Aktuelles

Hinweis auf Energie­effizienz­klassen und Spektrum der Effizienzklassen

Wirtschaftsrecht

In seinem Beschluss v. 5.10.2023 stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass die Lieferanten und Händler eines Produkts in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder in ihrem technischem Werbematerial auf die Energie­effizienz­klasse dieses Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinweisen müssen.

So können laut EuGH in der Werbung die Energie­effizienz­klasse und das Spektrum der Effizienz­klassen lesbar und sichtbar mittels einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlichen Wendung (wie etwa: „Die Energie­effizienz­klasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“) angegeben oder der Buchstabe der betreffenden Klasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens des Spektrums der Effizienzklassen wiedergegeben und neben diesem Pfeil der Umfang des Spektrums mittels einer Angabe oder eines gleichwertigen Symbols präzisiert werden, die oder das für einen solchen Verbraucher leicht verständlich ist. Positionierung, Schriftart und Schriftgröße dieser Hinweise sind so zu wählen, dass die lesbar und sichtbar sind und somit für den Verbraucher klar aus der Werbung hervorgehen.
zum Artikel

Flugannullierung – Recht auf zeitlich flexible Umbuchung

Wirtschaftsrecht

Die Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) räumt dem Fluggast im Falle der Annullierung eines Fluges die Wahl ein zwischen einer vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen oder – vorbehaltlich verfügbarer Plätze – zu einem späteren Zeitpunkt. Einen Aufschlag hierfür dürfen die Fluggesellschaften nicht verlangen.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 27.6.2023 entschiedenen Fall annullierte eine Fluggesellschaft Flüge wegen der Corona-Pandemie. Die Betroffenen wählten gemäß ihrer Rechte nach der FluggastrechteVO eine Ersatzbeförderung und wünschten eine Umbuchung zu einem späteren Zeitpunkt im Verlauf des Jahres bzw. im Folgejahr. Einen kostenlosen Ersatzflug ohne unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Reiseplanung lehnte die Fluggesellschaft jedoch ab.

Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach der FluggastrechteVO setzt nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht. Die BGH-Richter führten weiter aus, dass ein Anspruch auf anderweitige Beförderung zu einem vom Fluggast gewählten Zeitpunkt auch nicht als unzumutbare Belastung angesehen werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen die Plätze auf dem betreffenden Flug wegen saisonaler oder sonstiger Besonderheiten zu einem höheren Preis anbieten möchte.
zum Artikel

Eigene Informationspflicht des Reisenden über typische Wetterbedingungen

Wirtschaftsrecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit einem Beschluss klargestellt, dass ein Reisender sich grundsätzlich selbst über allgemein zugängliche Quellen über die klimatischen Bedingungen des Reiseziels informieren kann und muss. Den Reiseveranstalter trifft keine Aufklärungspflicht.

In dem Fall aus der Praxis hatte eine Frau für sich und ihren Partner eine exklusive Ecuador-Privatrundreise für Mitte bis Ende Dezember 2021 für rund 18.000 € gebucht. Wegen zahlreicher behaupteter Mängel, u.a. witterungsbedingter Beeinträchtigungen, eines ausgefallenen Ausflugs und Lärmbelästigungen, verlangte sie nun Minderung des Reisepreises in Höhe von gut 6.000 € vom Reiseveranstalter.

Der Veranstalter einer Reise haftet grundsätzlich nicht für „die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten“, so die OLG-Richter. Er war auch nicht verpflichtet, die Urlauberin vor Abschluss des Reisevertrags über die im Reisemonat Dezember in Ecuador üblicherweise zu erwartenden Witterungsbeeinträchtigungen aufzuklären und auf Regenzeiten hinzuweisen. Eine gesteigerte Informationspflicht besteht nur hinsichtlich der Umstände, bei denen der Reisende über ein Informationsdefizit verfügt. Das war hier nicht der Fall.
zum Artikel

Verkehrssicherung bei erkennbaren Unebenheiten im Außenbereich der Terrasse einer Gaststätte

Wirtschaftsrecht

Bei erkennbaren Unebenheiten im Außenbereich der Terrasse einer Gaststätte handelt sich nicht um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Besucher einer im Außenbereich einer Gaststätte liegenden Terrasse, deren Belag einen rustikalen, mediterranen Eindruck vermittelt, kann nicht mit einer vollständig ebenen Fläche rechnen. Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, einen gänzlich gefahrfreien Zustand der Terrasse herzustellen. Gäste müssten ihren Gang den erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeiten anpassen. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
zum Artikel

Keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Wirtschaftsrecht

Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt können die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Ziel des Rundfunkbeitrags ist es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Der Rundfunkbeitrag wird ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben.
zum Artikel

Kein Schadensersatz bei bloßem Verstoß gegen die DSGVO

Wirtschaftsrecht

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) v. 4.5.2023 begründet der bloße Verstoß gegen die DSGVO keinen Schadensersatzanspruch. Der EuGH stellt als Erstes fest, dass der in der DSGVO vorgesehene Schadensersatzanspruch eindeutig an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft ist:
•    einen Verstoß gegen die DSGVO,
•    einen materiellen oder immateriellen Schaden, der aus diesem Verstoß resultiert und
•    einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß.
Demnach eröffnet nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO für sich genommen den Schadensersatzanspruch.

Zweitens führte der EuGH aus, dass der Schadensersatzanspruch nicht auf immaterielle Schäden beschränkt ist, die eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Als Drittes und Letztes stellt der EuGH fest, dass die DSGVO keine Regeln für die Bemessung des Schadensersatzes enthält. Daher sind die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadensersatzes Aufgabe der Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind. In diesem Zusammenhang betonten die Richter des EuGH die Ausgleichsfunktion des in der DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruchs und wiesen darauf hin, dass dieses Instrument einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden sicherstellen soll.

In dem vom EuGH entschiedenen Fall sammelte die Österreichische Post ab dem Jahr 2017 Informationen über die politischen Affinitäten der österreichischen Bevölkerung. Mit Hilfe eines Algorithmus definierte sie anhand sozialer und demografischer Merkmale „Zielgruppenadressen“. Nun forderte ein Mann von der österreichischen Post Entschädigung für einen immateriellen Schaden in Höhe von 1.000 €, da ihm dadurch eine besondere Affinität zu der fraglichen Partei zugeschrieben worden sei, und er ein großes Ärgernis und einen Vertrauensverlust sowie ein Gefühl der Bloßstellung verspürte.
zum Artikel