Mitverschulden durch Falschparken
01. April
Das Halteverbot an Bushaltestellen in Verbindung mit dem Bushalteverkehrsschild
(Parkverbot von 15 m vor und hinter einer Bushaltestelle) betrifft nicht nur
die Fahrbahn der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen,
um neben dem Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste auch ein gefahrloses
Ein- und Ausfahren seitlich ausschwenkender Busse zu gewährleisten.
Kommt es infolge des verbotswidrigen und verkehrsbehindernden Parkens im Bushaltestellenbereich
zu einem Unfall, trifft den Falschparker ein Mitverschulden.