Hotel informiert.
Vor Ort stellten die Urlauber fest, dass die Baumaßnahmen jeden Tag von 7 Uhr bis in die Abendstunden durchgeführt wurden und sich die Lärmbelästigung auf die gesamte Hotelanlage (incl. der Innenräume) auswirkte. Sie verlangten daraufhin vom Reiseveranstalter Reisepreisminderung in Höhe von 50 % und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.
Das OLG gab den Urlaubern recht. Dabei war es laut den OLG-Richtern unerheblich, dass der Reiseveranstalter über die Bauarbeiten nach der Buchung informiert hatte, denn beim Abschluss des Vertrags waren alle davon ausgegangen, dass die Urlauber im Hotel nicht mit Baulärm konfrontiert werden oder zumindest nur mit solchem, mit dem jeder Reisende unter Umständen rechnen muss.
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Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Urlauber buchten eine 14-tägige Pauschalreise. Nach der Buchung wurden sie vom Reiseveranstalter über die Durchführung umfangreicher Bauarbeiten neben dem gebuchten Hotel informiert.
Vor Ort stellten die Urlauber fest, dass die Baumaßnahmen jeden Tag von 7 Uhr bis in die Abendstunden durchgeführt wurden und sich die Lärmbelästigung auf die gesamte Hotelanlage (incl. der Innenräume) auswirkte. Sie verlangten daraufhin vom Reiseveranstalter Reisepreisminderung in Höhe von 50 % und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.
Das OLG gab den Urlaubern recht. Dabei war es laut den OLG-Richtern unerheblich, dass der Reiseveranstalter über die Bauarbeiten nach der Buchung informiert hatte, denn beim Abschluss des Vertrags waren alle davon ausgegangen, dass die Urlauber im Hotel nicht mit Baulärm konfrontiert werden oder zumindest nur mit solchem, mit dem jeder Reisende unter Umständen rechnen muss.
Löschung positiver Bewertungen in einem Ärzteportal wegen Manipulationsverdachts
Wirtschaftsrecht
In einem vom Oberlandesgericht München (OLG) am 27.2.2020 entschiedenen
Fall leitete ein Ärztebewertungsportal ein Prüfungsverfahren ein,
da sich bei der Bewertung eines Arztes der Verdacht einer Manipulation erhärtete.
Ergibt sich im Algorithmus, dass Bewertungen nicht verifiziert sind, werden
sie gelöscht.
Ein Zahnarzt, dessen positive Bewertungen teilweise entfernt wurden, war mit der Löschung nicht einverstanden. Er wandte sich an das Portal und verlangte die Darlegung des Algorithmus und Wiederherstellung der Bewertungen.
Das OLG entschied dazu, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist offenzulegen, wie der von ihm eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger, also nicht "authentischer", sondern vom Arzt beeinflusster Bewertungen funktioniert. Hierbei handelt es sich um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis des Portalbetreibers, denn wenn dem Verkehr dies bekannt würde, würden seitens der Ärzte bzw. seitens von diesen beauftragten Agenturen Umgehungsmöglichkeiten entwickelt und der Portalbetreiber würde durch die Offenlegung sein eigenes Geschäftsmodell gefährden.
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Ein Zahnarzt, dessen positive Bewertungen teilweise entfernt wurden, war mit der Löschung nicht einverstanden. Er wandte sich an das Portal und verlangte die Darlegung des Algorithmus und Wiederherstellung der Bewertungen.
Das OLG entschied dazu, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist offenzulegen, wie der von ihm eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger, also nicht "authentischer", sondern vom Arzt beeinflusster Bewertungen funktioniert. Hierbei handelt es sich um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis des Portalbetreibers, denn wenn dem Verkehr dies bekannt würde, würden seitens der Ärzte bzw. seitens von diesen beauftragten Agenturen Umgehungsmöglichkeiten entwickelt und der Portalbetreiber würde durch die Offenlegung sein eigenes Geschäftsmodell gefährden.
Förderung von Ausbildungsplätzen durch das Corona-Konjunktur-Programm
Wirtschaftsrecht
Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich
zu den drei Vorjahren nicht verringern, können für jeden neu geschlossenen
Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 €,
die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird, erhalten. Erhöhen sie ihr
Angebot, erhalten sie für die zusätzlichen Ausbildungsverträge
3.000 €.
KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit schicken, können eine Förderung erhalten. KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten.
Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert. Weiterführende Informationen finden Sie unter dem Link: www.aus-und-weiterbildungsallianz.de. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten eine Übernahmeprämie.
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KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit schicken, können eine Förderung erhalten. KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten.
Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert. Weiterführende Informationen finden Sie unter dem Link: www.aus-und-weiterbildungsallianz.de. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten eine Übernahmeprämie.