- Verbraucher erhalten umfassende Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte (z. B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software) und digitale Dienstleistungen (z. B. soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste). Die Regelungen gelten auch z. B. für Musik-CDs, DVDs usw. Ferner erhalten sie unabhängig von der Vertragsart Gewährleistungsrechte, wie bei Kauf-, Werk- oder Mietverträgen (z. B. das Recht zur Nacherfüllung, zur Minderung und zur Vertragsbeendigung). Als Gewährleistungsfrist ist eine Mindestfrist von 2 Jahren vorgesehen.
- Diese Gewährleistungsrechte stehen Verbrauchern künftig auch bei solchen Verträgen zu, bei denen sie anstatt einer Zahlung personenbezogene Daten zur Verfügung stellen („Bezahlen mit Daten“).
- Das Gewährleistungsrecht wird generell erweitert, indem die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, nicht nur – wie bisher – 6 Monate, sondern ein ganzes Jahr gilt.
- Anbietern von digitalen Produkten wird eine Update-Verpflichtung auferlegt. Der Unternehmer schuldet auch die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheits-Updates. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer. Bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen gilt sie für einen Zeitraum, den ein Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.
- Bei Rückgabe einer Kaufsache wegen eines Mangels genügt es künftig, dass der Verbraucher den Nachweis erbringt, dass er die Kaufsache zurückgesandt hat. Dieser kann durch Vorlage eines Einlieferungsbelegs der Post oder eines anderen Transportunternehmens erfolgen. Außerdem hat in einem solchen Fall stets der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen.
Aktuelles
Neue Gewährleistungsrechte und neue Rechte beim Kauf digitaler Produkte
Wirtschaftsrecht
Die Nutzung digitaler Produkte wie Software, Apps und Streamingdienste ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Mit einem neuen Gesetz erhalten die Verbraucher nun umfassende Gewährleistungsrechte. Auch eine Update-Pflicht für die Unternehmen wird eingeführt. Das Gesetz gilt ab dem 1.1.2022. Hier einige Kernpunkte:
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Kündigung von Online-Verträgen auch per Brief
Wirtschaftsrecht
Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.4.2021 dürfen Unternehmen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie bei Online-Verträgen ausschließlich auf elektronischem Weg kommunizieren dürfen. Es ist unzulässig, eine Kündigung oder einen Widerruf des Vertrags per Brief auszuschließen. Auch eine Entgeltklausel für die Nutzung des Postweges ist demnach unwirksam.
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Erschließungskosten bei Grunderwerbsteuerberechnung
Mietrecht
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich die vereinbarte Gegenleistung für das Grundstück. Ob auch gezahlte Erschließungskosten zu der Gegenleistung gehören, wurde kürzlich durch das Finanzgericht Münster (FG) entschieden.
Ein Steuerpflichtiger erwarb ein Grundstück von einer Immobiliengesellschaft. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass das Grundstück erschlossen übergeben werden muss. Die entsprechenden Erschließungskosten sind bereits im Kaufpreis erhalten. Als Veräußerer verpflichtete sich die Gesellschaft, sämtliche Maßnahmen zur Erschließung zu übernehmen. Nach der Veräußerung erhielt der Steuerpflichtige Grunderwerbsteuerbescheide, gegen die er sich wehrte. Die Bemessungsgrundlage sei zu hoch, es dürfte nur der Kaufpreis an sich berücksichtigt werden und nicht die Erschließungskosten.
Das sah das FG jedoch anders. Die Erschließungskosten wurden zu Recht bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer miteinbezogen. Bei der Gegenleistung werden neben dem Kaufpreis auch alle anderen sonstigen übernommenen Leistungen berücksichtigt, wie in diesem Fall die Kosten für die durchgeführte Erschließung. Unerheblich ist dabei, dass sich die Gesellschaft zu den notwendigen Maßnahmen verpflichtet hat.
Anmerkung: Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde.
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Ein Steuerpflichtiger erwarb ein Grundstück von einer Immobiliengesellschaft. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass das Grundstück erschlossen übergeben werden muss. Die entsprechenden Erschließungskosten sind bereits im Kaufpreis erhalten. Als Veräußerer verpflichtete sich die Gesellschaft, sämtliche Maßnahmen zur Erschließung zu übernehmen. Nach der Veräußerung erhielt der Steuerpflichtige Grunderwerbsteuerbescheide, gegen die er sich wehrte. Die Bemessungsgrundlage sei zu hoch, es dürfte nur der Kaufpreis an sich berücksichtigt werden und nicht die Erschließungskosten.
Das sah das FG jedoch anders. Die Erschließungskosten wurden zu Recht bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer miteinbezogen. Bei der Gegenleistung werden neben dem Kaufpreis auch alle anderen sonstigen übernommenen Leistungen berücksichtigt, wie in diesem Fall die Kosten für die durchgeführte Erschließung. Unerheblich ist dabei, dass sich die Gesellschaft zu den notwendigen Maßnahmen verpflichtet hat.
Anmerkung: Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde.
Neuregelung durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge
Wirtschaftsrecht
Der Bundesrat hat am 25.6.2021 ein Gesetz gebilligt, das die Position von Verbrauchern gegenüber Unternehmen beim Vertragsabschluss als auch bei den Vertragsinhalten verbessern soll. Dabei geht es z. B. um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos.
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- Regeln für stillschweigende Vertragsverlängerungen: Verträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist. Die Kündigungsfrist, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern, wird von derzeit drei auf einen Monat verkürzt.
- Kündigungsbutton: Verträge, die über eine Website abgeschlossen wurden, sind künftig auch online kündbar – über eine sog. Kündigungsschaltfläche, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platziert sein muss.
- Bestätigungslösung für Energielieferverträge: Das Gesetz enthält zudem weitere verbraucherschützende Maßnahmen, wie die ausdrückliche Bestätigungspflicht für Energielieferverträge sowie ein Verbot benachteiligender Abtretungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – dies ist vor allem für Verträge für Flugreisen relevant.
Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeit
Erbrecht
Grundsätzlich trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Diese stellen jedoch eine Nachlassverbindlichkeit dar, die das Erbe mindern. Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil v. 26.5.2021 festgestellt, dass es sich bei Grabpflegekosten nicht um Nachlassverbindlichkeiten handelt, die das Erbe schmälern.
Das gilt auch dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – der Erblasser im Testament das Erbe nicht ganz „verteilt“ und bestimmt hat, dass der Rest für 20 Jahre Grabpflege verwendet werden soll. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs.
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Das gilt auch dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – der Erblasser im Testament das Erbe nicht ganz „verteilt“ und bestimmt hat, dass der Rest für 20 Jahre Grabpflege verwendet werden soll. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs.
Nicht reparierte Vorschäden am PKW können Schadensersatzanspruch vollständig entfallen lassen
Versicherungsrecht
tellt sich nach einem Verkehrsunfall heraus, dass nicht alle geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug auf den Unfall zurückzuführen sind, kann dies zum Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs führen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal v. 9.6.2021.
Im entschiedenen Fall hatte eine Frau ihr Fahrzeug geparkt, als der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck ihres Autos stieß. Sie ließ daraufhin ein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten einholen. Die ermittelten Reparaturkosten (ca. 5.000 €) forderte die Frau von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass manche der geltend gemachten Schäden plausibel auf den Unfall zurückzuführen waren. Es gab jedoch auch Kratzer in unterschiedliche Richtungen, die nicht gleichzeitig bei einem Unfall entstehen könnten. Der Sachverständige konnte somit sicher ausschließen, dass sämtliche Schäden auf dieses Unfallereignis zurückzuführen waren. Damit stand für das Gericht fest, dass die Folgen eines früheren Unfalls nicht – wie von der Frau behauptet – ordnungsgemäß repariert worden waren. In einer solchen Situation lässt sich, so die Richter, nicht sicher feststellen, ob oder welche der Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden waren. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Versicherung muss auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden einstehen.
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Im entschiedenen Fall hatte eine Frau ihr Fahrzeug geparkt, als der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck ihres Autos stieß. Sie ließ daraufhin ein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten einholen. Die ermittelten Reparaturkosten (ca. 5.000 €) forderte die Frau von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass manche der geltend gemachten Schäden plausibel auf den Unfall zurückzuführen waren. Es gab jedoch auch Kratzer in unterschiedliche Richtungen, die nicht gleichzeitig bei einem Unfall entstehen könnten. Der Sachverständige konnte somit sicher ausschließen, dass sämtliche Schäden auf dieses Unfallereignis zurückzuführen waren. Damit stand für das Gericht fest, dass die Folgen eines früheren Unfalls nicht – wie von der Frau behauptet – ordnungsgemäß repariert worden waren. In einer solchen Situation lässt sich, so die Richter, nicht sicher feststellen, ob oder welche der Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden waren. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Versicherung muss auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden einstehen.