Die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) sprachen einem Urlauber einen
Reisepreisminderungsanspruch wegen Baulärms am Urlaubsort zu, obwohl dieser
nach der Buchung vom Reiseveranstalter darüber informiert wurde
und die Reise antrat.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Urlauber buchten
eine 14-tägige Pauschalreise. Nach der Buchung wurden sie vom Reiseveranstalter
über die Durchführung umfangreicher Bauarbeiten neben dem gebuchten
Hotel informiert.
Vor Ort stellten die Urlauber fest, dass die Baumaßnahmen jeden Tag von
7 Uhr bis in die Abendstunden durchgeführt wurden und sich die Lärmbelästigung
auf die gesamte Hotelanlage (incl. der Innenräume) auswirkte. Sie verlangten
daraufhin vom Reiseveranstalter Reisepreisminderung in Höhe von 50 % und
Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.
Das OLG gab den Urlaubern recht. Dabei war es laut den OLG-Richtern unerheblich,
dass der Reiseveranstalter über die Bauarbeiten nach der Buchung informiert
hatte, denn beim Abschluss des Vertrags waren alle davon ausgegangen, dass die
Urlauber im Hotel nicht mit Baulärm konfrontiert werden oder zumindest
nur mit solchem, mit dem jeder Reisende unter Umständen rechnen muss.
Aktuelles
Löschung positiver Bewertungen in einem Ärzteportal wegen Manipulationsverdachts
Wirtschaftsrecht
In einem vom Oberlandesgericht München (OLG) am 27.2.2020 entschiedenen
Fall leitete ein Ärztebewertungsportal ein Prüfungsverfahren ein,
da sich bei der Bewertung eines Arztes der Verdacht einer Manipulation erhärtete.
Ergibt sich im Algorithmus, dass Bewertungen nicht verifiziert sind, werden
sie gelöscht.
Ein Zahnarzt, dessen positive Bewertungen teilweise entfernt wurden, war mit der Löschung nicht einverstanden. Er wandte sich an das Portal und verlangte die Darlegung des Algorithmus und Wiederherstellung der Bewertungen.
Das OLG entschied dazu, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist offenzulegen, wie der von ihm eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger, also nicht "authentischer", sondern vom Arzt beeinflusster Bewertungen funktioniert. Hierbei handelt es sich um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis des Portalbetreibers, denn wenn dem Verkehr dies bekannt würde, würden seitens der Ärzte bzw. seitens von diesen beauftragten Agenturen Umgehungsmöglichkeiten entwickelt und der Portalbetreiber würde durch die Offenlegung sein eigenes Geschäftsmodell gefährden.
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Ein Zahnarzt, dessen positive Bewertungen teilweise entfernt wurden, war mit der Löschung nicht einverstanden. Er wandte sich an das Portal und verlangte die Darlegung des Algorithmus und Wiederherstellung der Bewertungen.
Das OLG entschied dazu, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist offenzulegen, wie der von ihm eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger, also nicht "authentischer", sondern vom Arzt beeinflusster Bewertungen funktioniert. Hierbei handelt es sich um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis des Portalbetreibers, denn wenn dem Verkehr dies bekannt würde, würden seitens der Ärzte bzw. seitens von diesen beauftragten Agenturen Umgehungsmöglichkeiten entwickelt und der Portalbetreiber würde durch die Offenlegung sein eigenes Geschäftsmodell gefährden.
Förderung von Ausbildungsplätzen durch das Corona-Konjunktur-Programm
Wirtschaftsrecht
Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich
zu den drei Vorjahren nicht verringern, können für jeden neu geschlossenen
Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 €,
die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird, erhalten. Erhöhen sie ihr
Angebot, erhalten sie für die zusätzlichen Ausbildungsverträge
3.000 €.
KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit schicken, können eine Förderung erhalten. KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten.
Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert. Weiterführende Informationen finden Sie unter dem Link: www.aus-und-weiterbildungsallianz.de. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten eine Übernahmeprämie.
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KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit schicken, können eine Förderung erhalten. KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten.
Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert. Weiterführende Informationen finden Sie unter dem Link: www.aus-und-weiterbildungsallianz.de. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten eine Übernahmeprämie.
Überbrückungshilfen durch das Corona-Konjunktur-Programm
Wirtschaftsrecht
Der Koalitionsausschuss hat am 3.6.2020 in einem 57 Punkte umfassenden Eckpunktepapier
das Ergebnis der Verhandlungen zu einem Konjunkturprogramm, das die Auswirkungen
der Corona-Pandemie überwinden und Investitionsanreize fördern soll,
bekannt gegeben.
Dort wurde u. a. auch eine Überbrückungshilfe für Klein- und Mittelunternehmen festgelegt, die wie folgt aussehen soll:
Für die durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzausfälle wird eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 aufgelegt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozial-unternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich von Messeveranstaltungen angemessen Rechnung getragen werden soll.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückläufig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 € und bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen müssen zurückerstattet werden.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Inwieweit es bei diesen Fristen bleibt, muss aus organisatorischen Gründen infrage gestellt werden.
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Dort wurde u. a. auch eine Überbrückungshilfe für Klein- und Mittelunternehmen festgelegt, die wie folgt aussehen soll:
Für die durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzausfälle wird eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 aufgelegt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozial-unternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich von Messeveranstaltungen angemessen Rechnung getragen werden soll.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückläufig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 € und bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen müssen zurückerstattet werden.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Inwieweit es bei diesen Fristen bleibt, muss aus organisatorischen Gründen infrage gestellt werden.
Erleichterungen in der Wissenschaft während der Corona-Pandemie
Wirtschaftsrecht
Am 15.5.2020 billigte der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss der Bundesregierung,
der für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen die Verlängerung
ihrer Verträge einräumt.
Verlängerung von Zeitverträgen: Danach können die vertraglichen Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einer Qualifizierungs-phase um die Zeit verlängert werden, in der es pandemiebedingte Einschränkungen des Wissenschaftsbetriebs gibt. Entsprechende Beschäftigungsverhältnisse können bis zu 6 Monaten verlängert werden – vorausgesetzt sie bestehen zwischen dem 1.3. und 30.9.2020.
Anreize für BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger: Arbeiten Empfänger von BAföG in einer Branche oder in einem Beruf, der zur Eindämmung der Pandemie beiträgt, können sie ihren BAföG-Satz ohne Abzüge aus den Einnahmen für diese Tätigkeit aufstocken. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft.
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Verlängerung von Zeitverträgen: Danach können die vertraglichen Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einer Qualifizierungs-phase um die Zeit verlängert werden, in der es pandemiebedingte Einschränkungen des Wissenschaftsbetriebs gibt. Entsprechende Beschäftigungsverhältnisse können bis zu 6 Monaten verlängert werden – vorausgesetzt sie bestehen zwischen dem 1.3. und 30.9.2020.
Anreize für BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger: Arbeiten Empfänger von BAföG in einer Branche oder in einem Beruf, der zur Eindämmung der Pandemie beiträgt, können sie ihren BAföG-Satz ohne Abzüge aus den Einnahmen für diese Tätigkeit aufstocken. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft.
Weltweite Reisewarnung bleibt bestehen
Wirtschaftsrecht
Da die Voraussetzungen für Reisen ins Ausland noch nicht wieder gegeben
sind, verlängert die Bundesregierung die weltweite Reisewarnung für
nicht notwendige touristische Reisen bis 14.6.2020. Bei Reisen im Inland gelten
die Regeln der Bundesländer. Bei allen eventuellen Reisen gilt es die Kontaktbeschränkungen
und Abstandsregeln einzuhalten.
Ob die Stornierung einer gebuchten Reise möglich ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, denn die Situationen sind vielfältig. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt, ob es ins In- oder Ausland geht und welche Verkehrsmittel genutzt werden.
Wenn zum Reisezeitpunkt "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände" oder "höhere Gewalt" vorliegen, also Umstände, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren – wie z. B. die Corona-Pandemie -, sollte die Reise kostenlos stornierbar sein.
Bei Auslandsreisen gilt die vom Auswärtigen Amt verhängte weltweite Reisewarnung als "höhere Gewalt". Derzeit ist noch nicht absehbar, wie lange diese aufrechterhalten werden muss (zzt. bis zum 14.6.2020).
Für Reisen innerhalb Deutschlands müssen ebenfalls entsprechende außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zum kostenfreien Rücktritt von einem Reisevertrag berechtigen. Zur Beurteilung, ob diese Umstände vorliegen, können die Äußerungen der zuständigen Behörden in den Bundesländern herangezogen werden.
Entscheidend für die Stornierung geplanter Urlaube (z. B. des Sommerurlaubs) sind die Umstände der "höheren Gewalt" zum Reisezeitpunkt. Ist beispielsweise der Urlaub erst in einigen Wochen oder Monaten geplant, kann nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertraut werden. Die reine Angst an Covid 19 zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kostenfrei abzusagen. Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Reise von sich aus ab, muss er den Reisepreis erstatten.
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Ob die Stornierung einer gebuchten Reise möglich ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, denn die Situationen sind vielfältig. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt, ob es ins In- oder Ausland geht und welche Verkehrsmittel genutzt werden.
Wenn zum Reisezeitpunkt "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände" oder "höhere Gewalt" vorliegen, also Umstände, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren – wie z. B. die Corona-Pandemie -, sollte die Reise kostenlos stornierbar sein.
Bei Auslandsreisen gilt die vom Auswärtigen Amt verhängte weltweite Reisewarnung als "höhere Gewalt". Derzeit ist noch nicht absehbar, wie lange diese aufrechterhalten werden muss (zzt. bis zum 14.6.2020).
Für Reisen innerhalb Deutschlands müssen ebenfalls entsprechende außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zum kostenfreien Rücktritt von einem Reisevertrag berechtigen. Zur Beurteilung, ob diese Umstände vorliegen, können die Äußerungen der zuständigen Behörden in den Bundesländern herangezogen werden.
Entscheidend für die Stornierung geplanter Urlaube (z. B. des Sommerurlaubs) sind die Umstände der "höheren Gewalt" zum Reisezeitpunkt. Ist beispielsweise der Urlaub erst in einigen Wochen oder Monaten geplant, kann nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertraut werden. Die reine Angst an Covid 19 zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kostenfrei abzusagen. Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Reise von sich aus ab, muss er den Reisepreis erstatten.