Für Verbraucherdarlehensverträge besteht zwar ein gesetzlicher Mindestschutz
vor voreiligen verzugsbedingten Kündigungen des Darlehensgebers. Angesichts
der zu erwartenden Dauer der Corona-Krise ist der Schutz jedoch aller Voraussicht
nach nicht ausreichend. Ein Gesetz sieht daher für Darlehensnehmer vor,
dass die Ansprüche des Darlehensgebers vorübergehend gestundet werden
können.
Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen
wurden, sieht das Gesetz vor, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung,
Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig
werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten
gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie
hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle
hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung
nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere
dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt
seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
Anmerkung: Die Regelungen gelten jedoch nur für Verbraucherdarlehensverträge
und nicht für Sachdarlehen bzw. Finanzierungshilfen und Teilzahlungsgeschäfte.
Da ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegen muss, gilt sie weiter nicht für
Einlagen des Verbrauchers selbst, wie z. B. für seine Sparverträge.
Aktuelles
Änderungen bei Verbraucherdarlehen wegen der Auswirkungen der Corona-Krise
Wirtschaftsrecht
zum ArtikelErste Urteile zu Corona-Virus-Einschränkungen
Wirtschaftsrecht
Das neuartige Corona-Virus kann unstreitig eine übertragbare Erkrankung
verursachen und erfordert nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts
einschneidende Gegenmaßnahmen, insbesondere soziale Distanzierung. Die
Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, ist eines
der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen. Beschwerden
gegen beschlossene Verbote haben auch schon die Gerichte beschäftigt.
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- Im ersten Fall legte ein Bürger aus Berlin beim Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) Verfassungsbeschwerde gegen die von der Stadt Berlin beschlossenen
Verbote (z. B. Öffnungsverbote bzw. -beschränkungen für
besondere Arten von Gewerbebetrieben, Gaststätten und Hotels, Einzelhandelsbetriebe
sowie öffentliche und private Badeanstalten und Sportstätten, die
Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen usw.) im Zusammenhang
mit der Corona-Pandemie ein. Er sah sich in seinen Grundrechten verletzt und
behauptete, dass das Infektionsschutzgesetz mildere Mittel bereithält,
die der Ausbreitung des Virus entgegenwirken. Die Richter des BVerfG lehnten
die Verfassungsbeschwerde ab, da diese erst die Ausschöpfung des verwaltungsrechtlichen
Rechtsschutzes voraussetzt.
- In einer weiteren beim BVerfG eingereichten, jedoch auch hier nicht erfolgreichen
Verfassungsbeschwerde ging es um die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten
eines Mietverhältnisses durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen
der Corona-Pandemie. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter ein Mietverhältnis
über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem
Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020
trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf
den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Die Verfassungsbeschwerde wurde
nicht zur Entscheidung angenommen.
- Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 26.3.2020
einem Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt
auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten
Hauptversammlung abgelehnt.
- Im vierten Fall lehnte das Göttinger VG einen Antrag gegen die infektionsschutzrechtliche
Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen ab. Die Verfügung sah
u. a. vor, dass z. B. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern
und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden
sowie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde,
wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut
festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und
wie ihre Kontaktdaten sind.
- Weiterhin haben die (VG) in Köln und Aachen in mehreren Beschlüssen
entschieden, dass wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung des Corona-Virus
in den letzten Wochen das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und
Betriebsfortführungen erforderlich ist. Im Falle des VG Aachen handelte
es sich um eine Lottoannahmestelle und ein Pralinengeschäft und beim
VG Köln um Spielhallen.
Kaufpreisprämie für Elektro- und Hybridfahrzeuge verlängert und erhöht
Wirtschaftsrecht
Um einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der
Luft zu erreichen, hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, mithilfe des
Förderprogramms Elektromobilität (Umweltbonus) den Absatz neuer Pkw
mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb mit einer Prämie
zu fördern.
Die Kaufprämie für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen wurden. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung dieser Mittel, längstens bis zum 31.12.2025. Sobald die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können nach Informationen der Bundesregierung keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.
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Die Kaufprämie für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen wurden. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung dieser Mittel, längstens bis zum 31.12.2025. Sobald die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können nach Informationen der Bundesregierung keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.
- Die Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw unter 40.000 € erhöht sich von 4.000 € auf 6.000 € und für sog. Plug-In-Hybride von 3.000 € auf 4.500 €.
- Reine E-Autos mit einem Listenpreis über 40.000 € werden dann mit 5.000 € und Plug-In-Hybride mit 3.750 € bezuschusst.
- Für Pkw, die mehr als 65.000 € kosten, entfällt die Förderung.
Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon
Wirtschaftsrecht
In seinem Urteil vom 20.2.2020 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass den
Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für
Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche
Haftung trifft.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Plattform Amazon wurden Kinesiologie-Tapes angeboten. Unter dem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise "schmerzlinderndes Tape!", "This product is perfect for pain…", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" und "Schmerzen lindern" enthielten. Ein Wettbewerbsverein forderte von dem Händler die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage des Händlers ab.
Die Richter des BGH führten aus, dass die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter grundsätzlich verboten ist. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Der Händler hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben oder diese veranlasst, noch hat er sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem er die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot des Händlers und werden von den Nutzern nicht der Sphäre des Händlers als Verkäufer zugerechnet.
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Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Plattform Amazon wurden Kinesiologie-Tapes angeboten. Unter dem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise "schmerzlinderndes Tape!", "This product is perfect for pain…", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" und "Schmerzen lindern" enthielten. Ein Wettbewerbsverein forderte von dem Händler die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage des Händlers ab.
Die Richter des BGH führten aus, dass die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter grundsätzlich verboten ist. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Der Händler hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben oder diese veranlasst, noch hat er sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem er die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot des Händlers und werden von den Nutzern nicht der Sphäre des Händlers als Verkäufer zugerechnet.
Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal
Wirtschaftsrecht
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten über die Zulässigkeit eines
Bewertungsportals zu entscheiden, in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch
die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten konnten.
Das Internetportal zeigte alle Nutzerbeiträge an und stufte sie ohne manuelle
Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als "empfohlen"
oder als "(momentan) nicht empfohlen" ein.
Die BGH-Richter beurteilten das Portal für zulässig. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt sind. So muss ein Gewerbetreibender Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
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Die BGH-Richter beurteilten das Portal für zulässig. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt sind. So muss ein Gewerbetreibender Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
Schwarzgeldabrede im WhatsApp-Chat
Wirtschaftsrecht
In den Jahren 2016 und 2017 hatte ein Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten
für einen Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte er
an den Unternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge.
Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp,
die Zahlung per Überweisung auf zwei verschiedene Konten aufzuteilen, "damit
nicht so viel an die Augen von F…. kommt". Nach Abschluss der Arbeiten
meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 € zu. Der
Auftraggeber verweigerte jedoch die Zahlung und der Fall landete vor Gericht.
Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf waren davon überzeugt, dass mit "F…." in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint war. Der zugrundeliegende Vertrag verstieß damit gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, weil sich die Parteien einig waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten. Es handelte sich also um eine sog. "Schwarzgeldabrede". Somit hatte der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die weitere Abschlagszahlung.
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Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf waren davon überzeugt, dass mit "F…." in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint war. Der zugrundeliegende Vertrag verstieß damit gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, weil sich die Parteien einig waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten. Es handelte sich also um eine sog. "Schwarzgeldabrede". Somit hatte der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die weitere Abschlagszahlung.