Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet.
Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können.
Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt.
Hiervon kann auch im Falle besonderer Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen nicht abgesehen werden, selbst wenn der Betroffene faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderte, er also gleichsam „Kopf und Seele“ der Gesellschaft ist.
Die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden daher, dass der Geschäftsführer der GmbH, deren alleinige Gesellschafterin seine Ehefrau war, sozialversicherungspflichtig war. Diese Entscheidung basierte auf den Regelungen in der Satzung und im Anstellungsvertrag. In dem Fall konnte der Geschäftsführer jedoch durch seine Rolle als Vermieter der Geschäftsräume und wesentlicher Betriebsmittel sowie als Darlehensgeber von über 110.000 € wirtschaftlichen Druck auf seine Frau ausüben. Nach Auffassung der LSG-Richter führten aber die möglichen wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung nicht zu umfassenden Einflussmöglichkeiten, die der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers entsprochen hätten.
Aktuelles
Hausratversicherung – Spuren müssen bei Einbruchdiebstahl nicht „stimmig“ sein
Versicherungsrecht
Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für einen Einbruchdiebstahl bereits dann, wenn er das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen.
Zu dem Minimum an Tatsachen gehört die Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen. Bezüglich der Spuren hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. So müssen insbesondere nicht sämtliche typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.
Zweck der Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers ist gerade, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann.
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Zu dem Minimum an Tatsachen gehört die Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen. Bezüglich der Spuren hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. So müssen insbesondere nicht sämtliche typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.
Zweck der Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers ist gerade, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann.
Geparkt in Feuerwehrzufahrt und abgeschleppt
Verkehrsrecht
Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Halten – und damit erst recht das Parken – vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig.
Ein Autofahrer in Hamburg parkte jedoch in einem Bereich der durch Verkehrszeichen als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet war. Das Auto wurde abgeschleppt und der Halter erhielt eine Rechnung über ca. 250 € Verwaltungsgebühren. Der Halter widersprach und führte an, dass die Feuerwehrzufahrt nicht amtlich gekennzeichnet war.
Eine Feuerwehrzufahrt ist im Sinne der StVO korrekt gekennzeichnet, wenn die Markierung offiziell angeordnet wurde. Eine Kennzeichnung kann auch von einer Privatperson angebracht werden. Das Parkverbot vor oder in diesen offiziell gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten erfordert nicht, dass die Kennzeichnung als offiziell veranlasst erkennbar ist. Dies ist auch dann nicht notwendig, wenn nach Landesrecht ein offizielles Siegel oder eine andere Sichtbarmachung der behördlichen Anordnung auf dem Hinweisschild verlangt wird. Somit hatte der Halter weder vor dem Oberverwaltungsgericht noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg.
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Ein Autofahrer in Hamburg parkte jedoch in einem Bereich der durch Verkehrszeichen als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet war. Das Auto wurde abgeschleppt und der Halter erhielt eine Rechnung über ca. 250 € Verwaltungsgebühren. Der Halter widersprach und führte an, dass die Feuerwehrzufahrt nicht amtlich gekennzeichnet war.
Eine Feuerwehrzufahrt ist im Sinne der StVO korrekt gekennzeichnet, wenn die Markierung offiziell angeordnet wurde. Eine Kennzeichnung kann auch von einer Privatperson angebracht werden. Das Parkverbot vor oder in diesen offiziell gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten erfordert nicht, dass die Kennzeichnung als offiziell veranlasst erkennbar ist. Dies ist auch dann nicht notwendig, wenn nach Landesrecht ein offizielles Siegel oder eine andere Sichtbarmachung der behördlichen Anordnung auf dem Hinweisschild verlangt wird. Somit hatte der Halter weder vor dem Oberverwaltungsgericht noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg.
Annullierung des Hinflugs – Erstattung sämtlicher Flugkosten bei einheitlicher Buchung
Wirtschaftsrecht
„Der aufgrund einer Annullierung bestehende Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten umfasst sowohl die Kosten des Hinflugs als auch die Kosten des Rückflugs, wenn Hin- und Rückflug Gegenstand einer einheitlichen Buchung sind, über die ein einziger Flugschein ausgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, von welchem Ort aus der Rückflug vorgesehen war“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Die Reisenden hatten eine bestätigte einheitliche Buchung für Hinflüge von München über Madrid und Bogotá nach Quito sowie für Rückflüge von Quito über Bogotá nach München. Die Buchung erfolgte über ein Reisebüro und der Preis für die Flugtickets betrug ca. 4.800 €. Das Luftfahrtunternehmen der ersten Teilstrecke des Hinflugs von München nach Madrid annullierte diesen Flug. Die Urlauber verlangten die vollständige Erstattung der Kosten für die Hin- und Rückflüge. Das Luftfahrtunternehmen leistete jedoch keine Zahlung. Die BGH-Richter bestätigten die Ansprüche der Reisenden in vollem Umfang.
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Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Die Reisenden hatten eine bestätigte einheitliche Buchung für Hinflüge von München über Madrid und Bogotá nach Quito sowie für Rückflüge von Quito über Bogotá nach München. Die Buchung erfolgte über ein Reisebüro und der Preis für die Flugtickets betrug ca. 4.800 €. Das Luftfahrtunternehmen der ersten Teilstrecke des Hinflugs von München nach Madrid annullierte diesen Flug. Die Urlauber verlangten die vollständige Erstattung der Kosten für die Hin- und Rückflüge. Das Luftfahrtunternehmen leistete jedoch keine Zahlung. Die BGH-Richter bestätigten die Ansprüche der Reisenden in vollem Umfang.
Große Flugverspätung bei einem Mangel an Flughafenpersonal
Wirtschaftsrecht
Nach dem Unionsrecht ist eine Fluggesellschaft verpflichtet, für eine große Verspätung, d.h. eine Verspätung von mehr als drei Stunden, Ausgleichszahlungen zu leisten. Das gilt jedoch nicht, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
So hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden, ob es sich bei einem Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung, der zu einer großen Verspätung eines Fluges geführt hat, um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln kann. Der EuGH bejahte dies. Nun ist es Sache des deutschen Gerichts bei dem nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden, ob hier ein solcher vorlag. Im Jahr 2021 kam es bei einem Flug von Köln-Bonn (Deutschland) zur griechischen Insel Kos zu einer Verspätung von drei Stunden und 49 Minuten. Diese Verspätung war auf mehrere Gründe zurückzuführen, hauptsächlich aber auf einen Mangel an Personal des Flughafens Köln-Bonn für die Gepäckverladung in das Flugzeug.
Selbst wenn das deutsche Gericht feststellen sollte, dass es sich bei dem fraglichen Personalmangel um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handelt, wird die für die Gepäckverladung verantwortliche Gesellschaft zur Befreiung von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste Nachweise erbringen müssen. Zum einen, dass sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären und zum anderen, dass sie gegen dessen Folgen alle der Situation angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat.
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So hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden, ob es sich bei einem Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung, der zu einer großen Verspätung eines Fluges geführt hat, um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln kann. Der EuGH bejahte dies. Nun ist es Sache des deutschen Gerichts bei dem nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden, ob hier ein solcher vorlag. Im Jahr 2021 kam es bei einem Flug von Köln-Bonn (Deutschland) zur griechischen Insel Kos zu einer Verspätung von drei Stunden und 49 Minuten. Diese Verspätung war auf mehrere Gründe zurückzuführen, hauptsächlich aber auf einen Mangel an Personal des Flughafens Köln-Bonn für die Gepäckverladung in das Flugzeug.
Selbst wenn das deutsche Gericht feststellen sollte, dass es sich bei dem fraglichen Personalmangel um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handelt, wird die für die Gepäckverladung verantwortliche Gesellschaft zur Befreiung von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste Nachweise erbringen müssen. Zum einen, dass sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären und zum anderen, dass sie gegen dessen Folgen alle der Situation angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat.
Bestell-Button bei Online-Bestellungen
Wirtschaftsrecht
Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) hatte am 30.5.2024 über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: In Deutschland beauftragte der Mieter einer Wohnung, deren monatliche Miete über der erlaubten Höchstgrenze lag, einen Inkassodienstleister, von seinen Vermietern die zu viel gezahlten Mieten zurückzuverlangen. Er gab diese Bestellung über die Webseite dieses Dienstleisters auf. Vor dem Klicken auf den Bestell-Button setzte er ein Häkchen zur Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diesen zufolge müssen die Mieter eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete zahlen, falls die Bemühungen des Dienstleisters zur Geltendmachung ihrer Rechte erfolgreich waren.
Demnach war bei dem Abschluss des Vertrages – im Unterschied zu den klassischen Bestell-Buttons, bei deren Anklicken z.B. ein wirksamer Kaufvertrag mit einer klaren Zahlungspflicht zustande kommt – noch unklar, ob der Mieter also überhaupt etwas würde zahlen müssen.
Der EuGH kam zu dem Urteil, dass der Unternehmer den Verbraucher vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren muss, dass er mit dieser Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Diese Pflicht des Unternehmers gilt unabhängig davon, dass die Zahlungsverpflichtung noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt.
Nach den Europäischen Richtlinien muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Gemäß dieser Bestimmung muss, wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion umfasst, diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Andernfalls ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.
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Demnach war bei dem Abschluss des Vertrages – im Unterschied zu den klassischen Bestell-Buttons, bei deren Anklicken z.B. ein wirksamer Kaufvertrag mit einer klaren Zahlungspflicht zustande kommt – noch unklar, ob der Mieter also überhaupt etwas würde zahlen müssen.
Der EuGH kam zu dem Urteil, dass der Unternehmer den Verbraucher vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren muss, dass er mit dieser Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Diese Pflicht des Unternehmers gilt unabhängig davon, dass die Zahlungsverpflichtung noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt.
Nach den Europäischen Richtlinien muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Gemäß dieser Bestimmung muss, wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion umfasst, diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Andernfalls ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.