Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall vom 14.1.2020 zu entscheiden, bei
dem ein Urlauber gegen ein Reiseunternehmen Ansprüche aufgrund eines Unfalls
geltend machte, der sich im Rahmen einer bei dem Unternehmen gebuchten Pauschalreise
nach Lanzarote ereignet hatte. Der Urlauber ist linksseitig oberschenkelamputiert,
trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am
Tag nach der Ankunft geriet er beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die
regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte.
Infolge des Sturzes erlitt er eine Handgelenksfraktur.
Grundsätzlich war zu prüfen, ob die Rollstuhlrampe den maßgeblichen
örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot,
den ein Hotelgast erwarten durfte. Falls die Rollstuhlrampe diesem Standard
nicht entsprach, entstand eine Gefährdungslage, in der ein Warnschild mit
dem Hinweis auf die Rutschgefahr bei Nässe nicht ausreicht.
Aktuelles
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Wirtschaftsrecht
Um den Fachkräftemangel in Deutschland zu lindern, tritt am 1.3.2020 das
Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz wird der Arbeitsmarkt
für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union
vollständig geöffnet.
Insbesondere können Berufskraftfahrer im Güterverkehr und Busfahrer künftig unter besonderen Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.
Für vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigte Personen wird künftig zur Förderung der Integration vor der Einreise grundsätzlich der Nachweis von einfachen beziehungsweise – nach einer Übergangsfrist – hinreichenden Deutschsprachkenntnissen als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung der religiösen Beschäftigung verlangt.
Des Weiteren sind Regelungen für Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten, für Praktika von Schülern deutscher Auslandsschulen, für Werklieferungsverträge und besondere Personeng^ruppen betroffen.
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- Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Die Beschränkung auf Engpassberufe entfällt.
- Zur Erteilung des Visums oder Aufenthaltstitels zur Beschäftigung sind die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und ein konkretes Arbeitsplatzangebot nachzuweisen. Eine Vorrangprüfung wird nicht mehr durchgeführt.
- Außerdem werden die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen Anerkennung und zur Arbeitssuche erweitert.
- Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird die Möglichkeit eines schnelleren und planungssicheren Visumverfahrens eingeführt. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Ausländerbehörde die Zustimmung zur Einreise erteilt hat, erhält die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin in der Auslandsvertretung und innerhalb weiterer drei Wochen das Visum.
- Die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften für Fachkräfte befinden sich künftig abschließend im Aufenthaltsgesetz. Die Regelungen in der Beschäftigungsverordnung entfallen.
Insbesondere können Berufskraftfahrer im Güterverkehr und Busfahrer künftig unter besonderen Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.
Für vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigte Personen wird künftig zur Förderung der Integration vor der Einreise grundsätzlich der Nachweis von einfachen beziehungsweise – nach einer Übergangsfrist – hinreichenden Deutschsprachkenntnissen als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung der religiösen Beschäftigung verlangt.
Des Weiteren sind Regelungen für Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten, für Praktika von Schülern deutscher Auslandsschulen, für Werklieferungsverträge und besondere Personeng^ruppen betroffen.
Rückkehr zur Meisterpflicht
Wirtschaftsrecht
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20.12.2019 das vom Bundestag beschlossene
"Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften" gebilligt. Danach soll in zwölf derzeit zulassungsfreien
Handwerken künftig die Meisterpflicht wieder gelten.
Es geht um diese zwölf Berufe: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer.
Die genannten Berufe sollen damit wieder attraktiver und das Niveau der Leistungen angehoben werden.
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Es geht um diese zwölf Berufe: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer.
Die genannten Berufe sollen damit wieder attraktiver und das Niveau der Leistungen angehoben werden.
Verkauf „gebrauchter“ E-Books
Wirtschaftsrecht
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 19.12.2019 entschiedenen
Fall bot ein Online-Händler aus den Niederlanden im Rahmen eines "Leseklubs"
gebrauchte E-Books zum Kauf oder Tausch an. Zwei Interessenverbände, deren
Ziel die Vertretung der Interessen der niederländischen Verleger ist, hatten
dagegen geklagt. Sie sahen hierin eine Urheberrechtsverletzung.
Die EuGH-Richter stellten fest, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen nicht unter das Recht der "Verbreitung an die Öffentlichkeit" fällt, sondern vielmehr unter das Recht der "öffentlichen Wiedergabe". Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt demnach eine öffentliche Wiedergabe dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf.
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Die EuGH-Richter stellten fest, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen nicht unter das Recht der "Verbreitung an die Öffentlichkeit" fällt, sondern vielmehr unter das Recht der "öffentlichen Wiedergabe". Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt demnach eine öffentliche Wiedergabe dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf.
Beschränkung bei Mahnkostenpauschale
Wirtschaftsrecht
Mit Urteil vom 26.6.2019 entschied der Bundesgerichtshof, dass Unternehmen
nicht alle Kosten, die durch die Erstellung von Mahnungen entstehen, über
die Mahngebühren auf den Kunden abwälzen dürfen. Die Mahngebühren
können unter bestimmten Bedingungen pauschal festgelegt werden, dabei ist
jedoch die Höhe abhängig von dem zu erwartenden Schaden. Nur die Druckkosten,
die Kosten für die Kuvertierung, die Frankierung und Versendung sind umlagefähig.
Anfallende Personalkosten muss der Kunde dagegen nicht zahlen. Verzugszinsen
darf ein Unternehmen ebenfalls nicht geltend machen, denn diese werden nicht
durch die Mahnung verursacht. Bei Einrechnung nicht ersatzfähiger Kosten
in die Schadenspauschale ist die entsprechende Klausel unwirksam.
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Streupflicht auf einem Kundenparkplatz
Wirtschaftsrecht
In einem vom Bundesgerichtshof am 2.7.2019 entschiedenen Fall war es aufgrund der Witterung auf dem Kundenparkplatz eines Lebensmittelmarktes glatt. Eine Kundin parkte ihr Auto, rutschte nach dem Aussteigen aus und verletzte sich. Zwischen den parkenden Fahrzeugen war nicht gestreut. Darin sah die Frau eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und verlangte Schadensersatz. Der Parkplatz des Lebensmittelmarktes wurde in erster Linie den Kunden bereitgestellt. Jedoch nutzten auch Anwohner den Parkplatz, sodass deren Fahrzeuge auch teilweise über Nacht dort standen.
Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass nicht überall zu streuen ist und dass sich Benutzer darauf einstellen müssten, kurze Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. Im Bereich der markierten Stellflächen – und damit auch zwischen den Fahrzeugen – muss regelmäßig nicht gestreut werden. Diese Grundsätze sind auf die Streupflicht bei privaten Parkplätzen ebenfalls anzuwenden, wenn sich dort die örtlichen Verhältnisse nicht von öffentlichen unterscheiden.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um eine große Parkfläche handelt, die von verschiedenen Personen, Kunden, aber auch von Anwohnern genutzt wird, war der Kundenparkplatz einem öffentlichen gleichzustellen.
Es bestand auch keine Verpflichtung bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Marktes den Bereich der markierten Stellflächen zu streuen. Da Anwohner ihre Fahrzeuge dort ggf. auch über Nacht abstellten, war vor der Markteröffnung nicht gewährleistet, dass die Parkstellflächen frei waren und mit zumutbarem Aufwand gestreut werden konnten.
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