Reform des Mietspiegelrechts

16. Oktober

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) haben Referentenentwürfe
für eine Reform des Mietspiegelrechts vorgelegt. Hier die wichtigsten Eckpunkte
im Überblick:

  • Künftig können Mieterhöhungen für Wohnungen,
    für die ein qualifizierter Mietspiegel Angaben enthält, nur mit
    diesem Mietspiegel oder mit einem Sachverständigengutachten begründet
    werden (nicht mehr durch andere Mittel, z. B. der Benennung von Vergleichswohnungen).
  • Wurde ein Mietspiegel sowohl von der für die Mietspiegelerstellung
    zuständigen Behörde als auch von Interessenvertretern der Vermieter
    und der Mieter als qualifizierter Mietspiegel anerkannt, wird künftig
    vermutet, dass er nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde.
  • Die Frist für die Anpassung von Mietspiegeln wird von zwei auf
    drei Jahre verlängert. Qualifizierte Mietspiegel sind nach spätestens
    fünf Jahren neu zu erstellen.
  • Es wird klargestellt, welche Standards für einen qualifizierten
    Mietspiegel
    als ausreichend angesehen werden können. Mieter und Vermieter
    können zudem verpflichtet werden, zur Erstellung eines qualifizierten
    Mietspiegels Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer
    Wohnung zu erteilen. Gleichzeitig wird die Nutzung bereits vorhandener Datensätze
    für die Mietspiegelerstellung erleichtert.
  • Für einfache Mietspiegel werden niedrigschwellige Anforderungen
    bezüglich Dokumentation und Veröffentlichung festgelegt.

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