Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren von der Bundesregierung beschlossen
17. September
Mit dem am 1.7.2020 von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf sollen
die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt werden. Nachfolgend
die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Das Verfahren soll im Regelfall von 6 Jahren auf 3 Jahre verkürzt werden.
- Die Regelungen gelten nicht nur für unternehmerisch tätige Schuldner,
sondern auch für Verbraucher. - Die Tilgung der Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe ist nicht
mehr erforderlich. - Schuldner müssen jedoch auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten
nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z. B. einer
Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. - In der sog. Wohlverhaltensphase sollen Verbraucher stärker zur Herausgabe
von erlangtem Vermögen herangezogen werden. Außerdem wird ein neuer
Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase
unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.
Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucher zunächst bis zum
30.6.2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs-
und Wirtschaftsverhalten von Verbrauchern beurteilen zu können. Die Verkürzung
des Verfahrens soll insgesamt nicht dazu führen, dass ein Schuldner im
Falle einer erneuten Verschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung
kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf elf Jahre
erhöht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen
auf fünf Jahre verlängert.
Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll
für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1.10.2020 beantragt werden.
Damit können auch diejenigen Schuldner bei einem wirtschaftlichen Neuanfang
unterstützt werden, die durch die Corona-Pandemie in die Insolvenz geraten
sind. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 beantragt wurden, soll
das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.