Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einer Schenkung

09. März

In einem vom Bundesgerichtshof am 18.6.2019 entschiedenen Fall schenkte ein
Ehepaar seiner Tochter und deren Lebensgefährten (die Beziehung bestand
seit 2002) im Jahr 2011 Beträge in einer Gesamthöhe von ca. 104.000
€ für den Erwerb einer Immobilie. 2013 trennte sich das Paar. Die
Eltern verlangten von ihm die Hälfte der zugewandten Beträge zurück.

Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge
an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung,
die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam
genutzt.
In dem o. g. Fall war die Zuwendung in der Erwartung erfolgt, dass die Beziehung
zwischen der Tochter und ihrem Lebensgefährten andauern würde und
dass das zu erwerbende Grundeigentum die "räumliche Grundlage"
bilden wird, es sich also nicht nur um ein kurzfristiges Zusammenleben der Partner
handelt.

Diese Geschäftsgrundlage der Schenkung ist weggefallen, nicht weil die
Beziehung kein Leben lang gehalten hat, sondern weil sich das Paar schon weniger
als zwei Jahre nach der Schenkung trennte und sich die für die Grundstücksschenkung
konstitutive Annahme damit als unzutreffend erwiesen hat, die Partner würden
die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen.

In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht
erfolgt wäre, wenn für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens
erkennbar gewesen wäre. Dann kann dem Schenker regelmäßig nicht
zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen, und
ist dem Beschenkten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits
zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben. Da es regelmäßig fernliegt,
dass der Schenker die Höhe des Geschenks um eine bestimmte Quote vermindert
hätte, wenn er die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen
hätte, kommt die "Berechnung" eines an einer solchen Quote orientierten
Rückzahlungsanspruchs grundsätzlich nicht in Betracht.

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