Verkehrszeichen im Parkhaus

01. April

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nach vorherrschender Auffassung
auf Parkplätzen (bzw. in Parkhäusern) grundsätzlich nur dann
anwendbar, wenn die angelegten Fahrspuren (eindeutig) Straßencharakter
haben. Ist das nicht gegeben, werden von Parkplatz- oder auch Parkhausbetreibern
häufig Verkehrsschilder montiert bzw. aufgestellt. Durch den Regelungsgehalt
der verwendeten Verkehrszeichen (hier: Vorfahrt gewähren) erhöhen
sich die Sorgfaltsanforderungen im Rahmen des in der StVO gebotenen gegenseitigen
Rücksichtnahmen. Zwar geht von ihnen keine bindende Wirkung i. S. einer
straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Haftung aus. Zivilrechtlich können
sie allerdings eine Mithaftung begründen, da ihr Regelungsgehalt jedenfalls
im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots entsprechend zu beachten
ist.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mercedes-Fahrer in einem Parkhaus ein "Vorfahrt
gewähren"-Schild missachtet und stieß daraufhin mit einem für
ihn von links kommenden Peugeot zusammen. Das Gericht sah eine Haftungsverteilung
von 75 % zu 25 % zu Lasten des Mercedes-Fahrers als angemessen an.

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