Aktuelles

Änderungen bei Verbraucherdarlehen wegen der Auswirkungen der Corona-Krise

Wirtschaftsrecht

Für Verbraucherdarlehensverträge besteht zwar ein gesetzlicher Mindestschutz vor voreiligen verzugsbedingten Kündigungen des Darlehensgebers. Angesichts der zu erwartenden Dauer der Corona-Krise ist der Schutz jedoch aller Voraussicht nach nicht ausreichend. Ein Gesetz sieht daher für Darlehensnehmer vor, dass die Ansprüche des Darlehensgebers vorübergehend gestundet werden können.

Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, sieht das Gesetz vor, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

Anmerkung: Die Regelungen gelten jedoch nur für Verbraucherdarlehensverträge und nicht für Sachdarlehen bzw. Finanzierungshilfen und Teilzahlungsgeschäfte. Da ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegen muss, gilt sie weiter nicht für Einlagen des Verbrauchers selbst, wie z. B. für seine Sparverträge.
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Erste Urteile zu Corona-Virus-Einschränkungen

Wirtschaftsrecht

Das neuartige Corona-Virus kann unstreitig eine übertragbare Erkrankung verursachen und erfordert nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts einschneidende Gegenmaßnahmen, insbesondere soziale Distanzierung. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, ist eines der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen. Beschwerden gegen beschlossene Verbote haben auch schon die Gerichte beschäftigt.
  • Im ersten Fall legte ein Bürger aus Berlin beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde gegen die von der Stadt Berlin beschlossenen Verbote (z. B. Öffnungsverbote bzw. -beschränkungen für besondere Arten von Gewerbebetrieben, Gaststätten und Hotels, Einzelhandelsbetriebe sowie öffentliche und private Badeanstalten und Sportstätten, die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen usw.) im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ein. Er sah sich in seinen Grundrechten verletzt und behauptete, dass das Infektionsschutzgesetz mildere Mittel bereithält, die der Ausbreitung des Virus entgegenwirken. Die Richter des BVerfG lehnten die Verfassungsbeschwerde ab, da diese erst die Ausschöpfung des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes voraussetzt.

  • In einer weiteren beim BVerfG eingereichten, jedoch auch hier nicht erfolgreichen Verfassungsbeschwerde ging es um die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten eines Mietverhältnisses durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

  • Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 26.3.2020 einem Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung abgelehnt.

  • Im vierten Fall lehnte das Göttinger VG einen Antrag gegen die infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen ab. Die Verfügung sah u. a. vor, dass z. B. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden sowie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und wie ihre Kontaktdaten sind.

  • Weiterhin haben die (VG) in Köln und Aachen in mehreren Beschlüssen entschieden, dass wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung des Corona-Virus in den letzten Wochen das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und Betriebsfortführungen erforderlich ist. Im Falle des VG Aachen handelte es sich um eine Lottoannahmestelle und ein Pralinengeschäft und beim VG Köln um Spielhallen.
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Kaufpreisprämie für Elektro- und Hybridfahrzeuge verlängert und erhöht

Wirtschaftsrecht

Um einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft zu erreichen, hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, mithilfe des Förderprogramms Elektromobilität (Umweltbonus) den Absatz neuer Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb mit einer Prämie zu fördern.

Die Kaufprämie für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen wurden. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung dieser Mittel, längstens bis zum 31.12.2025. Sobald die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können nach Informationen der Bundesregierung keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.
  • Die Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw unter 40.000 € erhöht sich von 4.000 € auf 6.000 € und für sog. Plug-In-Hybride von 3.000 € auf 4.500 €.
  • Reine E-Autos mit einem Listenpreis über 40.000 € werden dann mit 5.000 € und Plug-In-Hybride mit 3.750 € bezuschusst.
  • Für Pkw, die mehr als 65.000 € kosten, entfällt die Förderung.
Anmerkung: Künftig werden – unter weiteren Voraussetzungen – auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmen- noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, bei der Zweitveräußerung eine Umweltprämie erhalten. Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA-Liste) befinden.
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Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

Wirtschaftsrecht

In seinem Urteil vom 20.2.2020 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Plattform Amazon wurden Kinesiologie-Tapes angeboten. Unter dem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise "schmerzlinderndes Tape!", "This product is perfect for pain…", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" und "Schmerzen lindern" enthielten. Ein Wettbewerbsverein forderte von dem Händler die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage des Händlers ab.

Die Richter des BGH führten aus, dass die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter grundsätzlich verboten ist. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Der Händler hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben oder diese veranlasst, noch hat er sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem er die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot des Händlers und werden von den Nutzern nicht der Sphäre des Händlers als Verkäufer zugerechnet.
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Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal

Wirtschaftsrecht

Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten über die Zulässigkeit eines Bewertungsportals zu entscheiden, in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten konnten. Das Internetportal zeigte alle Nutzerbeiträge an und stufte sie ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als "empfohlen" oder als "(momentan) nicht empfohlen" ein.

Die BGH-Richter beurteilten das Portal für zulässig. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt sind. So muss ein Gewerbetreibender Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
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Schwarzgeldabrede im WhatsApp-Chat

Wirtschaftsrecht

In den Jahren 2016 und 2017 hatte ein Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für einen Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte er an den Unternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschiedene Konten aufzuteilen, "damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt". Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 € zu. Der Auftraggeber verweigerte jedoch die Zahlung und der Fall landete vor Gericht.

Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf waren davon überzeugt, dass mit "F…." in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint war. Der zugrundeliegende Vertrag verstieß damit gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, weil sich die Parteien einig waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten. Es handelte sich also um eine sog. "Schwarzgeldabrede". Somit hatte der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die weitere Abschlagszahlung.
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