In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall stand im Grenzbereich zweier Grundstücke eine sehr große Thujahecke, die einen erheblichen Sichtschutz bot. Mit ihren Ästen ragte sie deutlich auf das Nachbargrundstück hinüber. Die Grundstücks- bzw. Heckeneigentümerin ließ sämtliche Stämme der ganzen Hecke oberhalb des Bodens von einem Gartenbauunternehmen absägen. Daraufhin verlangte der Nachbar von ihr Ersatz wegen der entfernten Hecke, weil ihm die Hecke nun keinen Sichtschutz mehr bot.
Die OLG-Richter entschieden, dass eine an der Grenze zwischen zwei Grundstücken stehende Hecke von der Grundstückseigentümerin ohne Zustimmung des Nachbarn entfernt werden kann, wenn sämtliche Stämme der Hecke auf dem eigenen Grundstück aus dem Boden heraustreten. Das gilt auch, wenn diese bisher als Sichtschutz zum Nachbargrundstück gedient hat.
Aktuelles
Wohnungseigentümergemeinschaft – „Beschlusszwang“ für bauliche Veränderungen
Mietrecht
Nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz bedarf jede von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums eines legitimierenden Beschlusses, auch wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird. Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelte es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestehend aus zwei Doppelhaushälften auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück. Nach der Gemeinschaftsordnung steht jedem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem an die jeweilige Haushälfte anschließenden Gartenteil zu. Der Besitzer einer Doppelhaushälfte beabsichtigte nun den Bau eines Swimmingpools in der von ihm genutzten Hälfte des Gartens.
Zwar steht hier jedem Doppelhaushälfteneigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem hälftigen Grundstück zu. Ein solches Sondernutzungsrecht berechtigt aber nicht zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche, die – wie im entschiedenen Fall der Bau eines Swimmingpools – über die übliche Nutzung hinausgehen. In einem solchen Fall bedarf es grundsätzlich eines Gestattungsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft.
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In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelte es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestehend aus zwei Doppelhaushälften auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück. Nach der Gemeinschaftsordnung steht jedem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem an die jeweilige Haushälfte anschließenden Gartenteil zu. Der Besitzer einer Doppelhaushälfte beabsichtigte nun den Bau eines Swimmingpools in der von ihm genutzten Hälfte des Gartens.
Zwar steht hier jedem Doppelhaushälfteneigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem hälftigen Grundstück zu. Ein solches Sondernutzungsrecht berechtigt aber nicht zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche, die – wie im entschiedenen Fall der Bau eines Swimmingpools – über die übliche Nutzung hinausgehen. In einem solchen Fall bedarf es grundsätzlich eines Gestattungsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Schadensminderungspflicht bei Pkw-Schaden
Versicherungsrecht
Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte gehalten, seine Abrechnung auf die Kosten einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit zu beschränken.
Um zu beurteilen, ob eine solche Instandsetzung ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderem die Entfernung zum Wohnort, der zusätzliche Zeitaufwand für den Transport, das Risiko von Schäden während des längeren Transports sowie der Aufwand, den der Geschädigte bei der Durchsetzung von Nacherfüllungsansprüchen im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen betreiben muss.
In einem vom Oberlandesgericht München am 21.9.2022 entschiedenen Fall wollte der Geschädigte den Schaden an seinem Pkw „fiktiv abrechnen“. Dass er die günstigere Werkstatt nicht ohne Schwierigkeiten hätte erreichen können, konnte er nicht belegen. Infolgedessen entschied das OLG zugunsten der Versicherung, dass sie die Kosten auf der Grundlage der günstigeren Werkstatt abrechnen durfte.
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Um zu beurteilen, ob eine solche Instandsetzung ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderem die Entfernung zum Wohnort, der zusätzliche Zeitaufwand für den Transport, das Risiko von Schäden während des längeren Transports sowie der Aufwand, den der Geschädigte bei der Durchsetzung von Nacherfüllungsansprüchen im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen betreiben muss.
In einem vom Oberlandesgericht München am 21.9.2022 entschiedenen Fall wollte der Geschädigte den Schaden an seinem Pkw „fiktiv abrechnen“. Dass er die günstigere Werkstatt nicht ohne Schwierigkeiten hätte erreichen können, konnte er nicht belegen. Infolgedessen entschied das OLG zugunsten der Versicherung, dass sie die Kosten auf der Grundlage der günstigeren Werkstatt abrechnen durfte.
Testamentseröffnung auch mit privater Kopie möglich
Erbrecht
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall reichte eine Witwe dem Nachlassgericht die Kopie eines vom Erblasser im Jahre 1976 errichteten Testaments, das sie als Alleinerbin bestimmt, zur Eröffnung beim Nachlassgericht ein. Dazu hat sie vorgetragen, der Erblasser habe diese
Kopie gefertigt und ihr zur Aufbewahrung überreicht. Aus welchem Grund er ihr nicht auch das Original übergeben habe, sei nicht bekannt. Das Nachlassgericht lehnte die Eröffnung der Testamentskopie ab.
Ob ein Schriftstück den materiellrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Verfügung von Todes wegen genügt, ist im Eröffnungsverfahren nicht zu entscheiden. Im Zweifel hat die Eröffnung zu erfolgen. Das spricht auch für die Eröffnung eines nur in Kopie vorhandenen Testaments. Im Einzelfall mag nämlich gerade nicht ohne weiteres zu erkennen sein, ob es sich bei einem Schriftstück um eine Kopie handelt. Dementsprechend war die Kopie des Testaments zu eröffnen.
Allein die Eröffnung eines Schriftstücks als Testament besagt nichts für seine Wirksamkeit. Die Klärung dieser Frage ist vielmehr Gegenstand insbesondere eines Erbscheinsverfahrens oder einer Erbenfeststellungsklage. Vor diesem Hintergrund ist der Gefahr der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kopie keine solche Bedeutung zuzumessen, dass eine Eröffnung unzulässig macht.
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Kopie gefertigt und ihr zur Aufbewahrung überreicht. Aus welchem Grund er ihr nicht auch das Original übergeben habe, sei nicht bekannt. Das Nachlassgericht lehnte die Eröffnung der Testamentskopie ab.
Ob ein Schriftstück den materiellrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Verfügung von Todes wegen genügt, ist im Eröffnungsverfahren nicht zu entscheiden. Im Zweifel hat die Eröffnung zu erfolgen. Das spricht auch für die Eröffnung eines nur in Kopie vorhandenen Testaments. Im Einzelfall mag nämlich gerade nicht ohne weiteres zu erkennen sein, ob es sich bei einem Schriftstück um eine Kopie handelt. Dementsprechend war die Kopie des Testaments zu eröffnen.
Allein die Eröffnung eines Schriftstücks als Testament besagt nichts für seine Wirksamkeit. Die Klärung dieser Frage ist vielmehr Gegenstand insbesondere eines Erbscheinsverfahrens oder einer Erbenfeststellungsklage. Vor diesem Hintergrund ist der Gefahr der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kopie keine solche Bedeutung zuzumessen, dass eine Eröffnung unzulässig macht.
Scheidung – Zuweisung der ehelichen Wohnung
Familienrecht
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der andere Ehegatte von dem Ehegatten, der Alleineigentümer der Ehewohnung ist, deren Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Bis zur Ehescheidung hat der Ehegatte, der Nichteigentümer ist, noch ein Besitzrecht. Nach der Ehescheidung sind grundsätzlich die Eigentumsverhältnisse zu beachten.
Die Zuweisung an den anderen Ehegatten ist nur zulässig, wenn dies dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden, die ihn außergewöhnlich beeinträchtigen würde. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Ehegatte für sich und die von ihm betreuten Kinder keine Wohnung finden kann. Für die Annahme einer unbilligen Härte reicht es jedoch nicht aus, wenn der Umzug erhebliche Unbequemlichkeiten, auch für das (die) gemeinschaftliche(n) Kind(er) mit sich bringt und aufseiten des weichenden Ehegatten anders als beim Alleineigentümer ein dringender Wohnungsbedarf besteht. Die Schwelle wird auch nicht herabgesetzt, wenn der dinglich Berechtigte keinen oder nur geringen Unterhalt zahlt und der andere aus finanziellen Gründen keine der Ehewohnung vergleichbare Ersatzwohnung finden kann.
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Die Zuweisung an den anderen Ehegatten ist nur zulässig, wenn dies dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden, die ihn außergewöhnlich beeinträchtigen würde. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Ehegatte für sich und die von ihm betreuten Kinder keine Wohnung finden kann. Für die Annahme einer unbilligen Härte reicht es jedoch nicht aus, wenn der Umzug erhebliche Unbequemlichkeiten, auch für das (die) gemeinschaftliche(n) Kind(er) mit sich bringt und aufseiten des weichenden Ehegatten anders als beim Alleineigentümer ein dringender Wohnungsbedarf besteht. Die Schwelle wird auch nicht herabgesetzt, wenn der dinglich Berechtigte keinen oder nur geringen Unterhalt zahlt und der andere aus finanziellen Gründen keine der Ehewohnung vergleichbare Ersatzwohnung finden kann.
Geldbuße bei Nutzung einer „Blitzer-App“ durch Beifahrer
Verkehrsrecht
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“, steht in der Straßenverkehrsordnung.
Am 7.2.2023 kamen die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu der Entscheidung, dass ein o. g. verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Verboten und bußgeldbewehrt ist vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten „Blitzer-App“, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht. Das Gericht verhängte eine Geldbuße von 100 €.
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Am 7.2.2023 kamen die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu der Entscheidung, dass ein o. g. verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Verboten und bußgeldbewehrt ist vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten „Blitzer-App“, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht. Das Gericht verhängte eine Geldbuße von 100 €.