Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 € monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Für Minijobber bedeutet dies, dass sie bei einer Lohnerhöhung, auch aufgrund eines ansteigenden Mindestlohns, ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines sog. Minijobs ausüben zu können. Spätestens ab dem Betrag von 450 € bringen Lohnerhöhungen nicht mehr den gewünschten Effekt.
Der Mindestlohn wird mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 1.10.2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12 € erhöht. Über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns entscheidet weiterhin die Mindestlohnkommission.
Künftig soll sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Der Gesetzentwurf sieht dafür mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auch die Anhebung der Minijobgrenze auf 520 € monatlich vor, die auch dynamisch ausgestaltet werden soll. Zugleich sollen Maßnahmen getroffen werden, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Dazu wird die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gesetzlich geregelt.
Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – sog. Midijobgrenze – wird ebenfalls ab dem 1.10.2022 von monatlich 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Dazu wird der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Aus Sicht betroffener Arbeitgeber hat dies einen transparenten und linear verlaufenden Tarif zur Folge. Aus Sicht der Beschäftigten folgt einem höheren Bruttolohn dann zumindest vor Steuern auch ein höherer Nettolohn, sodass sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt und nicht durch einen überproportionalen Anstieg ihrer Beitragsbelastung entwertet wird.
Aktuelles
Förderung zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden
Mietrecht
Es können wieder neue Anträge bei der KfW für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden gestellt werden. Die Förderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist wieder gestartet. Die Förderbedingungen für Sanierungsmaßnahmen bleiben unverändert. Nähere Informationen gibt es auf der Internet-Seite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (www.kfw.de).
Zum 1.1.2020 ist auch die steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen, die am eigengenutzten Wohneigentum durchgeführt werden, in Kraft getreten. Sie gilt für die Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.
Die Förderung wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt und beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 € pro Wohnobjekt, verteilt über 3 Jahre, und zwar je 7 % der Aufwendungen, höchstens 14.000 € im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr, sowie 6 %, höchstens 12.000 € im übernächsten Kalenderjahr.
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Zum 1.1.2020 ist auch die steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen, die am eigengenutzten Wohneigentum durchgeführt werden, in Kraft getreten. Sie gilt für die Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.
Die Förderung wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt und beträgt insgesamt 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 € pro Wohnobjekt, verteilt über 3 Jahre, und zwar je 7 % der Aufwendungen, höchstens 14.000 € im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr, sowie 6 %, höchstens 12.000 € im übernächsten Kalenderjahr.
Sachliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche
Familienrecht
Mit einem beschlossenen Regierungsentwurf soll die Strafvorschrift der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch im Strafgesetzbuch aufgehoben werden. Damit soll zum einen erreicht werden, dass sich betroffene Frauen besser informieren können. Denn die Bereitstellung von Informationen insbesondere durch Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, auch außerhalb eines persönlichen Beratungsgesprächs, stellt für sie eine wichtige Entscheidungshilfe dar. Ärzte müssen Frauen in dieser schwierigen Situation unterstützen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen.
Begleitende Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes sollen gewährleisten, dass auch die Werbung für medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche zukünftig nur unter den strengen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes erlaubt ist. Irreführende oder abstoßende Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen bleibt weiterhin gesetzlich verboten.
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Begleitende Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes sollen gewährleisten, dass auch die Werbung für medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche zukünftig nur unter den strengen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes erlaubt ist. Irreführende oder abstoßende Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen bleibt weiterhin gesetzlich verboten.
Vorfahrt eines Busses bei Abfahrt von einer Haltestelle
Verkehrsrecht
Ein Fahrzeug muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen, wenn es vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt. Fährt ein Linienbus aber von einer Haltestelle ab, müssen Fahrzeuge auf der Fahrbahn nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nötigenfalls warten.
Das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschied am 10.10.2021 zu folgendem Sachverhalt: Im November 2019 wollte ein Autofahrer an einer Haltestelle an einem Bus vorbeifahren. Während des Vorbeifahrens fuhr der Bus auf die Fahrbahn und es kam zu einem Zusammenstoß. Der Schaden betrug ca. 10.000 €. Der Busfahrer behauptete den linken Blinker eingeschaltet zu haben, konnte dieses aber nicht beweisen.
Die Richter entschieden, dass der Busunternehmer dem Halter des Pkw den überwiegenden Teil seines Schadens ersetzen muss. Die StVO schränkt zwar den Vorrang des fließenden Verkehrs ein, sodass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen ist. Dafür muss der Fahrer des Busses aber den Blinker rechtzeitig setzen und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen.
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Das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschied am 10.10.2021 zu folgendem Sachverhalt: Im November 2019 wollte ein Autofahrer an einer Haltestelle an einem Bus vorbeifahren. Während des Vorbeifahrens fuhr der Bus auf die Fahrbahn und es kam zu einem Zusammenstoß. Der Schaden betrug ca. 10.000 €. Der Busfahrer behauptete den linken Blinker eingeschaltet zu haben, konnte dieses aber nicht beweisen.
Die Richter entschieden, dass der Busunternehmer dem Halter des Pkw den überwiegenden Teil seines Schadens ersetzen muss. Die StVO schränkt zwar den Vorrang des fließenden Verkehrs ein, sodass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen ist. Dafür muss der Fahrer des Busses aber den Blinker rechtzeitig setzen und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen.
Verwahrentgelt auf Girokonten
Wirtschaftsrecht
In den letzten Jahren sind die Zinsen für Bankguthaben immer weiter gesunken und liegen teilweise bei 0 %. Vor diesem Hintergrund stellen einige Banken und Sparkassen ihren Kunden sog. Verwahrentgelte für Einlagen in Rechnung.
Mehrere Landgerichte kamen in ihren Urteilen jedoch zu der Entscheidung, dass die Verwahrentgelte für Tagesgeld- und Girokonten den Kunden unangemessen benachteiligen und daher unzulässig sind. Das Landgericht Düsseldorf hat am 22.12.2021 in einem Fall entschieden, in dem eine Bank 0,5 % pro Jahr auf Einlagen über 10.000 € berechnete. In dem vom Landgericht Berlin am 28.10.2021 entschiedenen Fall berechnete eine Bank 0,5 % pro Jahr auf Einlagen über 25.000 € bei Girokonten und über 50.000 € bei Tagesgeldkonten.
Die beiden Urteile sind nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie höhere Instanzen die Erhebung von Verwahrentgelten beurteilen.
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Mehrere Landgerichte kamen in ihren Urteilen jedoch zu der Entscheidung, dass die Verwahrentgelte für Tagesgeld- und Girokonten den Kunden unangemessen benachteiligen und daher unzulässig sind. Das Landgericht Düsseldorf hat am 22.12.2021 in einem Fall entschieden, in dem eine Bank 0,5 % pro Jahr auf Einlagen über 10.000 € berechnete. In dem vom Landgericht Berlin am 28.10.2021 entschiedenen Fall berechnete eine Bank 0,5 % pro Jahr auf Einlagen über 25.000 € bei Girokonten und über 50.000 € bei Tagesgeldkonten.
Die beiden Urteile sind nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie höhere Instanzen die Erhebung von Verwahrentgelten beurteilen.
Betriebsschließungsversicherung bei Betriebseinschränkung infolge COVID-19
Wirtschaftsrecht
In einem vom Thüringer Oberlandesgericht am 17.12.2021 entschiedenen Fall durfte ein Hotel infolge der vom Landratsamt Wartburgkreis erlassenen Allgemeinverfügung vom 19.3.2020 in der Zeit vom 19.3.2020 bis zum 15.5.2020 keine Übernachtungen für touristische Zwecke anbieten. Aus dem zwischen der Hotelunternehmerin und einer Versicherung bestehenden Versicherungsvertrag, der sich auch auf Betriebsschließungsschäden erstreckt, verlangte sie eine Zahlung von 64.000 €.
Das Thüringer Oberlandesgericht kam zu dem Urteil, dass die Unternehmerin auf Grundlage des Versicherungsvertrags und der vereinbarten Versicherungsbedingungen keinen Anspruch auf die Zahlung hat. Der Versicherungsfall war nicht eingetreten. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen nämlich eine Leistungspflicht des Versicherers nur vor, wenn eine Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den Betrieb bzw. eine Betriebsstätte schließt oder ein Tätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehörigen erlässt.
Ein solcher Fall lag hier nicht vor, weil der Hotelbetrieb nicht insgesamt untersagt wurde und weiterhin Übernachtungen zu nicht touristischen Zwecken, z. B. für Geschäftsreisende, erlaubt waren. Der Anteil der Buchungen für geschäftliche Zwecke lag 2019 bei ca. 58 % und 2018 bei 56 %. Daher war auch nicht von einer faktischen Betriebsschließung durch das behördliche Teilverbot auszugehen.
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Das Thüringer Oberlandesgericht kam zu dem Urteil, dass die Unternehmerin auf Grundlage des Versicherungsvertrags und der vereinbarten Versicherungsbedingungen keinen Anspruch auf die Zahlung hat. Der Versicherungsfall war nicht eingetreten. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen nämlich eine Leistungspflicht des Versicherers nur vor, wenn eine Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den Betrieb bzw. eine Betriebsstätte schließt oder ein Tätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehörigen erlässt.
Ein solcher Fall lag hier nicht vor, weil der Hotelbetrieb nicht insgesamt untersagt wurde und weiterhin Übernachtungen zu nicht touristischen Zwecken, z. B. für Geschäftsreisende, erlaubt waren. Der Anteil der Buchungen für geschäftliche Zwecke lag 2019 bei ca. 58 % und 2018 bei 56 %. Daher war auch nicht von einer faktischen Betriebsschließung durch das behördliche Teilverbot auszugehen.