Aktuelles
Corona-Überbrückungshilfe unpfändbar
Wirtschaftsrecht
Die sog. Corona-Überbrückungshilfe, die nach den Richtlinien des
Landes NRW für kleine und mittelständische Unternehmen gezahlt wird,
ist jedenfalls bei summarischer Prüfung unpfändbar. Die zur Corona-Soforthilfe
in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Rechtsprechung ist auch auf
die Corona-Überbrückungshilfe übertragbar, so das Finanzgericht
Münster in einem Beschluss vom 22.10.2020.
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Angedrohte Erkrankung als Kündigungsgrund
Arbeitsrecht
Ein wichtiger Kündigungsgrund an sich – eine Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten – liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitnehmer seine Interessen
im Arbeitsverhältnis durch die rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen
Übel gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen versucht. Vor diesem
Hintergrund entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil
v. 21.7.2020 Folgendes:
Tritt der Arbeitnehmer einer Weisung des Arbeitgebers mit der Drohung entgegen, sich krankschreiben zu lassen, so rechtfertigt das im Grundsatz eine außerordentliche fristlose Kündigung. Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt oder ob die Weisung rechtswidrig war, denn die kündigungsrelevante Nebenpflichtverletzung besteht in der Art und Weise des Vorgehens des Arbeitnehmers.
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Tritt der Arbeitnehmer einer Weisung des Arbeitgebers mit der Drohung entgegen, sich krankschreiben zu lassen, so rechtfertigt das im Grundsatz eine außerordentliche fristlose Kündigung. Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt oder ob die Weisung rechtswidrig war, denn die kündigungsrelevante Nebenpflichtverletzung besteht in der Art und Weise des Vorgehens des Arbeitnehmers.
Rechtliche Verbindung zwischen Mietverhältnis über Wohnraum und Geschäftsräume
Mietrecht
In einem Fall aus der Praxis wurden von einem Mieter mit einem "Wohnungs-Einheitsmietvertrag"
Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss zu Wohnzwecken und die im Erdgeschoss
vorhandenen Räume mit einem "Mietvertrag für gewerbliche Räume"
zur Nutzung als Kanzlei angemietet. Beide Verträge enthielten eine Klausel,
wonach die Mietverträge jeweils aneinander gebunden waren. Das Gewerbemietverhältnis
wurde im Juli 2017 vom Vermieter gekündigt.
Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn der Mieter die Räumlichkeiten vereinbarungsgemäß sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken nutzen kann, ein Mischraummietverhältnis vorliegt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Mieter einen bestimmten Teil der Räumlichkeiten ausschließlich gewerblich nutzt und in dem anderen ausschließlich wohnt (z. B. Gaststätte mit Wirtewohnung) oder ob er die Räume in ihrer Gesamtheit sowohl zum Wohnen als auch zu Gewerbezwecken nutzt. Folge dieses einheitlichen Rechtsverhältnisses ist, dass dieses auch nur insgesamt gekündigt werden kann. Die Kündigung des Vermieters im o. g. Fall war deshalb unwirksam.
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Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn der Mieter die Räumlichkeiten vereinbarungsgemäß sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken nutzen kann, ein Mischraummietverhältnis vorliegt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Mieter einen bestimmten Teil der Räumlichkeiten ausschließlich gewerblich nutzt und in dem anderen ausschließlich wohnt (z. B. Gaststätte mit Wirtewohnung) oder ob er die Räume in ihrer Gesamtheit sowohl zum Wohnen als auch zu Gewerbezwecken nutzt. Folge dieses einheitlichen Rechtsverhältnisses ist, dass dieses auch nur insgesamt gekündigt werden kann. Die Kündigung des Vermieters im o. g. Fall war deshalb unwirksam.
Umgangspflicht des Vaters
Familienrecht
Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten
Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl
dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern und Eltern eine gesetzliche
Verpflichtung zum Umgang mit ihren Kindern.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) wies deshalb mit seinem Beschluss v. 11.11.2020 eine Beschwerde eines Kindsvaters zurück, mit der er sich gegen die Verpflichtung wehrte, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen drei Söhnen zu haben.
In seiner Erklärung führte das OLG aus, dass dem Wohl des Kindes grundsätzlich zugutekommt, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stellt einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar.
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Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) wies deshalb mit seinem Beschluss v. 11.11.2020 eine Beschwerde eines Kindsvaters zurück, mit der er sich gegen die Verpflichtung wehrte, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen drei Söhnen zu haben.
In seiner Erklärung führte das OLG aus, dass dem Wohl des Kindes grundsätzlich zugutekommt, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stellt einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar.
Recht auf Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen
Verkehrsrecht
Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h
zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens verlangte er erfolglos Zugang zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, dem Eichschein und den sogenannten Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte befanden.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kamen in ihrem Beschluss vom 12.11.2020 zu der Entscheidung, dass Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Zugang zu Informationen gewährt werden muss, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Dem Autofahrer musste also der geforderte Zugang gewährt werden. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienenden Tatsachen zu verschaffen, ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren.
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Im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens verlangte er erfolglos Zugang zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, dem Eichschein und den sogenannten Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte befanden.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kamen in ihrem Beschluss vom 12.11.2020 zu der Entscheidung, dass Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Zugang zu Informationen gewährt werden muss, die nicht Teil der Bußgeldakte waren. Dem Autofahrer musste also der geforderte Zugang gewährt werden. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienenden Tatsachen zu verschaffen, ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren.
Bundesregierung beschließt verbraucherschützende Änderungen im Darlehensrecht
Wirtschaftsrecht
Die Bundesregierung hat am 18.11.2020 den vom Justizministerium vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur
Umsetzung der Vorgaben aus zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) beschlossen.
Nach den Änderungen soll ein Darlehensnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages haben. Der EuGH hatte entschieden, dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten – dies sind beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung – umfasst.
Über das einem Verbraucher zustehende 14-tägige Widerrufsrecht hat der Kreditgeber im Vertrag zu informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt, müssen die Kreditgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben an die Verbraucher übermitteln. Derzeit werden Darlehensnehmer hierbei zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen. Die Änderungen sehen vor, dass der Kreditgeber künftig alle notwendigen Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen muss. Durch den Abgleich mit den vorgelegten Unterlagen können Verbraucher dann feststellen, ob und wann die Widerspruchsfrist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal im Gesetz nachschauen zu müssen.
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Nach den Änderungen soll ein Darlehensnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages haben. Der EuGH hatte entschieden, dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten – dies sind beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung – umfasst.
Über das einem Verbraucher zustehende 14-tägige Widerrufsrecht hat der Kreditgeber im Vertrag zu informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt, müssen die Kreditgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben an die Verbraucher übermitteln. Derzeit werden Darlehensnehmer hierbei zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen. Die Änderungen sehen vor, dass der Kreditgeber künftig alle notwendigen Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen muss. Durch den Abgleich mit den vorgelegten Unterlagen können Verbraucher dann feststellen, ob und wann die Widerspruchsfrist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal im Gesetz nachschauen zu müssen.