Aktuelles
Vorfahrt bei Stau auf der Fahrspur
Verkehrsrecht
Nach der Straßenverkehrsordnung hat auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt. Diese Regelung bezieht sich auf bauliche Gegebenheiten und setzt eine Einfädelspur und eine Fahrspur voraus. Ist dies der Fall, ist der Verkehr auf der Fahrspur gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur bevorrechtigt. „Vorfahrt“ leitet sich nicht aus einer Bewegung („fahren“) ab, sondern aus einem „Vorrecht“, das der Gesetzgeber für die sich auf der Fahrspur befindlichen Fahrzeuge gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelungsspur normiert hat. Dieses Vorfahrtsrecht gilt auch bei Stau auf der Fahrspur.
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Androhung einer Krankschreibung rechtfertigt Kündigung
Arbeitsrecht
Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, dass er notfalls bereit ist, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Durch die Pflichtverletzung wird das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, sodass in einer solchen Erklärung regelmäßig auch ohne vorausgehende Abmahnung ein die außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigender verhaltensbedingter Grund zur Kündigung liegt.
Da der wichtige Grund zur Kündigung in der ausdrücklich oder konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht.
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Da der wichtige Grund zur Kündigung in der ausdrücklich oder konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht.
COVID-19 – ggf. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Arbeitsrecht
Grundsätzlich kann eine COVID-19-Erkrankung einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Nachfolgend einmal aufgeführt die jeweiligen Voraussetzungen, ob die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall zu werten ist.
Für die Meldung von Arbeitsunfällen bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger ist der Arbeitgeber verantwortlich. Handelt es sich dabei um besonders schwere oder gar tödliche Arbeits- oder Wegeunfälle, muss die Meldung sofort erfolgen. In anderen Fällen reicht sie, wenn der erkrankte Arbeitnehmer nach mindestens 3 Tagen noch nicht wieder arbeitsfähig ist. Alle Ärzte (auch Betriebsärzte) haben bei einem begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit eine Mitteilungspflicht. Dies gilt sowohl für ambulant als auch für stationär tätige Ärzte.
Covid-19 als Berufskrankheit
Die betroffene Person
Covid-19 als Arbeitsunfall
Für alle übrigen Versicherten, die nicht in einem der o. g. privilegierten Tätigkeitsbereiche beschäftigt sind, gelten die folgenden Voraussetzungen:
Sofern sich keine konkrete Indexperson feststellen lässt, kann im Einzelfall auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen im Betrieb ausreichen, wie z. B. in fleischverarbeitenden Betrieben, Kindereinrichtungen oder Pflegeheimen.
Anmerkung: Zum versicherten Personenkreis zählen auch Kita-Kinder, Schüler, Studenten, Patienten und Ehrenamtler. Auch sie können während ihrer versicherten Tätigkeit unter den o. g. Voraussetzungen einen Corona-bedingten Arbeitsunfall erleiden.
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Für die Meldung von Arbeitsunfällen bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger ist der Arbeitgeber verantwortlich. Handelt es sich dabei um besonders schwere oder gar tödliche Arbeits- oder Wegeunfälle, muss die Meldung sofort erfolgen. In anderen Fällen reicht sie, wenn der erkrankte Arbeitnehmer nach mindestens 3 Tagen noch nicht wieder arbeitsfähig ist. Alle Ärzte (auch Betriebsärzte) haben bei einem begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit eine Mitteilungspflicht. Dies gilt sowohl für ambulant als auch für stationär tätige Ärzte.
Covid-19 als Berufskrankheit
Die betroffene Person
- war in einem privilegierten Tätigkeitsbereich, insbesondere dem Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig,
- hatte Kontakt zu Corona-infizierten Personen,
- besteht oder bestand ein echtes Krankheitsbild, z. B. mit Fieber, Husten, Geschmacks- und/oder Geruchsverlust.
- war ein durchgeführter SARS-CoV-2-Test positiv.
Covid-19 als Arbeitsunfall
Für alle übrigen Versicherten, die nicht in einem der o. g. privilegierten Tätigkeitsbereiche beschäftigt sind, gelten die folgenden Voraussetzungen:
- intensiver und länger andauernder beruflicher Kontakt mit einer nachweislich Corona-infizierten Person (Indexperson),
- es besteht oder bestand ein echtes Krankheitsbild, z. B. mit Fieber, Husten, Geschmacks- und/oder Geruchsverlust,
- ein durchgeführter SARS-CoV-2-Test war positiv.
Sofern sich keine konkrete Indexperson feststellen lässt, kann im Einzelfall auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen im Betrieb ausreichen, wie z. B. in fleischverarbeitenden Betrieben, Kindereinrichtungen oder Pflegeheimen.
Anmerkung: Zum versicherten Personenkreis zählen auch Kita-Kinder, Schüler, Studenten, Patienten und Ehrenamtler. Auch sie können während ihrer versicherten Tätigkeit unter den o. g. Voraussetzungen einen Corona-bedingten Arbeitsunfall erleiden.
Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz
Sozialrecht
Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchsberechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen.
Wegen verspäteter Zurverfügungstellung eines solchen Platzes hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 28.5.2021 einen Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter in Höhe von gut 23.000 € verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nicht nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, sondern der Landkreis ist aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.
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Wegen verspäteter Zurverfügungstellung eines solchen Platzes hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 28.5.2021 einen Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter in Höhe von gut 23.000 € verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nicht nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, sondern der Landkreis ist aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.
Schimmelpilz trotz Lüftungsvorgabe durch Vermieter
Mietrecht
Ein allein vom Vermieter zu verantwortender Sachmangel liegt auch im Fall eines nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführenden Schimmelbefalls der Mietsache vor, wenn das an den Vorgaben des dem Mieter als Anlage zum Mietvertrag übergebenen Informationsblatt „zum richtigen Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung“ ausgerichtete Lüftungsverhalten unzureichend und für den Schimmelbefall ursächlich ist.
In diesem vom Landgericht Berlin am 6.4.2021 entschiedenen Fall kam es im Sommer 2018 in einer Mietwohnung zu Schimmelbefall. Der Mieter gab an, dass er sich beim Lüftungsverhalten an die Angaben gehalten hatte, die in dem vom Vermieter ausgehändigten Informationsblatt „zum richtigen Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung“ aufgeführt waren. Das Infoblatt enthielt lediglich den pauschalen Hinweis, die Feuchtigkeit, die „bis auf wenige Ausnahmen fast immer von innen aus der Raumluft“ kommt, „durch ausreichendes Lüften regelmäßig aus der Wohnung abgeführt werden“. Es wurde in dem Informationsblatt unrichtigerweise nicht auf das nicht ohne Weiteres einem Laien erkennbare bedarfsgerechte, an die Jahreszeit bzw. die Außentemperaturen anzupassende Ablüften hingewiesen.
Denn nach den Erläuterungen des Sachverständigen sind in den wärmeren Sommermonaten zur Vermeidung einer Schimmelpilzbildung erhöhte Anforderungen an ein bedarfsgerechtes Ablüften zu stellen, um ein Ansteigen der relativen Raumluftfeuchte als der wesentlichsten Komponente für den Schimmelpilzbefall zu vermeiden. Der Mieter war zur Minderung der Bruttomiete in Höhe von 25 % berechtigt.
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Verkehrssicherungspflicht des Vermieters
Mietrecht
Ein Vermieter muss diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf, um Mieter und deren Angehörige vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Das Mietobjekt muss allerdings nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein. Auch der Mieter hat sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen, da eine vollständige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln nicht immer erreicht und vom Vermieter auch nicht verlangt werden kann.
Den Richtern des Landgerichts Nürnberg (LG) lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Ein minderjähriges Mädchen bewohnte zusammen mit ihren Eltern eine Mietwohnung. Im Juni 2017 befuhr sie zusammen mit ihren Geschwistern den Hofbereich des Anwesens mit dem Fahrrad und kam dort zu Fall. Sie behauptet, dass der Sturz auf beschädigte Bodenplatten zurückzuführen war. Aufgrund der schweren Verletzungen wurde ein Schmerzensgeld von mind. 20.000 € verlangt.
Die Richter des LG entschieden dazu am 22.1.2020, dass hier keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Vermieter vorlag. Bei dem Hofbereich handelt es sich nicht um einen öffentlich zugänglichen Bereich, in welchem Publikumsverkehr stattfindet. Das Mädchen war mit den Gegebenheiten im Hof vertraut, da es zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ein halbes Jahr in dem Anwesen wohnte. Die Vermieter durften daher davon ausgehen, dass den Mietern der Zustand der Bodenplatten bekannt war. Aus diesem Grund hätte er auch keine Hinweisschilder oder Ähnliches aufstellen müssen.
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Den Richtern des Landgerichts Nürnberg (LG) lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Ein minderjähriges Mädchen bewohnte zusammen mit ihren Eltern eine Mietwohnung. Im Juni 2017 befuhr sie zusammen mit ihren Geschwistern den Hofbereich des Anwesens mit dem Fahrrad und kam dort zu Fall. Sie behauptet, dass der Sturz auf beschädigte Bodenplatten zurückzuführen war. Aufgrund der schweren Verletzungen wurde ein Schmerzensgeld von mind. 20.000 € verlangt.
Die Richter des LG entschieden dazu am 22.1.2020, dass hier keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Vermieter vorlag. Bei dem Hofbereich handelt es sich nicht um einen öffentlich zugänglichen Bereich, in welchem Publikumsverkehr stattfindet. Das Mädchen war mit den Gegebenheiten im Hof vertraut, da es zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ein halbes Jahr in dem Anwesen wohnte. Die Vermieter durften daher davon ausgehen, dass den Mietern der Zustand der Bodenplatten bekannt war. Aus diesem Grund hätte er auch keine Hinweisschilder oder Ähnliches aufstellen müssen.