Aktuelles

Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

Wirtschaftsrecht

In seinem Urteil vom 20.2.2020 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Plattform Amazon wurden Kinesiologie-Tapes angeboten. Unter dem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise "schmerzlinderndes Tape!", "This product is perfect for pain…", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" und "Schmerzen lindern" enthielten. Ein Wettbewerbsverein forderte von dem Händler die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage des Händlers ab.

Die Richter des BGH führten aus, dass die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter grundsätzlich verboten ist. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Der Händler hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben oder diese veranlasst, noch hat er sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem er die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot des Händlers und werden von den Nutzern nicht der Sphäre des Händlers als Verkäufer zugerechnet.
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Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal

Wirtschaftsrecht

Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten über die Zulässigkeit eines Bewertungsportals zu entscheiden, in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten konnten. Das Internetportal zeigte alle Nutzerbeiträge an und stufte sie ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als "empfohlen" oder als "(momentan) nicht empfohlen" ein.

Die BGH-Richter beurteilten das Portal für zulässig. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt sind. So muss ein Gewerbetreibender Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
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Schwarzgeldabrede im WhatsApp-Chat

Wirtschaftsrecht

In den Jahren 2016 und 2017 hatte ein Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für einen Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte er an den Unternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschiedene Konten aufzuteilen, "damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt". Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 € zu. Der Auftraggeber verweigerte jedoch die Zahlung und der Fall landete vor Gericht.

Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf waren davon überzeugt, dass mit "F…." in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint war. Der zugrundeliegende Vertrag verstieß damit gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, weil sich die Parteien einig waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten. Es handelte sich also um eine sog. "Schwarzgeldabrede". Somit hatte der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die weitere Abschlagszahlung.
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Neuregelung der EU-Entsenderichtlinie

Wirtschaftsrecht

Zusätzlich zu den Vorschriften über "Mindestentgelte" sollen künftig auch die Vorschriften über alle Elemente der "Entlohnung" gelten. Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass ganze Lohngitter, Überstundensätze oder auch Zulagen (z. B. Schmutz- und Gefahrenzulagen) und Sachleistungen des Arbeitgebers künftig für alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer geleistet werden müssen. Zugleich kann die Vergütung stärker nach Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung differenzieren. Ferner regelt der Gesetzentwurf auch die Anforderungen an Unterkünfte, die vom Arbeitgeber gestellt werden (müssen).

Wenn die aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, gelten sie künftig auch für entsandte Arbeitnehmer – und zwar in allen Branchen. Bislang galt dies nur für das Baugewerbe.
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Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers – Schadensersatz

Wirtschaftsrecht

Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.

Ein im Jahr 2014 in den Ruhestand getretener Rentner war bei einem Unternehmen beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer schloss das Unternehmen mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April 2003 nahm der heutige Rentner an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte.

Im September 2003 schloss der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab und ließ sich Anfang 2015 seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss er aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Der Rentner verlangte die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von seinem ehemaligen Arbeitgeber, da dieser ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen hätte informieren müssen.

Da auf der Betriebsversammlung über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht referiert wurde, konnte auch keine fehlerhafte Auskunft erteilt werden, sodass das Unternehmen gegenüber seinem ehemaligen Arbeitnehmer nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.
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Rechtswidrige IHK-Beiträge

Wirtschaftsrecht

Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 22.1.2020 entschieden.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass den Kammern die Bildung von Vermögen gesetzlich verboten ist. Rücklagen dürfen sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit anführen können. Auch der Umfang der Rücklagen muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Die Prognose über die Höhe des Mittelbedarfs muss dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit genügen, also bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und vertretbar ausfallen. An diesen Maßstäben ist nicht nur die Bildung von Rücklagen, sondern generell jede Bildung von Vermögen – also auch die Erhöhung der Nettoposition – zu messen. Dies müssen die Kammern bei der jährlichen Aufstellung ihres Wirtschaftsplans beachten. Überhöhte Rücklagen und Nettopositionen müssen die Kammern baldmöglichst auf ein zulässiges Maß zurückführen.
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