Eine Stadt oder Gemeinde muss Straßen und Wege auf ihrem Gebiet überprüfen,
um neue Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
zu treffen. Hierzu gehört es, die Straßen und Wege – in Abhängigkeit
von ihrer Verkehrsbedeutung – regelmäßig zu beobachten und in angemessenen
Zeitabschnitten zu befahren oder zu begehen. Nicht verlangt werden kann allerdings,
dass eine Straße oder ein Weg ständig völlig frei von Mängeln
und Gefahren ist, da sich ein solcher Zustand nicht erreichen lässt.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall verlangte eine Frau
von der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 20.000 € wegen
der Folgen eines von ihr behaupteten Unfallereignisses auf dem Alten Markt der
Stadt. Sie war über einen 4 bis 5 cm über das Straßenniveau
hinausragenden Pflasterstein gestürzt und brach sich dabei den linken Oberarmknochen
mehrfach.
Die Stadt hat sich unter anderem damit verteidigt, dass die Pflasterung und
der Plattenbelag auf dem Alten Markt regelmäßig einmal pro Woche
durch einen geschulten Straßenbegeher – zuletzt fünf Tage vor dem
Unfall – kontrolliert wird.
Die Richter stellten fest, dass die Stadt eine in zeitlicher und örtlicher
Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs vorgenommen hatte, was die Frau
nicht widerlegen konnte. Eine Haftung der Stadt scheidet damit aus.
Aktuelles
Beseitigung wild wachsender Pflanzen im Straßenverkehr
Verkehrsrecht
Büsche und Sträucher, die von einem Privatgrundstück in den
öffentlichen Straßenraum hineinwachsen und ein Verkehrsschild verdecken,
erlauben den Erlass einer Schutzanordnung, mit der dem Grundstückseigentümer
aufgegeben wird, das Strauchwerk zurückzuschneiden.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von einem Privatgrundstück aus wurde ein Verkehrsschild jedenfalls während der Vegetationsperiode durch hohe Sträucher und Büsche weitgehend verdeckt. Die zuständige Behörde forderte den Grundstücksbesitzer auf, den Wildwuchs zu beseitigen und das Verkehrsschild freizuschneiden. Der Grundstücksbesitzer sah sich jedoch nicht zuständig und erhob Anfechtungsklage. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.
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Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von einem Privatgrundstück aus wurde ein Verkehrsschild jedenfalls während der Vegetationsperiode durch hohe Sträucher und Büsche weitgehend verdeckt. Die zuständige Behörde forderte den Grundstücksbesitzer auf, den Wildwuchs zu beseitigen und das Verkehrsschild freizuschneiden. Der Grundstücksbesitzer sah sich jedoch nicht zuständig und erhob Anfechtungsklage. Diese hatte jedoch keinen Erfolg.
Mithaftung bei schnellerem Fahren auf dem Ausfädelungsstreifen
Verkehrsrecht
Nach der Straßenverkehrsordnung darf auf Autobahnen und anderen Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften auf Einfädelungsstreifen schneller
gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Auf Ausfädelungsstreifen
dagegen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem
Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer
Vorsicht überholt werden.
Die Richter des Landgerichts Saarbrücken beschäftigen sich mit einem Fall, bei dem ein Lkw die rechte Fahrspur einer Autobahn und ein Kleinlaster den Ausfädelungsstreifen befuhren. Dabei kam es zu einer seitlichen Kollision. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Kleinlaster im Kollisionszeitpunkt schneller als der Lkw gefahren sein muss. Daher kamen die Richter zu einer Haftungsverteilung von 75 % für den Kleinlaster und 25 % für den Lkw.
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Die Richter des Landgerichts Saarbrücken beschäftigen sich mit einem Fall, bei dem ein Lkw die rechte Fahrspur einer Autobahn und ein Kleinlaster den Ausfädelungsstreifen befuhren. Dabei kam es zu einer seitlichen Kollision. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Kleinlaster im Kollisionszeitpunkt schneller als der Lkw gefahren sein muss. Daher kamen die Richter zu einer Haftungsverteilung von 75 % für den Kleinlaster und 25 % für den Lkw.
„Berliner Mietendeckel“ mit dem Grundgesetz unvereinbar
Mietrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.3.2021 das Gesetz zur
Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem
Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.
Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nach dem Beschluss jedoch nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat. Nachdem der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht aber abschließend geregelt hat, ist für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum mehr. Da das MietenWoG Bln im Kern auch die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es nach dem Beschluss des BVerfG insgesamt nichtig.
"Berliner Mietendeckel" besteht im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen:
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Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nach dem Beschluss jedoch nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat. Nachdem der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht aber abschließend geregelt hat, ist für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum mehr. Da das MietenWoG Bln im Kern auch die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es nach dem Beschluss des BVerfG insgesamt nichtig.
"Berliner Mietendeckel" besteht im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen:
- einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18.6.2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet,
- einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen, wobei gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen erlaubt sind sowie
- einem gesetzlichen Verbot überhöhter Mieten.
Keine Deckung in der Wohngebäudeversicherung für Wasseraustritt aus Grundstücksdrainage
Mietrecht
Im Außenbereich um ein Gebäude verlegte Drainagerohre, die ausschließlich
Niederschlags- und Sickerwasser sammeln und ableiten, dienen nicht der Wasserversorgung.
Aus einer solchen Drainage bestimmungswidrig austretendes Wasser stellt daher
keinen Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung dar. Ihr baulicher
Zweck besteht vielmehr ausschließlich in der Entwässerung des Bodens,
d. h. dem Sammeln und der Abfuhr von Schicht- und Niederschlagswasser.
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Anhebung des Mindestlohns ab 1.7.2021
Arbeitsrecht
Die Mindestlohnkommission empfahl am 1.7.2020 eine gesetzliche Anpassung des
Mindestlohns in mehreren Stufen. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von
9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben. Zum 1.7.2021 erfolgt nunmehr
eine weitere Erhöhung auf 9,60 €. Die nächsten Anpassungen
erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.
Bitte beachten Sie! Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und für geringfügig Beschäftigte.
Anmerkung: Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.
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Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.
Bitte beachten Sie! Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und für geringfügig Beschäftigte.
Anmerkung: Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.