Reform des Mietspiegelrechts
16. Oktober
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) haben Referentenentwürfe
für eine Reform des Mietspiegelrechts vorgelegt. Hier die wichtigsten Eckpunkte
im Überblick:
- Künftig können Mieterhöhungen für Wohnungen,
für die ein qualifizierter Mietspiegel Angaben enthält, nur mit
diesem Mietspiegel oder mit einem Sachverständigengutachten begründet
werden (nicht mehr durch andere Mittel, z. B. der Benennung von Vergleichswohnungen). - Wurde ein Mietspiegel sowohl von der für die Mietspiegelerstellung
zuständigen Behörde als auch von Interessenvertretern der Vermieter
und der Mieter als qualifizierter Mietspiegel anerkannt, wird künftig
vermutet, dass er nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. - Die Frist für die Anpassung von Mietspiegeln wird von zwei auf
drei Jahre verlängert. Qualifizierte Mietspiegel sind nach spätestens
fünf Jahren neu zu erstellen. - Es wird klargestellt, welche Standards für einen qualifizierten
Mietspiegel als ausreichend angesehen werden können. Mieter und Vermieter
können zudem verpflichtet werden, zur Erstellung eines qualifizierten
Mietspiegels Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer
Wohnung zu erteilen. Gleichzeitig wird die Nutzung bereits vorhandener Datensätze
für die Mietspiegelerstellung erleichtert. - Für einfache Mietspiegel werden niedrigschwellige Anforderungen
bezüglich Dokumentation und Veröffentlichung festgelegt.