In einem Unternehmen gab es eine Kleiderordnung und es wurde für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Dazu gehörten u.a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den o.g. Bereichen zu tragen waren. Nachdem ein Arbeitnehmer im November 2023 auch nach zwei Abmahnungen weiterhin nicht in der roten Arbeitshose erschien, sondern weiterhin eine schwarze Hose trug, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 29.2.2024.
Der Arbeitgeber war aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur in der Sozialsphäre betroffen war, genügten sachliche Gründe. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Das Unternehmen durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Mitarbeiter auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im übrigen Produktionsbereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Ferner war noch ein weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen.
Aktuelles
Betriebsratswahl – weniger Kandidaten als Betriebsratssitze
Arbeitsrecht
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz werden in Betrieben mit i.d.R. mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. Die Größe des Betriebsrats ist abgestuft und richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer.
Er besteht z.B. in Betrieben mit i.d.R.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im April 2024 die Frage zu klären, ob eine Betriebsratswahl gültig ist, wenn nach dem Gesetz der Betriebsrat aus sieben Mitgliedern besteht, jedoch nur drei Arbeitnehmer kandidieren und gewählt werden.
Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden, entschieden die BAG-Richter. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
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Er besteht z.B. in Betrieben mit i.d.R.
- 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 1 Person
- 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern
- 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im April 2024 die Frage zu klären, ob eine Betriebsratswahl gültig ist, wenn nach dem Gesetz der Betriebsrat aus sieben Mitgliedern besteht, jedoch nur drei Arbeitnehmer kandidieren und gewählt werden.
Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden, entschieden die BAG-Richter. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
Außerordentliches Kündigungsrecht – Veränderung der Mieterstruktur durch Teilumbau in Bürofläche
Mietrecht
Das Kammergericht Berlin hatte die Frage zu klären, ob der Mieter von Ladenräumen im Erdgeschoss eines Einkaufszentrums ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund hat, wenn der Vermieter abweichend von der ursprünglichen Konzeption ca. 80 % der Einzelhandelsflächen im Obergeschoss in Büros umbaut.
Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter trägt grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache. Dazu gehört bei der gewerblichen Miete vor allem die Chance, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können. Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Mieters nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters, das dieser nicht nachträglich auf den Vermieter verlagern kann.
Diese im Gewerberaummietrecht angelegte Risikoverteilung ändert sich nicht dadurch, dass das vermietete Geschäft in einem Einkaufszentrum liegt und nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter erwartet, die notwendige geschäftsbelebende Funktion des Einkaufszentrums werde verwirklicht werden können. Wie auch in anderen Geschäftslagen fällt es in den Verantwortungsbereich des Mieters, als Unternehmer die Erfolgsaussichten eines Geschäftes in der gewählten Lage abzuschätzen.
Das Verwendungsrisiko umfasst auch das Risiko einer Veränderung der Mieterstruktur im Umfeld des Mietobjekts, welche der Vermieter vornimmt, um auf die enttäuschte Gewinnerwartung auf Grundlage des ursprünglich vorgesehenen Konzepts zu reagieren. Es bestand also für den Mieter kein außerordentliches Kündigungsrecht.
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Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter trägt grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache. Dazu gehört bei der gewerblichen Miete vor allem die Chance, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können. Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Mieters nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters, das dieser nicht nachträglich auf den Vermieter verlagern kann.
Diese im Gewerberaummietrecht angelegte Risikoverteilung ändert sich nicht dadurch, dass das vermietete Geschäft in einem Einkaufszentrum liegt und nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter erwartet, die notwendige geschäftsbelebende Funktion des Einkaufszentrums werde verwirklicht werden können. Wie auch in anderen Geschäftslagen fällt es in den Verantwortungsbereich des Mieters, als Unternehmer die Erfolgsaussichten eines Geschäftes in der gewählten Lage abzuschätzen.
Das Verwendungsrisiko umfasst auch das Risiko einer Veränderung der Mieterstruktur im Umfeld des Mietobjekts, welche der Vermieter vornimmt, um auf die enttäuschte Gewinnerwartung auf Grundlage des ursprünglich vorgesehenen Konzepts zu reagieren. Es bestand also für den Mieter kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Keine Härtefallscheidung wegen Schwangerschaft aus einer außerehelichen Beziehung
Familienrecht
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die Richter des Oberlandesgerichts Zweibrücken kamen in einem Fall aus der Praxis zu der Entscheidung, dass eine Ehefrau, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, sich nicht wegen unzumutbarer Härte vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres scheiden lassen kann.
Dass die Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen, soll verhindern, dass sich der Antragsteller auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten berufen kann. Gemessen daran hatte der von der Ehefrau gestellte Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres keine Aussicht auf Erfolg. Zwar kann im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft möglich ist. Die Ehefrau kann sich hierauf nicht berufen.
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Die Richter des Oberlandesgerichts Zweibrücken kamen in einem Fall aus der Praxis zu der Entscheidung, dass eine Ehefrau, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, sich nicht wegen unzumutbarer Härte vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres scheiden lassen kann.
Dass die Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen, soll verhindern, dass sich der Antragsteller auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten berufen kann. Gemessen daran hatte der von der Ehefrau gestellte Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres keine Aussicht auf Erfolg. Zwar kann im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft möglich ist. Die Ehefrau kann sich hierauf nicht berufen.
Begriff „Barvermögen“ im Testament
Erbrecht
In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschiedenen Fall war in einem Testament u.a. bestimmt, dass die Tochter des Erblassers 1/3 des vorhandenen Barvermögens erhalten sollte. Das Kapitalvermögen des Erblassers (Depotwerte und Bankguthaben) betrug insgesamt 192.108,98 € (Bankguthaben 152.778,88 €, Genossenschaftsanteile 3.000 €, Depotvermögen 34.291,87 €, Bargeld 2.038,22 €). Die Tochter war der Auffassung, dass unter dem Begriff „Barvermögen“ die gesamten liquiden Mittel, insbesondere sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapiere und Bargeld im engeren Sinne zu verstehen sind.
„Der Begriff des Barvermögens umfasst heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere fallen nicht unter den Begriff des Barvermögens. Vielmehr werden Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt, der das Barvermögen einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt“, entschieden die OLG-Richter. Damit waren das Depotvermögen und die Genossenschaftsanteile nicht als Barvermögen zu bewerten.
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„Der Begriff des Barvermögens umfasst heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere fallen nicht unter den Begriff des Barvermögens. Vielmehr werden Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt, der das Barvermögen einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt“, entschieden die OLG-Richter. Damit waren das Depotvermögen und die Genossenschaftsanteile nicht als Barvermögen zu bewerten.
Familien-Haftpflichtversicherung – mitversicherte erwachsene Kinder
Versicherungsrecht
In den Versicherungsbedingungen einer Familien-Haftpflichtversicherung war bestimmt, dass die Einbeziehung von volljährigen Kindern (mit abgeschlossener Berufsausbildung) des Versicherungsnehmers in den Versicherungsschutz voraussetzt, dass sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Zusätzlich wird gefordert, dass eine mitversicherte Person dieselbe Meldeadresse wie der Versicherungsnehmer hat.
Das Oberlandesgericht Dresden kam in einem Fall aus der Praxis zu der Entscheidung, dass allein eine Meldebescheinigung nicht geeignet ist, auch das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zu belegen. Eine häusliche Gemeinschaft liegt vor, wenn Menschen nicht nur vorübergehend zusammenleben und gemeinsam den Haushalt führen. Indizien hierfür sind insbesondere die gemeinsame Nutzung von zumindest Teilen des Hausrats und der Räume, die Gewährung von Kost und Logis oder finanzieller Mittel, die Dauer des gemeinsamen Wohnens und das Befinden persönlicher Gegenstände in der Wohnung.
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Das Oberlandesgericht Dresden kam in einem Fall aus der Praxis zu der Entscheidung, dass allein eine Meldebescheinigung nicht geeignet ist, auch das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zu belegen. Eine häusliche Gemeinschaft liegt vor, wenn Menschen nicht nur vorübergehend zusammenleben und gemeinsam den Haushalt führen. Indizien hierfür sind insbesondere die gemeinsame Nutzung von zumindest Teilen des Hausrats und der Räume, die Gewährung von Kost und Logis oder finanzieller Mittel, die Dauer des gemeinsamen Wohnens und das Befinden persönlicher Gegenstände in der Wohnung.